Mord und Mordmerkmale, § 211 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einen Mord begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Überblick

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“

Tatbestandsmerkmale

Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter Erfüllung eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Entgegen landläufiger Ansicht kommt es also gerade nicht darauf an, ob der Täter mit Vorsatz handelte oder seine Tat plante. Mörder ist, wer die genannten Merkmale erfüllt. Rechtsgut ist das menschliche Leben.

Was ist eine vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen?

Hierunter ist die Verursachung des Todes eines anderen Menschen zu verstehen. Opfer kann daher nur ein anderer Mensch sein und nicht der Handelnde selber. Ein Suizid ist dementsprechend straflos.

Wann liegt ein Mordmerkmal vor?

Der Unterschied zum Totschlag nach § 212 StGB, der ebenfalls den Tod eines anderen Menschen voraussetzt, liegt im Vorliegen eines sog. Mordmerkmals. Liegt ein solches dagegen nicht vor, handelt es sich um einen Totschlag und nicht um einen Mord.

Die Frage, ob ein Mordmerkmal vorliegt oder nicht, ist in den meisten Fällen nur schwer zu beantworten. Von der Frage hängt jedoch einiges ab: Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich lediglich um einen Totschlag, dessen Mindeststrafe bei 5 Jahren liegt.

Die Mordmerkmale lassen sich in täterbezogene und tatbezogene Merkmale aufteilen:

Täterbezogene Mordmerkmale sind:
  • Mordlust
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • Habgier
  • sonstige niedrige Beweggründe
  • Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat
Tatbezogene Mordmerkmale sind:
  • Heimtücke
  • Grausamkeit
  • Verwendung gemeingefährlicher Mittel

Außerdem ist auch der Mordversuch gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar, da es sich um ein Verbrechen handelt.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand setzt den Vorsatz der Tötung eines anderen Menschen voraus. Diese Frage ist in der Praxis oft schwierig zu beantworten. Außerdem muss der Vorsatz auch das tatbezogene Merkmal umfassen. Die täterbezogenen Mordmerkmale werden nur im subjektiven Tatbestand geprüft, da sie rein subjektiv sind.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Eine Einwilligung des Opfers in die Tötung ist nach dem Gedanken des § 228 StGB generell nicht möglich. Möglich wäre jedoch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Dies setzt jedoch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers voraus.

Strafe für einen Mord

Der Mord ist ein Verbrechen und wird immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für den Mord gibt es dementsprechend keinen Strafrahmen, sondern nur eine einzige Strafe. Dies wird oftmals kritisiert, weil die Absolutheit dieser Strafe dem individuellen Schuldgehalt in Einzelfällen nicht gerecht wird.

Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld feststellt, kann die Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Zwar handelt es sich beim Mord nicht um eine jugendtypische Straftat, dennoch ist die Anwendung von Jugendstrafrecht möglich.

Im Jugendstrafrecht liegt der Schwerpunkt auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter Jugendstrafrecht fallen. Die Höchststrafe liegt dann bei 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Mord, Strafe, Pflichtverteidiger, 211 StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Mord um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Den Pflichtverteidiger kann man frei wählen, daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet. Schon in der U-Haft ist der Verteidiger ein wichtiger Beistand!

Sie haben eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt