Urkundenfälschung, § 267 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Urkundenfälschung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

    • Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 4 StGB
    • besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 3 StGB

Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt, der lautet:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Urkundenfälschung

Das Schutzgut der Urkundenfälschung ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Eine Urkunde gem. § 267 StGB ist jede verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.
Der § 267 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen drei verschieden Tatmodalitäten. Demnach macht sich eine Person der Urkundenfälschung strafbar, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • eine unechte Urkunde herstellt,
  • eine echte Urkunde verfälscht oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht

Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine juristische Frage, die nicht immer leicht zu beantworten ist. So kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob es sich um ein Dokument in Papierform handelt. Urkunden sind z.B. auch Kfz-Kennzeichenschilder. Möglich sind auch zusammengesetzte Urkunden: z.B. das an einem Pullover befestigte Preisetikett – das Etikett allein, stellt noch keine Urkunde dar, in Verbindung mit dem Pullover erlangt es dagegen Beweiseignung.

Fotokopien, Faxe und Email-Ausdrucke sind in der Regel keine tauglichen Objekte einer Urkundenfälschung. Sollen sie allerdings nach Außen als Original erscheinen, gelten auch diese als Urkunden im Sinne dieses Gesetzes. Auch eingescannte Unterschriften erfüllen die Voraussetzungen einer Urkunde.

Ob tatsächlich eine Urkunde vorliegt, ist für die Strafbarkeit wegen Urkundefälschung maßgeblich. Sie sind daher immer gut beraten, sich an einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Urkundenfälschung ist ferner in § 267 Abs. 4 StGB geregelt und umfasst die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Außerdem muss die Absicht vorliegen, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Meistens liegt in jedem Verfälschen einer echten Urkunde auch die Herstellung einer unechten Urkunde vor, so dass zwischen diesen beiden Tatmodalitäten ein Spezialitätsverhältnis besteht. Das Verfälschen der echten Urkunde verdrängt dann das Herstellen einer unechten Urkunde.
Da in den meisten Fällen nach dem Verfälschen oder Herstellen die Urkunde auch gebraucht wird, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen. So dass vom Täter nur eine Urkundenfälschung verwirklicht wird.

Strafe für eine Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Fällen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung und der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung werden jeweils mit einer Freiheitstrage bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines (einfachen) Diebstahls hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Urkundenfälschung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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