Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen. Anders als bei der einfachen Körperverletzung § 223 StGB verletzt der Täter die andere Person jedoch unwillentlich oder unwissentlich. Das durch die fahrlässige Körperverletzung geschützte Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit einer Person.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Fahrlässiges Handeln

Die fahrlässige Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit einer Person voraus. Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/oder unwissentlich. Jedoch hat der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl er diese subjektiv hätte erkennen können. Diese erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnenen, gewissenhaften Menschen des Verkehrskreises, dem der Täter angehört.

An einen Arzt wären folglich höhere Anforderungen zu stellen als z.B. an einen Durchschnittsbürger. Anders formuliert: Die fahrlässig handelnde Person will nicht gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, allerdings hätte er das Gefahrenpotential erkennen und danach handeln können.

Wann droht Ärzten ein Strafverfahren?

Gerade ein Arzt hat ein vergleichsweise hohes Risiko eine fahrlässige Körperverletzung zu begehen. Ein Behandlungsfehler oder Verhaltensfehler hat neben den finanziellen Folgen (Haftung für sog. „Kunstfehler“) auch strafrechtliche Folgen. Bei Behandlungsfehlern lautet die Anklage meistens fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Rechtlich gesehen stellt der ärztliche Heileingriff immer eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten geschieht diese jedoch mit deren Einwilligung und ist somit straffrei.

Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich für einen Arzt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei der Facharztstandard, d.h. der Standard, der von einem Facharzt auf einem bestimmten Gebiet erwartet werden kann. Für eine fahrlässige Körperverletzung muss das Verhalten des Arztes jedoch ursächlich (kausal) für die Verletzung sein.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung des Verletzten passiert. Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Zunächst gilt auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Erforderlich ist zudem eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein. Im Gegensatz zu objektiven Standards wird hier nur nach individuellen Wissenslücken oder Intelligenzmängeln geschaut.

Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Eine Bewährungsstrafe ist demnach gut zu erreichen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die fahrlässige Körperverletzung ist nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich oft um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch lediglich auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft jedoch annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, fahrlässige Körperverletzung, Strafe, StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Körperverletzung hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zur fahrlässigen Körperverletzung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt