Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Tötung gemäß 222 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Fahrlässige Tötung im Überblick

Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt, der lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Tötung

Darunter ist das Hervorrufen des Todes eines anderen Menschen durch Missachtung einer Sorgfaltspflicht zu verstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln ein anderer Mensch im Straßenverkehr stirbt.

Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB ist genauso wie der Totschlag eine Straftat gegen das Leben eines anderen Menschen. Für einen fahrlässigen Totschlag muss der Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit hervorgerufen werden.

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/ oder unwissentlich. Das deutsche Strafrecht hat keine eigene Norm über das Vorliegen von Fahrlässigkeit, daher bedient man sich an der Definition des § 276 Abs. 2 BGB: Danach handelt fahrlässig,

„wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Verkehr meint damit keineswegs nur den Straßenverkehr, sondern ist vielmehr als „bei Verrichtung“ einer Tätigkeit zu verstehen. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnen und gewissenhaften Menschen, des Verkehrskreis dem der Täter angehört. Für einen Arzt gilt somit einer höherer Maßstab als für einen Arbeiter. Eine fahrlässig handelnde Person will also nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, hätte jedoch das Gefahrenpotential erkennen und entsprechend handeln können.

Bei der fahrlässigen Tötung stellt sich konkret die Frage:

  • War der Tod vorhersehbar?
  • War der Tod vermeidbar?
Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Weiterhin muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Das bedeutet, dass das fahrlässige Handeln kausal für den Tod eines andere Menschen ist, der Tod demzufolge nicht eingetreten wäre, wenn die Sorgfaltspflicht beachtet worden wäre.

Wann droht einem Arzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung?

Für einen Arzt besteht ein besonderes Risiko, einer fahrlässigen Tötung beschuldigt zu werden, wenn die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers („Kunstfehler“) oder sonstigen Verhaltensfehlers nicht ganz fernliegt. Stirbt der Patient, wird der behandelnde Arzt oft vorschnell zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens.

Bei ärztlichen Heileingriffen ist bei ordnungsgemäßer Aufklärung zwar die Einwilligung des Patienten in die Behandlung (juristisch eine Körperverletzung) gegeben, der Tod ist aber selbstverständlich von dieser Einwilligung nicht gedeckt. So haftet häufig der Arzt für eine fahrlässige Tötung, sofern er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Sorgfalt bestimmt sich für Ärzte immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei stets der Facharztstandard, d.h. der Maßstab, der von einem Facharzt auf dem Gebiet erwartet werden darf. Jedoch muss konkret das Verhalten des Arztes ursächlich für den Tod des Patienten gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Tod bei sachgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Dazu muss weiter eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein.

Strafe für eine fahrlässige Tötung

Der Strafrahmen einer fahrlässigen Tötung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, so dass stets auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung ist davon abhängig, ob der Täter mit bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bewusste Fahrlässigkeit kann auch als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass die Polizei Sie weiterhin direkt kontaktiert.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung hat zunächst keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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