Verfassungsbeschwerde

Gerade im Strafverfahren sehen sich Betroffene im Vergleich zu anderen Verfahren oft mit immensen Grundrechtseingriffen konfrontiert. Sind alle Rechtsmittel des Strafverfahrens ausgeschöpft, ist die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen häufig die letzte Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe des Staates zur Wehr zu setzen. Eine Verfassungsbeschwerde kommt insbesondere in Betracht gegen

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Die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden ist dennoch gering: regelmäßig haben weniger als 2 % der Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht Erfolg. Dies ist aber vor allem aber dem Umstand geschuldet, dass Verfassungsbeschwerden in Strafsachen vielfach von Strafverteidigern eingereicht werden, die auf diesem Gebiet nur über wenig Erfahrung verfügen.

Verfassungsbeschwerde nach Rechtswegerschöpfung

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf: Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts besteht nicht darin, als zusätzliche Rechtskontrollinstanz („Superrevisionsinstanz“) die Entscheidungen anderer Gerichte zu überprüfen.

Die Verfassungsbeschwerde dient in erster Linie der Abwehr von Eingriffen in Grundrechte des Einzelnen. Voraussetzung für die Verfassungsbeschwerde ist daher auch die Rechtswegerschöpfung: Bevor sie erhoben werden kann, müssen alle verfügbaren Rechtsmittel erschöpft worden sein. Sie muss binnen eines Monats nach Zustellung der letzten Entscheidung eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG)

Annahme zur Entscheidung

Bevor das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entscheidet, muss sie diese gem. § 93a BVerfGG zuerst ausdrücklich zur Entscheidung annehmen. Wegen der Vielzahl an eingehenden Fällen, nutzt das Bundesverfassungsgericht diese Möglichkeit der Vorauswahl zur Entlastung. Eine Vielzahl der Verfassungsbeschwerden scheitert bereits an dieser Hürde. Gegen diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, daher gilt es an dieser Stelle besonders sorgsam zu arbeiten. Die Pflicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde ist in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelt. Sie ist anzunehmen

  • soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder
  • die Beschwerde zur Durchsetzung der Verfassungsrechte angezeigt ist.

Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Annahme zur Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entsteht bzw. den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Den Entscheidungen in Strafsachen sind solche Nachteile – gerade bei Verhängung von Haftstrafen – häufig immanent.

Individualbeschwerde zum Europ. Gerichtshof für Menschenrechte

Ein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht vorgesehen. Betroffenen bleibt die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg. Sie ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen. Zwar können beim EGMR nur Feststellungsanträge angebracht werden, stellt der Gerichtshof jedoch eine Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte fest, so kann gemäß § 359 Nr. 6 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Beschwerdeführers angestrengt werden.

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