Geldwäsche und Geldwäscheprävention

Unter Geldwäsche versteht man Transaktionen, die das Ziel verfolgen, die Herkunft von Geldern und Vermögenswerten zu verschleiern, die aus illegalen Aktivitäten herrühren, indem sie wieder in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Zwar gehört Geldwäsche mit knapp 90% zu den Delikten mit der höchsten Aufklärungsquote. Bei lediglich ca. 12.000 gemeldeten Fällen pro Jahr liegt der Schluss auf ein besonders hohes Dunkelfeld allerdings nahe.

Geldwäsche gemäß § 261 StGB und das Geldwäschegesetz (GwG)

Wegen Geldwäsche macht sich nach § 261  Abs. 1 StGB strafbar, wer die Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verschleiert. Dabei kommen vor allem Gelder aus folgenden Straftaten in Betracht:

Wer selbst auch Täter der Vortat ist, wird gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB dagegen grundsätzlich nicht wegen Geldwäsche bestraft. Dies gilt gem. § 261 Abs. 9 S. 3 StGB jedoch nicht für die Fälle, in denen der Täter die aus der Vortat herrührenden Vermögenswerte wieder in den Verkehr bringt und die rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Das 2017 umfangreich geänderte Geldwäschegesetz (GwG) regelt vor allem, wer für die Bekämpfung von Geldwäsche verantwortlich ist und die für die Geldwäscheprävention resultierenden Überwachungs- und Meldepflichten.

Melde- und Überwachungspflichten nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz regelt bestimmte Überwachungs- und Meldepflichten für die Verantwortlichen. Als Verantwortliche im Sinne des GwG gelten u.a.:

  • Banken
  • Versicherungen
  • Rechtsbeistände wie Rechtsanwälte und Strafverteidiger
  • Steuerberater
  • Glücksspielanbieter
  • Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr
  • Zollbeamte
  • Immobilienmakler

Verstöße gegen die im GwG normierten Pflichten können mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Da das GwG über umfangreiche Sonder- und Ausnahmevorschriften verfügt, sollten Verpflichtete sich unbedingt entsprechend beraten lassen, um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden (Stichwort: Compliance).

Strafe für Geldwäsche

§ 261 StGB sieht für Geldwäsche eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung droht sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zu beachten ist hier insbesondere, dass auch das leichtfertige, also besonders fahrlässiges Nichterkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern bereits mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt