BtM: Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittel (kurz: BtM) sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken, obwohl der Erwerb, Besitz und das Handeltreiben unter Strafe stehen. Trotz steigender gesellschaftlicher Akzeptanz vor allem von „weichen Drogen“ wie z.B. Cannabis sind die Strafen zumindest für eine nicht geringe Menge teilweise empfindlich. Auch kommt unter Umständen ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht.

Tatmodalitäten: Erwerb, Besitz und Handeltreiben

Die Straftaten im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt. Unter Strafe gestellt sind nach dem Grundtatbestand in § 29 BtMG vor allem:

  • Erwerb und Verschaffen in sonstiger Weise
  • Besitz
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln

Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen Drogen aller Art, insbesondere:

  • Cannabis, Marihuana, Haschisch
  • Amphetamin und seine Derivate (Ecstasy etc.)
  • Kokain und Crack
  • Methamphetamin
  • Heroin

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Betäubungsmittel: Strafen für Verstöße gegen das BtMG

Die Höhe der Strafandrohung hängt im Betäubungsmittelstrafrecht zum Einen von der Menge ab, auf die sich die Straftat bezieht, zum Anderen von den Umständen der Tat. Wird lediglich der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Werden die Straftaten darüber hinaus gewerbsmäßig nach § 29 Abs. 3 BtMG begangen, bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder werden sie Minderjährigen überlassen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG), beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr. Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren – eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist dann nicht mehr möglich – muss jedoch in Fällen des § 30 Abs. 1 BtMG gerechnet werden: Insbesondere dann, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder durch sein Handeln leichtfertig der Tod einer anderen Person verursacht.

Hohe Freiheitsstrafen drohen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren. § 30a BtMG soll vor allem der Gefährlichkeit international agierender Banden Rechnung tragen: Erfasst wird insbesondere das Handeltreiben und Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 30a Abs. 1 BtMG) sowie das Mitsichführen einer Waffe bei der Tatbegehung. Gerade letzteres Merkmal legt die Rechtsprechung besonders weit aus: Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich. Oft genügt bereits, wenn Betäubungsmittel und Waffe sich in derselben Wohnung befinden, weil dadurch eine besondere Gefährlichkeit gegeben sein kann. Das Kriterium der Zugriffsnähe dient dabei als einschränkendes Element. Allerdings ist hier nicht nur der eigentliche Verkauf sondern bereits jegliche Vorbereitungshandlung wie das Abwiegen und Verpacken von Bedeutung. Ob eine Zugriffsnähe vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte besser von einem Strafverteidiger mit Erfahrung auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts beurteilt werden.

Mengen im Betäubungsmittelstrafrecht

Um das Strafmaß bestimmen zu können, muss zunächst die jeweilige Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels festgestellt werden. Denn hieran knüpft nicht nur der konkret erfüllte Tatbestand, sondern auch die Möglichkeit des Gerichts (§§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 2 BtMG) oder der Staatsanwaltschaft (§ 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung abzusehen.

Diese Möglichkeit besteht in Fällen, in denen sich die Tat auf eine geringe Menge bezieht. Diese wird in der Regel bei einer Menge angenommen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (sog. Konsumeinheiten). Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Gewicht der Betäubungsmittel an, sondern auf deren Wirkstoffgehalt. Grundsätzlich hat im Betäubungsmittelstrafrecht also stets eine chemische Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt zu erfolgen.

Wann dagegen eine nicht geringe Menge vorliegt, die eine Mindeststrafe von einem Jahr zur Folge hat, lässt sich nicht einheitlich für alle Betäubungsmittel beantworten. Allerdings hat die Rechtsprechung Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel herausgearbeitet:

  • Cannabisprodukte: 7,5 g Tetrahydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): 30 g Base
  • LSD: 6 mg
  • Crystal Meth: 5 oder 10 g Base, je nach Rechtsprechung

Eine „normale“ Menge ist zwar in den §§ 29 ff. BtMG nicht ausdrücklich geregelt, wird aber vorausgesetzt. Die normale Menge im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts liegt oberhalb der geringen Menge und unterhalb der nicht geringen Menge.

Die Staatsanwaltschaft kann von einer Verfolgung absehen, wenn lediglich eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen wird. Die Bundesländer haben entsprechende Grenzwerte festgelegt, allerdings ändern sich diese aufgrund neuer Verordnungen regelmäßig. Auch wenn von einer Legalisierung sog. „weicher Drogen“ noch keine Rede sein kann, kommt es häufiger zu Einstellungen bei bloßem Besitz zum Eigenkonsum. Auch für diese Einstellung nach § 31a BtMG existieren Grenzwerte. Diese sind allerdings nicht einheitlich, sondern variieren von Bundesland zu Bundesland. Generell lassen sich folgende Netto-Grenzwerte festhalten:

  • Cannabisprodukte: 6 g bis 10 g
  • Kokain: 0,5 g bis 1 g
  • Heroin: 1 g bis 3 g
  • Amphetamin: 0,5 g bis 3 g
  • Ecstasy: 3 bis 10 Tabletten

Sie sollten daher auch bei relativ kleinen Mengen an Betäubungsmitteln einen versierten Anwalt einschalten, der für Sie überprüfen kann, ob ein Vorgehen nach § 31a BtMG in Betracht kommt.

Anwendung von Jugendstrafrecht

BtM-Delikte zählen zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Haben Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter einer BtM-Straftat erhalten? Statt zur Polizei zu gehen, sollten Sie lieber einen Anwalt aufsuchen. Da eine Verurteilung im Zusammenhang mit Drogen auch Auswirkungen auf den Führerschein haben kann, sollten Sie ein entsprechendes Verfahren nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

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Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt.

Kronzeugenregelung

Das Betäubungsmittelstrafrecht enthält mit § 31 BtMG eine sog. „Kronzeugenregelung“. Dadurch ist es möglich, eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu erreichen. Unter Umständen kann auch ganz von einer Strafe abgesehen werden. Dafür muss der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung weiterer mit der Tat im Zusammenhang stehenden Straftaten beitragen. Es muss allerdings zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg kommen. Die Regelung kommt meist nur einem Täter zugute, der schnellste „gewinnt“. Unbedingt sollten Sie vorher aber mit einem Strafverteidiger sprechen, damit Sie sich nicht unnötig selbst belasten.

Therapie statt Strafe

Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Strafe unter bestimmten Umständen zugunsten einer Therapie zurückzustellen, sofern der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegt. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde – § 35 BtMG spielt erst im Vollstreckungsverfahren eine Rolle, also wenn es bereits zu einer Verurteilung gekommen ist.

Voraussetzung dafür ist, dass sich die Motivation zur Tatbegehung – die Betäubungsmittelabhängigkeit – aus den Urteilsgründen ergibt bzw. sonst wie fest steht. Damit das Gericht die Feststellung trifft, dass die Tat „aufgrund“ einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, ist das Thema zwingend in der Hauptverhandlung zu thematisieren, ggf. mit entsprechenden Beweisanträgen. Auch deshalb sollte möglichst früh im Verfahren ein Strafverteidiger konsultiert werden.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Je nach konkretem Tatvorwurf – wenn zumindest eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist – kann ein Anspruch auf ein einen Pflichtverteidiger bestehen. In Fällen der leichten bis mittleren BtM-Kriminalität bekommt der Beschuldigte jedoch keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

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