Das Arbeitsstrafrecht sanktioniert Fehlverhalten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit unmittelbarem Kontext zum Arbeitsverhältnis, das als Straftat oder Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist. Häufig sind dies Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit (§§ 266a StGB, 370 AO).
Dementsprechend bildet das Arbeitsstrafrecht heute eine eigenständige und komplexe Teilmaterie im Wirtschaftsstrafrecht. Die Vorschriften wenden sich in erster Linie an Arbeitgeber, sodass auch von einem Arbeitgeberstrafrecht als Spezialfall des Unternehmensstrafrechts gesprochen werden kann.
Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht
Die Tatbestände im Arbeitsstrafrecht ergeben sich aus strafrechtlichen Nebengesetzen, also aus arbeits-, sozial-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften, u.a. in:
- Abgabenordnung (AO)
- Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG)
- Sozialgesetzbuch III sowie IV (SGB)
Hinzu kommen die klassischen Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB), u.a.:
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB (in Verbindung mit § 370 AO)
- Lohnwucher, § 291 StGB
- Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB
Straftaten in Unternehmen werden nicht mehr als „Kavaliersdelikte“ angesehen. Der Verfolgungsdruck der Ermittlungsbehörden steigt, und die möglichen Strafen sind erheblich. Unternehmen können bei Organisationsverschulden mit Unternehmensgeldbußen (§ 30 OWiG) belegt werden. Neben straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen sind auch zivil- und arbeitsvertragliche Sanktionen zu beachten.
Arbeitnehmer und Arbeitsstraftaten
Auch Arbeitnehmer können im Arbeitsumfeld Straftaten begehen, wie z.B.:
- Diebstahl in besonders schweren Fällen, § 243 StGB
- Betrug bei Spesen sowie Reisekosten, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
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Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit
Scheinselbstständigkeit erweckt den Rechtsschein der Selbstständigkeit, obwohl ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Einordnung hat erhebliche Rechtsfolgen für beide Parteien im Arbeits-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Schwarzarbeit ist das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen ohne Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt ist zuständig für deren Bekämpfung und besitzt ähnliche Befugnisse wie die Polizei (§ 14 SchwarzArbG).
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns
Die Unterschreitung des Mindestlohns (§ 1 MiLoG) kann straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen haben, einschließlich Geldbußen bis zu 500.000 Euro und Strafverfahren nach § 266a StGB. Die Verjährungsfrist für die Tat beträgt 30 Jahre, was eine rückwirkende Verfolgung ermöglicht.
Strafrechtliche Nebenfolgen
Die Wechselwirkung mit anderen Rechtsgebieten bedeutet, dass auch verwaltungsrechtliche Nebenfolgen berücksichtigt werden müssen, wie:
- Gewerbeuntersagung
- Eintragung ins Gewerbezentralregister
- Eintragung ins Korruptionsregister
- Ausschluss vom Wettbewerb
- Mitteilungen an Kammern und mögliche Sanktionen
- Rücknahme/Nichterteilung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Prävention statt Reaktion
Eine präventive Beratung von Arbeitgebern kann strafrechtliche Risiken mindern. Die Einführung eines Compliance-Systems hilft, Aufsichtspflichtverletzungen gemäß § 130 Abs. 1 OWiG vorzubeugen.
Es kann auch notwendig sein, Straftaten im Unternehmen zu melden, um Vermögensinteressen der Gesellschafter zu schützen. Die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige sollten sorgfältig abgewogen werden.
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