Unternehmenskrisen und Insolvenzen gehören zu unserem Wirtschaftssystem und sind strengen Regelungen im Insolvenzstrafrecht unterworfen. Besonders in Deutschland ist die Angst vor dem geschäftlichen Misserfolg aber vergleichsweise groß, dies belegen verschiedene Studien. Es fehlt hier eine „Kultur des Scheiterns“, sodass eine Krise im Unternehmen oftmals negiert wird bis es eigentlich schon zu spät ist.
Nicht selten hat die Unternehmensinsolvenz deshalb ein Nachspiel: Insolvenz und Strafrecht gehören eng zusammen. Zahlreiche Delikte werden erst dann verfolgt, nachdem ein wirtschaftliches Scheitern festgestellt wurde. Ohne die Insolvenz hätten bestimmte wirtschaftliche Entscheidungen allerdings keine strafrechtliche Relevanz.
Gefahr der persönlichen Haftung sowie beruflicher Konsequenzen
In etwa der Hälfte aller Unternehmensinsolvenzen leitet die Staatsanwaltschaft anhand der Insolvenzakten ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung ein, die nach § 15a InsO strafbar ist. Die Insolvenzstrafverfahren sind einerseits wegen strafrechtlicher Sanktionen, insbesondere jedoch wegen der Gefahr einer persönlichen Haftung und gravierender beruflicher Konsequenzen besonders brisant (z.B. Verbot der Geschäftsführungs- und Vorstandstätigkeit).
Insolvenzverschleppung und typische Insolvenzstraftaten
Wenn Sie als Geschäftsführer einer KG oder GmbH oder Unternehmer in bester Absicht versuchen, das Unternehmen in der Krise vor der Insolvenz zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten, dürfen Sie ihre eigene Strafbarkeit nicht aus dem Blick verlieren. Deshalb sollten Sie rechtzeitig bei Anzeichen einer Krise Beratung in Anspruch nehmen.
Das Insolvenzstrafrecht setzt Ihnen sehr enge Grenzen, die es unbedingt zu beachten gilt, denn das Entdeckungsrisiko ist als außerordentlich hoch einzustufen. Die Staatsanwaltschaften erhalten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Mitteilung und prüfen von Amts wegen, ob der Anfangsverdacht einer Insolvenzstraftat besteht.
Häufige Delikte im Insolvenzstrafrecht sind z.B.
- Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
- Betrug, insbesondere Eingehungs- sowie Kreditbetrug, §§ 263 ff. StGB
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB
- Bankrott, §§ 283, 283a StGB
- Verletzung der Buchführungspflichten, § 283b StGB
- Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Steuerhinterziehung, § 370 AO
- Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern
gemäß § 84 GmbHG bzw. § 401 AktG
Kompetenz im Insolvenzstrafrecht
Das Insolvenzstrafrecht ist durch komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen gekennzeichnet, die sich nur mit Spezialwissen und Erfahrung im Insolvenzstrafrecht erfolgreich beantworten lassen – etwa die Beurteilung des Eintritts der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit. Dies ist der kritische Punkt, den es für die Staatsanwaltschaft zu beweisen gilt und für dessen Feststellung häufig Sachverständige beauftragt werden. Bitte beachten Sie als Beschuldigter im Wirtschaftsstrafrecht unbedingt, selbst keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Sollten Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten, setzen Sie sich bitte zuerst mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei in Verbindung.
Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen. Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an.
Foto: chingching/AdobeStock