BGH zur Nullhypothese in der Beweiswürdigung – BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25

Die „Nullhypothese“ ist keine ehrenrührige Behauptung über eine Zeugin oder einen Zeugen -sie ist eine Prüfstruktur. Sie unterstellt gerade nicht, dass gelogen wird, sondern hält die Annahme fehlenden Erlebnisbezugs so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Diese wichtige Unterscheidung geht in der Entscheidung des 6. Strafsenats vom 04.03.26 offenbar verloren.

Das Tatgericht hatte einen Angeklagten von den Vorwürfen der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte, gestützt auf konkrete Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin, namentlich eine erwiesene Lüge zum Kokainkonsum und wechselnde Angaben zu den mit Freiern vollzogenen Praktiken. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung und beruft sich darauf, es sei weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Für unterstellte Tatvarianten mag das durchaus zutreffen. Eine methodische Ausgangsannahme ist aber eben keine Tatsachenbehauptung, für die es Anhaltspunkte geben könnte. Und dass die Kammer pauschal und ohne tragfähigen Anhalt gearbeitet hätte, lässt sich angesichts der von ihr benannten Widersprüche schwerlich sagen.

Dem neu berufenen Tatgericht gibt derselbe Senat dann eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich konkret aufdrängender Alternativhypothesen auf. Eben diese Alternativhypothesen sind nach BGHSt 45, 164 die Prüfschritte, die unter dem Dach der Nullhypothese gebildet, an den erhobenen Fakten gemessen und gegebenenfalls verworfen werden. Verlangt wird also die Methode, während ihr Ausgangspunkt untersagt bleibt – das ist schwierig.

Wer eine Prüfstruktur wie eine Sachverhaltsunterstellung behandelt, nimmt dem Tatgericht am Ende genau die Freiheit, die § 261 StPO ihm zuspricht.

(BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25)

Der Artikel wurde in der Kategorie Aktuell geschrieben. und wurde zuletzt aktualisiert am 8. September 2026.