Fortbildung „Die Hauptverhandlung in Aussage-gegen-Aussage-Fällen: Taktik aus der Perspektive der Revision“

Dr. Sebastian Seel war kürzlich zu Gast beim Hamburgischen Anwaltverein und hat dort einen Vortrag zur Taktik in der Hauptverhandlung bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen aus revisionsrechtlicher Perspektive gehalten.

Im Mittelpunkt stand die (Un)Möglichkeit, für die Glaubhaftigkeitsfrage relevante Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung für die Revision zu fixieren. Dr. Seel ist dabei auf typische Verfahrenskonstellationen wie die Verlesung von Vernehmungsprotokollen oder die Entfernung des Angeklagten eingegangen und hat gezeigt, dass optimale Verteidigung in der Hauptverhandlung oft nicht deckungsgleich mit optimaler Verteidigung für eine spätere Revision ist.Am Ende stand der Befund, dass sich gerade in solchen Konstellationen die massiven Dokumentationsmängel und die irrationalen Elemente des deutschen Strafverfahrens besonders deutlich zeigen.

Im Anschluss an den Vortrag gab es eine lebhafte Diskussion und interessante Gespräche mit den Hamburger Kolleginnen und Kollegen. Herzlichen Dank an den Hamburgischen Anwaltverein und insbesondere an den Kollegen Matthias Peukert!

Freispruch durch das Revisionsgericht

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat auf eine von Dr. Sebastian Seel begründete Revision hin in der Sache durchentschieden und freigesprochen. Das ist auch für sehr versierte Revisionsverteidiger etwas Besonderes.

In der Sache ging es um eine heikle, sehr kleinteilige Problematik der Urkundendelikte: Wann kommt der Kopie einer Collage Urkundenqualität zu, insbesondere mit Blick auf die für eine Urkunde notwendige Beweisfunktion? Der Beschwerdeführer, Mandant unserer Kanzlei, war vom Landgericht Hamburg wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, weil er den Feststellungen zufolge über mehrere Schritte eine Collage eines vermeintlichen amtlichen Dokuments erstellt, die Collage kopiert und einen Scan dieser Kopie versendet hatte.

Die Kammer stützte die angebliche Urkundenqualität der Kopie allein darauf, dass diese äußerlich wie ein Original ausgesehen habe. Dr. Sebastian Seel hat dargelegt, dass die Kopie nach den Feststellungen nicht die neben der objektiven Beweiseignung zusätzlich notwendige subjektive Beweisbestimmung aufwies. Aus den Urteilsgründen ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit der Kopie der Collage letztlich nur eine Scanvorlage erstellen, die Kopie also niemals als vermeintliches Original ausgeben wollte. Er hat damit mangels Beweisfunktion der Kopie nie eine Urkunde hergestellt.

Das OLG schloss sich dem entgegen dem Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft an. Revisionsrechtlich spannend: Es stützte sich auch auf die Kopie als Augenscheinsobjekt und folgerte dabei aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass die Kammer – obwohl sie die Kopie im Urteil näher beschrieben hatte – zusätzlich nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Dokument verweisen wollte. Der dadurch mögliche Blick in die Akte zeigte, dass der Kopie auch objektiv nicht die notwendige Beweiseignung zukam.

Schön ist, dass die Kanzlei mit einer Verteidigung aus einem Guss den Fall zu einem solch guten Ende bringen konnte. Dr. Frédéric Schneider hatte bereits in der Instanz den entscheidenden Punkt der fehlenden Urkundeneigenschaft herausgearbeitet, der auch im Mittelpunkt der von Dr. Sebastian Seel verfassten Revisionsbegründung stand.

Fortbildung: Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen (§ 15 FAO)

Liebe Kolleg*innen,

am 17. Juli 2025 laden wir herzlich ein zur Fortbildung mit Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick zum Thema „Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“.

Wir wollen gemeinsam die aktuellen Entwicklungen in den Blick nehmen, Fallstricke, vor allem aber auch Chancen für die Verteidigung in den verschiedene Verfahrensabschnitten und praktische Verteidigungsansätze besprechen. Die Veranstaltung soll auch Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Diskussion von Fragen aus der Praxis geben.

Wir freuen uns auf einen anregenden Abend in der Dorotheenstädtischen Buchhandlung und den kollegialen Austausch!

Die Fortbildungsveranstaltung ist auf zwei Stunden angelegt. Es werden FAO-Bescheinigungen erteilt.

Anmeldung nur per E-Mail an: info@strafverteidiger-berlin.de.

Revisionsrechtlicher Volltreffer: Vollständige Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren

Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 19. Juni 2025 auf eine von unserem Kollegen Dr. Sebastian Seel begründete Revision hin das auf Freiheitsstrafe wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen lautende Urteil gegen seinen Mandanten vollständig aufgehoben.

Dr. Seel hatte in seiner Sachrüge herausgearbeitet, dass trotz einiger weiterer Zeugen und einiger Chatnachrichten eine echte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Dann hatte er dargelegt, weshalb die Beweiswürdigung der Kammer den in solchen Konstellationen geltenden Anforderungen an die Darstellung der belastenden Aussage nicht genügt.

Zudem hatte er die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zum Vorsatz bzw. zum erkennbar entgegenstehenden Willen der Belastungszeugin gerügt. Nachdem sich schon die Generalstaatsanwaltschaft seinen Ausführungen angeschlossen und die Aufhebung des Urteils beantragt hatte, folgte nun auch das OLG seiner Argumentation und hob das Urteil mit den Feststellungen auf.

Dr. Seel hatte auch drei Verfahrensrügen erhoben, darunter eine sehr interessante Rüge der Verletzung des § 250 StPO durch vollständige Inaugenscheinnahme eines 45-minütigen Videos von der polizeilichen Vernehmung der Belastungszeugin unmittelbar vor deren Vernehmung in der Hauptverhandlung. Das OLG ging auf die Verfahrensrügen leider nicht mehr ein.

So oder so, jetzt gibt es einen neuen Durchgang am Landgericht Göttingen mit ordentlich Rückenwind aus dem Revisionsverfahren.

Gedanken der Berliner Strafverteidiger*innen Vereinigung zum Jahrestag des Anschlags von Hanau in schwierigen Zeiten

Am heutigen 19. Februar 2025 jährt sich der rechtsextrem motivierte Anschlag von Hanau zum fünften Mal. Neun Menschen wurden ermordet: Gökhan Gültekin, Sedat Gürbüz, Said Nesar Hashemi, Mercedes Kierpacz, Hamza Kurtović, Vili Viorel Păun, Fatih Saraçoğlu, Ferhat Unvar und Kaloyan Velkov – Ihre Namen dürfen nicht vergessen werden! Abgesehen davon, dass die Hintergründe der Tat bis heute nicht aufgeklärt wurden, sind die Wunden, die dieser Terrorakt in die betroffenen Familien, in die migrantische Community und in unsere Gesellschaft gerissen hat, nicht verheilt. Sie mahnen uns, als Rechtsstaat wachsam zu bleiben gegenüber der steten Gefahr extremistischer Gewalt, ebenso wie gegenüber der schleichenden Normalisierung von Hass und Ausgrenzung in der gesellschaftlichen Debatte.

Das heutige Gedenken reiht sich dabei selbstverständlich ein, in das Mitgefühl mit allen Opfern von Anschlägen und Gewalttaten – unabhängig von ihren Hintergründen oder den Motiven der Täter. Jede Form der Gewalt, ob aus politischer Radikalisierung, gesellschaftlicher Spaltung oder individueller Verzweiflung heraus, stellt eine große Herausforderung für unseren Rechtsstaat dar. Umso wichtiger ist es, in eine zwangsweise emotionalisierte Debatte wissenschaftlich fundierte Fakten einzubringen.

So zeigt die gestern veröffentlichte IFO-Studie: Eine steigende Zahl von Ausländer*innen führt nicht zu einer höheren Kriminalitätsrate. Die Auswertung der kriminalstatistischen Daten stellt fest, dass die Kriminalitätsentwicklung vorrangig durch sozioökonomische Faktoren beeinflusst wird – insbesondere durch Armut, mangelhaftes Bildungsniveau und fehlende gesellschaftliche Integration. Die Studie trennt dabei die Korrelationen von Kausalzusammenhängen. Diese wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse stehen also im Widerspruch zu populistischen Behauptungen, die Migration immer wieder pauschal mit Kriminalität in Verbindung bringen. Besonders relevant erscheint uns, dass Regionen mit einem höheren Zuzug von geflüchteten Menschen eben keine überproportionale Zunahme an Straftaten verzeichnen. Wer das Gegenteil behauptet, verzerrt die Realität oder instrumentalisiert Statistiken für politische Zwecke. Ein ehrlicher rechtsstaatlicher Diskurs muss sich diesen Verzerrungen widersetzen.

Die Erinnerung an Hanau ist uns gleichzeitig Mahnung: Wir dürfen nicht abstumpfen gegenüber Rassismus und demokratiefeindlichen Tendenzen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet für uns, sich nicht von Angst und Ressentiments leiten zu lassen, sondern empathisch, verantwortlich, gerecht und mit einem klaren Bekenntnis zur Menschenwürde zu handeln.

Für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.,

Dr. Benedikt Mick

Aus aktuellem Anlass: Stellungnahme der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. zur Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist aktuell wieder in der Diskussion. Diese Diskussion zeigt, wie schnell grundlegende Prinzipien unseres Zusammenlebens durch emotionale oder politische Dynamiken untergraben werden können. Sie zeigt, dass und wie Einseitigkeit „der guten Sache wegen“ in die Sackgasse führt. Eine solche Entwicklung gefährdet nicht nur Einzelpersonen, auch nicht „nur“ das Strafverfahren, sondern die Grundfesten unserer Demokratie. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. setzt sich daher entschieden für den Schutz der Unschuldsvermutung ein. Wir fordern, diese nicht nur in Strafverfahren wieder verstärkt zu achten, sondern sie generell in der Gesellschaft als wesentliches und moralisches Ordnungsprinzip unseres Zusammenlebens anzuerkennen

Was ist die Unschuldsvermutung?

Ganz allgemein gesagt verlangt die Unschuldsvermutung zunächst nur etwas sehr Schlichtes: Vorwürfe nicht einfach zu glauben, sondern immer (auch) zu bedenken, dass die beschuldigte Person unschuldig sein kann und sie daher bis zum Vorliegen von Beweisen des Gegenteils entsprechend zu behandeln. Sie fordert daher zu Ermittlungen ebenso auf wie dazu, sich über das Ergebnis dieser Ermittlungen ein Bild zu machen. Sie fordert zu prüfen, ob sich die Ermittlungsergebnisse auch durch ein unschuldiges Verhalten erklären lassen können.

Ist die Unschuldsvermutung nur ein rechtliches und kein moralisches Prinzip, das außerhalb der Gerichte oder des Strafverfahrens nicht gilt?

Dazu kommt es zunächst darauf an, wie „Moral“ definiert wird. Nach einer verbreiteten Definition wird als Moral der Teil der Konventionen und Regeln bezeichnet, dessen Befolgung im zwischenmenschlichen Miteinander als „richtig“ und dessen Nichtbefolgung als „falsch“ bewertet wird. Sollen Behauptungen, die Relevanz im zwischenmenschlichen Miteinander haben, überprüft werden, bevor daran Konsequenzen geknüpft werden? Wir halten das als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, aber auch als Bürgerinnen und Bürger dieser Gesellschaft, für unbedingt richtig. Eine Gesellschaft, in der Vorwürfe ungeprüft zu Konsequenzen führen sollen, halten wir dagegen nicht für erstrebenswert. Wir gehen davon aus, dass dies ein wesentlicher Teil unserer Gesellschaft ebenso sieht. Insofern handelt es sich also nicht nur um ein rechtliches, sondern auch um ein moralisches Prinzip, das den Diskurs in unserer Gesellschaft grundlegend bestimmen sollte.

Gefahren einer Kultur der Nichtüberprüfung

Die Unschuldsvermutung ist zu allen Zeiten gerade bei denen unbeliebt gewesen, die in die ein oder andere Richtung endlich einmal „durchgreifen“ wollten. Immer schon gab es Stimmen, denen es zu mühsam war, Beweise ergebnisoffen zu sammeln und zu würdigen. Nicht selten im Sinne einer aus Sicht der Handelnden „guten Sache“. Personen werden dann bereits durch bloße Anschuldigungen beruflich und gesellschaftlich ruiniert, bevor eine Klärung erfolgt. Wenn bloße Vorwürfe anstelle von Beweisen über Schuld oder Unschuld entscheiden, verlieren der Rechtsstaat, die Gesellschaft und ihre Organisationen ihre Integrität. Auch dies belegt, dass es sich bei der Unschuldsvermutung nicht nur um ein rechtliches, sondern um ein moralisches Prinzip handelt.

Nicht erst in der aktuellen Debatte fällt auf, dass die Unschuldsvermutung zunehmend einer „Kultur der Nichtüberprüfung“ weicht. Natürlich kann sich eine Organisation, ein Verband oder eine Partei sich für ihre inneren Angelegenheiten dafür entscheiden, ihre Handlungen von unüberprüften Vorwürfen leiten zu lassen. Ihr sollte dann klar sein, dass sie sich damit bei denjenigen einreiht, die Glauben über Wissen stellen, die Gerüchte wie Tatsachen behandeln, die das eigene Gefühl als Beweis ausreichen lassen.

Handlungen auf unüberprüfter Grundlage schaden auch tatsächlichen Opfern

Wenn in der aktuellen Debatte etwa Aussagen getroffen werden wie „was es aber bedeutet, in einer feministischen Partei zu sein, ist, dass Betroffenen geglaubt wird“, dann könnten diese die vorstehend beschriebene, bedenkliche Entwicklung nicht besser illustrieren. Wir bezweifeln, dass der Feminismus verlangt, andere auf Basis von unüberprüften Behauptungen zu sanktionieren. Vielmehr schwächt eine unkritische Übernahme von Anschuldigungen auch die Glaubwürdigkeit wirklicher Opfer in Aussage-gegen-Aussage-Situationen. Dies untergräbt deren Anliegen und erschwert es, wahre Taten aufzuklären.

Unbestreitbar muss es für Betroffene die Möglichkeit geben, Unterstützung zu erhalten. Dass der Ausgleich der beiden gleichermaßen moralischen Prinzipien der Betroffenenunterstützung und der Unschuldsvermutung nicht einfach ist, ist ebenfalls eindeutig. Die Geschichte zeigt, dass es keine sinnvolle Lösung sein kann, nur einer Seite zu glauben, auch dann nicht, wenn man diese Einseitigkeit als „Betroffenengerechtigkeit“ verkauft.

Berlin, den 11. Februar 2025

Der Vorstand des Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.