NCMEC-Meldung begründet keinen hinreichenden Tatverdacht

Viele Ermittlungsverfahren wegen kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) beginnen nicht mit einer Anzeige, sondern mit einem automatisierten Datensatz aus den USA. Plattformen wie Snapchat, Instagram oder Google melden auffällige Uploads an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Über das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter gelangt der Vorgang zur örtlichen Polizei und endet häufig mit einer Durchsuchung und der Beschlagnahme sämtlicher Datenträger.

Das Landgericht Regensburg hat einer allein darauf gestützten Anklage nun eine Grenze gesetzt (Beschluss vom 24.07.2026 – I Qs 26/26 jug). Zwei Meldungen wiesen auf Kontakte eines Nutzerkontos zu kinderpornographischem Material hin, bei der Durchsuchung fanden sich jedoch keine verdächtigen Dateien. Die Staatsanwaltschaft erhob dennoch Anklage wegen Drittbesitzverschaffung in zwei Fällen. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.

Das Gericht unterscheidet dabei klar. Eine NCMEC-Meldung kann einen Anfangsverdacht begründen und damit Ermittlungsmaßnahmen tragen. Für den hinreichenden Tatverdacht nach § 203 StPO genügt sie nicht, wenn ungesichert bleibt, wer hinter dem gemeldeten Account tatsächlich steht. Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Weil nach Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, wie die Daten erhoben, ausgewertet und einem Nutzerprofil zugeordnet werden, behandelt das Gericht den Bericht nicht als Beweismittel im engeren Sinne.

Die Frage reicht über § 184b StGB hinaus. Automatisiert erzeugte Verdachtsmomente treten in immer mehr Verfahren an die Stelle klassischer Beweismittel, und ihre Entstehung liegt regelmäßig bei privaten Unternehmen im Ausland. Deutsche Ermittlungsbehörden können sie deshalb im Verfahren nicht erläutern. Für die Verteidigung entscheidet sich damit früh, worauf ein Vorwurf tatsächlich beruht.

Es handelt sich um eine landgerichtliche Entscheidung ohne Bindungswirkung, deren Rechtskraft nicht bekannt ist. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus, andere Gerichte beurteilen die Frage teils anders.

Die ausführliche Besprechung finden Sie auf unserer Fachseite: NCMEC-Meldung und hinreichender Tatverdacht.

BGH zur Nullhypothese in der Beweiswürdigung – BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25

Die „Nullhypothese“ ist keine ehrenrührige Behauptung über eine Zeugin oder einen Zeugen -sie ist eine Prüfstruktur. Sie unterstellt gerade nicht, dass gelogen wird, sondern hält die Annahme fehlenden Erlebnisbezugs so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Diese wichtige Unterscheidung geht in der Entscheidung des 6. Strafsenats vom 04.03.26 offenbar verloren.

Das Tatgericht hatte einen Angeklagten von den Vorwürfen der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte, gestützt auf konkrete Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin, namentlich eine erwiesene Lüge zum Kokainkonsum und wechselnde Angaben zu den mit Freiern vollzogenen Praktiken. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung und beruft sich darauf, es sei weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Für unterstellte Tatvarianten mag das durchaus zutreffen. Eine methodische Ausgangsannahme ist aber eben keine Tatsachenbehauptung, für die es Anhaltspunkte geben könnte. Und dass die Kammer pauschal und ohne tragfähigen Anhalt gearbeitet hätte, lässt sich angesichts der von ihr benannten Widersprüche schwerlich sagen.

Dem neu berufenen Tatgericht gibt derselbe Senat dann eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich konkret aufdrängender Alternativhypothesen auf. Eben diese Alternativhypothesen sind nach BGHSt 45, 164 die Prüfschritte, die unter dem Dach der Nullhypothese gebildet, an den erhobenen Fakten gemessen und gegebenenfalls verworfen werden. Verlangt wird also die Methode, während ihr Ausgangspunkt untersagt bleibt – das ist schwierig.

Wer eine Prüfstruktur wie eine Sachverhaltsunterstellung behandelt, nimmt dem Tatgericht am Ende genau die Freiheit, die § 261 StPO ihm zuspricht.

(BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25)

Focus Business „TOP-Kanzlei 2026“

Focus Business zählt uns auch in diesem Jahr wieder zu den Top-Kanzleien für Wirtschaftsstrafrecht. Über diese kontinuierliche Anerkennung freuen wir uns sehr … und bleiben dran!

FOCUS-Business-Liste TOP Wirtschaftsstrafrecht in Deutschland 2026 mit dem Eintrag der Kanzlei SCHNEIDER || MICK Rechtsanwälte Strafverteidiger PartmbB, Hamburg und Berlin

NStZ Praxiskommentar von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel: Vorsätzlicher unerlaubter Waffenbesitz (NStZ 2026, 565)

In der soeben erschienenen Septemberausgabe der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) widmet sich Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel dem Beschluss des 6. Strafsenats des BGH vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24. Es geht um eine waffenrechtliche Thematik, bei der den Tatgerichten immer wieder Fehler unterlaufen, nämlich um das Verhältnis von Führen und Besitz einer verbotenen Waffe.

Der Beitrag hellt die verwirrende Systematik der strafrechtlichen und waffenrechtlichen Vorschriften im WaffG auf. Außerdem erklärt er, warum sachlich-rechtliche Fehler bei diesen Strafnormen im Revisionsverfahren letztlich oft nicht relevant sind (NStZ 2026, 565 ff.).

Praxiskommentar von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel zum BGH-Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24 in der NStZ 2026, 565

Handelsblatt / Best Lawyers „Deutschlands Beste Anwälte“ und „Ones To Watch“

Das Handelsblatt führt SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung in seinem aktuellen Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“, das auf der BestLawyers-Befragung unter Anwältinnen und Anwälten beruht. Dr. Frédéric Schneider zählt dort zu den besten Anwälten im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht. Laura Leweke nennt das Handelsblatt zugleich in der Kategorie „Ones to Watch“, den Anwältinnen und Anwälten der Zukunft, ebenfalls im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

Wir freuen uns sehr und danken den Kolleginnen und Kollegen, die uns empfohlen haben.

Herzlichen Glückwunsch, liebe Laura Leweke und lieber Dr. Frédéric Schneider!

Wir bleiben dran.

 

Handelsblatt – Dr. Frédéric SchneiderHandelsblatt – Laura Leweke

Capital Ranking „Beste Kanzlei für Privatmandate“ und „Beste Kanzlei für Wirtschaftsmandate“ 2026

Das Wirtschaftsmagazin Capital führt SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung in seinem Kanzleiranking 2026 sowohl in der Bestenliste für Privatmandate (Strafrecht) als auch in jener für Wirtschaftsmandate (Wirtschaftsrecht). Capital hat das Ranking in diesem Jahr erstmals in zwei Sphären unterteilt – dass wir auf Anhieb in beiden als Kanzlei geführt werden, die in der Branche als herausragend bei der Beratung gilt, freut uns besonders.

Grundlage ist eine gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut Statista durchgeführte Befragung von mehr als 52.000 Anwältinnen, Anwälten und Unternehmensjuristen, die nach denjenigen Kolleginnen und Kollegen gefragt wurden, die sie selbst als Rechtsbeistand engagieren würden.

Capital-Auszeichnung 2026 – Beste Kanzlei für Strafrecht
Capital-Auszeichnung 2026 – Beste Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht

Revisionserfolg im Aussage-gegen-Aussage-Fall: BGH hebt Strafausspruch auf (4 StR 457/25)

Der 4. Strafsenat des BGH hat mit heute veröffentlichtem Beschluss (4 StR 457/25) aufgrund einer von Dr. Sebastian Seel erhobenen Verfahrensrüge ein Urteil des Landgerichts Bremen im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Darum ging es: Der Mandant war in einem Aussage-gegen-Aussage-Fall zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte sich bei der Strafzumessung maßgeblich auf ein verlesenes Attest einer Psychologin gestützt, die bei der Nebenklägerin gravierende Tatfolgen ausgemacht hatte. Bei genauem Hinsehen verstieß dieses Vorgehen allerdings gegen § 250 StPO. Es handelte sich bei dem Attest weder um ein Zeugnis oder Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder eines Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch um ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auch die Voraussetzungen einer Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 lagen mangels Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und Gerichtsbeschluss (§ 251 Abs. 4 StPO) nicht vor. Deshalb hätte die Kammer die Psychologin in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.

Die zweite Verfahrensrüge, wonach die Kammer unter Verstoß gegen § 261 StPO die Bedeutung eines verlesenen BAK-Gutachtens im Hinblick auf § 21 StGB nicht erschöpfend gewürdigt hat, hätte ebenfalls durchgegriffen. Das zeigt die knappe, aber für den Beschwerdeführer sehr wichtige Segelanweisung am Ende des Beschlusses. Das mit der Sache neu befasste Gericht wird sich eingehend mit § 21 StGB zu beschäftigen haben.

Noch ein Hinweis für die Kolleg:innen aus dem Revisionsrecht: Der 4. Strafsenat ist mit diesem Beschluss stillschweigend von seinen bisherigen Vorgaben zur Darstellung und Würdigung der belastenden Aussage in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen abgewichen. Das Landgericht hatte es versäumt, die belastende Aussage über die verschiedenen Stationen hinweg zumindest zum Kerngeschehen geschlossen wiederzugeben. Nach der bisherigen Linie des 4. Strafsenats hätte das eigentlich zur Komplettaufhebung führen müssen. Auch das ist eine die Verteidigungsmöglichkeiten weiter einschränkende Art der Entformalisierung.

Fortbildung „Die Hauptverhandlung in Aussage-gegen-Aussage-Fällen: Taktik aus der Perspektive der Revision“

Dr. Sebastian Seel war kürzlich zu Gast beim Hamburgischen Anwaltverein und hat dort einen Vortrag zur Taktik in der Hauptverhandlung bei Aussage-gegen-Aussage-Fällen aus revisionsrechtlicher Perspektive gehalten.

Im Mittelpunkt stand die (Un)Möglichkeit, für die Glaubhaftigkeitsfrage relevante Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung für die Revision zu fixieren. Dr. Seel ist dabei auf typische Verfahrenskonstellationen wie die Verlesung von Vernehmungsprotokollen oder die Entfernung des Angeklagten eingegangen und hat gezeigt, dass optimale Verteidigung in der Hauptverhandlung oft nicht deckungsgleich mit optimaler Verteidigung für eine spätere Revision ist.Am Ende stand der Befund, dass sich gerade in solchen Konstellationen die massiven Dokumentationsmängel und die irrationalen Elemente des deutschen Strafverfahrens besonders deutlich zeigen.

Im Anschluss an den Vortrag gab es eine lebhafte Diskussion und interessante Gespräche mit den Hamburger Kolleginnen und Kollegen. Herzlichen Dank an den Hamburgischen Anwaltverein und insbesondere an den Kollegen Matthias Peukert!

Freispruch durch das Revisionsgericht

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat auf eine von Dr. Sebastian Seel begründete Revision hin in der Sache durchentschieden und freigesprochen. Das ist auch für sehr versierte Revisionsverteidiger etwas Besonderes.

In der Sache ging es um eine heikle, sehr kleinteilige Problematik der Urkundendelikte: Wann kommt der Kopie einer Collage Urkundenqualität zu, insbesondere mit Blick auf die für eine Urkunde notwendige Beweisfunktion? Der Beschwerdeführer, Mandant unserer Kanzlei, war vom Landgericht Hamburg wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, weil er den Feststellungen zufolge über mehrere Schritte eine Collage eines vermeintlichen amtlichen Dokuments erstellt, die Collage kopiert und einen Scan dieser Kopie versendet hatte.

Die Kammer stützte die angebliche Urkundenqualität der Kopie allein darauf, dass diese äußerlich wie ein Original ausgesehen habe. Dr. Sebastian Seel hat dargelegt, dass die Kopie nach den Feststellungen nicht die neben der objektiven Beweiseignung zusätzlich notwendige subjektive Beweisbestimmung aufwies. Aus den Urteilsgründen ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit der Kopie der Collage letztlich nur eine Scanvorlage erstellen, die Kopie also niemals als vermeintliches Original ausgeben wollte. Er hat damit mangels Beweisfunktion der Kopie nie eine Urkunde hergestellt.

Das OLG schloss sich dem entgegen dem Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft an. Revisionsrechtlich spannend: Es stützte sich auch auf die Kopie als Augenscheinsobjekt und folgerte dabei aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass die Kammer – obwohl sie die Kopie im Urteil näher beschrieben hatte – zusätzlich nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Dokument verweisen wollte. Der dadurch mögliche Blick in die Akte zeigte, dass der Kopie auch objektiv nicht die notwendige Beweiseignung zukam.

Schön ist, dass die Kanzlei mit einer Verteidigung aus einem Guss den Fall zu einem solch guten Ende bringen konnte. Dr. Frédéric Schneider hatte bereits in der Instanz den entscheidenden Punkt der fehlenden Urkundeneigenschaft herausgearbeitet, der auch im Mittelpunkt der von Dr. Sebastian Seel verfassten Revisionsbegründung stand.