Übertragung von Strafverfahren in der EU – was sich ab 2027 ändert

Ab Anfang 2027 steht für Strafverfahren mit Bezug zu mehreren EU-Staaten ein neues Instrument zur Verfügung. Die Verordnung (EU) 2024/3011 zur Übertragung von Strafverfahren ist bereits seit dem 7. Januar 2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 1. Februar 2027. Sie soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und parallele Verfahren besser koordinieren.

Für Beschuldigte, Angehörige und Unternehmen kann eine Verfahrensübertragung erhebliche Folgen haben. Entscheidend kann sein, in welchem Staat ein Verfahren geführt wird – etwa für das anwendbare Strafrecht, die Verfahrensrechte und die praktische Organisation der Verteidigung.

Das Wichtigste in Kürze

Ab dem 1. Februar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/3011 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks. Sie regelt, wann ein Strafverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen übertragen werden kann, und orientiert sich am „bestplatzierten“ Mitgliedstaat. Beschuldigte können eine Übertragung nur vorschlagen, die Entscheidung treffen die staatlichen Behörden. Der Ort des Verfahrens kann über das anwendbare Strafrecht, die Verfahrensrechte und die Organisation der Verteidigung entscheiden. SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung berät in grenzüberschreitenden Verfahren und arbeitet dabei mit spezialisierten Kolleginnen und Kollegen in anderen Ländern zusammen.

Warum die Übertragung von Strafverfahren wichtig ist

Grenzüberschreitende Sachverhalte sind vielfältig. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann mehrere Länder betreffen, weil sich verdächtige Personen, mögliche Tatorte, Beweismittel oder die Auswirkungen einer Tat in unterschiedlichen Staaten befinden.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher Staat ein Verfahren führen soll und welches Recht zur Anwendung kommt. Je nach Fall kann es kein Verfahren, ein Verfahren oder mehrere parallele Verfahren in verschiedenen Staaten geben.

Eine Koordinierung ist deshalb für alle Beteiligten wichtig. Für Beschuldigte kann es besonders belastend sein, sich gleichzeitig in mehreren Verfahren verteidigen zu müssen oder sich mit einem oder mehreren Rechtssystemen und Sprachen auseinanderzusetzen, die ihnen nicht vertraut sind.

Welche Regelungen bisher gelten und was sich ändert

Bislang gelten für die Übertragung von Strafverfahren verschiedene Regelungen des EU-Rechts sowie völkerrechtliche Vereinbarungen auf Ebene des Europarats.

Im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten, für die die neue Verordnung gilt, sollen diese bisherigen Regeln durch die Verordnung ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Andere Regelungen bleiben anwendbar. Dies betrifft insbesondere EU-Regelungen zur Strafvollstreckung, also zur Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe. Dazu zählen etwa Regelungen über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen sowie über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen.

Auch der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl wird nicht ersetzt, sondern praktisch ergänzt. Eine Auslieferung kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn die Tat eher in dem Staat stattgefunden haben soll, in dem sich die betroffene Person aufhält. In einem solchen Fall kann das Verfahren in den Staat übertragen werden, in dem sich die Person befindet.

Der „bestplatzierte“ Mitgliedstaat

Die neue Verordnung orientiert sich am Prinzip des am besten geeigneten oder „bestplatzierten“ Mitgliedstaats. Gemeint ist der Staat, der ein Verfahren im konkreten Fall am sinnvollsten führen kann.

Perspektive der Strafverfolgung

Aus Sicht der staatlichen Strafverfolgung ist ein Staat besonders geeignet, wenn dort möglichst effektiv ermittelt und verfolgt werden kann.

Perspektive der Verteidigung

Aus Sicht der Verteidigung gehört zur Eignung eines Staates auch der Schutz der Verfahrensrechte. Eine beschuldigte Person kann daher ein Interesse an einer Übertragung haben – oder gute Gründe sehen, eine Übertragung nicht zu befürworten.

Nach den neuen Regeln kann die betroffene Person eine Übertragung jedoch lediglich vorschlagen. Die Entscheidung treffen staatliche Behörden. Die Möglichkeiten, auf diese Entscheidung einzuwirken oder gegen sie vorzugehen, sind begrenzt. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig und spezialisiert beraten zu lassen.

Welche Folgen eine Übertragung haben kann

Der Ort des Verfahrens kann den weiteren Verlauf wesentlich prägen. Beschuldigte sollten frühzeitig prüfen lassen, welche Folgen eine mögliche Übertragung für ihre konkrete Situation haben kann. Dabei können insbesondere folgende Fragen bedeutsam sein.

  • Welche Strafnormen können angewendet werden?
  • Welche prozessualen Rechte bestehen?
  • Welche Beweismittel können verwertet werden?
  • Wie wird eine mögliche Strafe bemessen?
  • Wie und durch wen kann die Verteidigung organisiert werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen könnten Vorwürfe in anderen Staaten erneut erhoben werden, nachdem ein übertragenes Verfahren abgeschlossen ist?

Diese Fragen können nicht nur Beschuldigte, sondern auch Angehörige und Unternehmen betreffen, möglicherweise in mehreren Staaten. Für Unternehmen stellen sich solche Fragen häufig im Wirtschaftsstrafrecht.

Resozialisierung und Strafvollstreckung

Die neue Regelung berücksichtigt bei einer Verurteilung auch den Gedanken der Resozialisierung. Damit ist die Wiedereingliederung nach einem Strafverfahren gemeint.

Die hierfür maßgeblichen Kriterien ähneln den EU-Regelungen zur Strafvollstreckung. Sie können bei einer Übertragung jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Blick genommen werden. Wie die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland abläuft, erklären wir im Beitrag zu Strafvollstreckung und Strafvollzug.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer von einem grenzüberschreitenden Strafverfahren betroffen ist oder eine Verfahrensübertragung erwartet beziehungsweise anstrebt, sollte die möglichen Folgen möglichst früh einordnen lassen.

  • Frühzeitig klären, welche Staaten in den Blick genommen werden müssen
  • Klären, welches Strafrecht und welches Verfahrensrecht anwendbar ist
  • Klären, welche Auswirkungen auf Beweismittel und Verteidigung sich daraus ergeben
  • Bei einer möglichen Übertragung berücksichtigen, dass die eigenen Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung begrenzt sein können
  • Rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die nächsten Schritte und die denkbaren Folgen fundiert einschätzen zu können

Wir beraten Sie gerne und verteidigen in allen Fällen, in denen eine Übertragung im Raum steht. Unsere Kompetenz ergänzen wir durch unser Netzwerk an spezialisierten Kolleg:innen in anderen Ländern. Gemeinsam setzen wir Ihre Rechte so effektiv wie möglich um. Mandantinnen und Mandanten im Ausland finden Informationen auf unserer internationalen Seite German Criminal Defense.

Häufige Fragen zur Übertragung von Strafverfahren

Ab wann gilt die EU-Verordnung zur Übertragung von Strafverfahren?

Die Verordnung (EU) 2024/3011 vom 27. November 2024 gilt ab dem 1. Februar 2027. Sie ist bereits seit dem 7. Januar 2025 in Kraft. Anwendbar ist sie zwischen den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Kann ich als Beschuldigter die Übertragung meines Verfahrens verlangen?

Nein. Nach den neuen Regeln kann die betroffene Person eine Übertragung lediglich vorschlagen. Die Entscheidung treffen die staatlichen Behörden, und die Möglichkeiten, auf diese Entscheidung einzuwirken oder gegen sie vorzugehen, sind begrenzt.

Was bedeutet der „bestplatzierte“ Mitgliedstaat?

Die Verordnung orientiert sich an dem Staat, der ein Verfahren im konkreten Fall am sinnvollsten führen kann. Aus Sicht der Strafverfolgung ist das der Staat, in dem sich am effektivsten ermitteln und verfolgen lässt. Aus Sicht der Verteidigung gehört zur Eignung eines Staates auch der Schutz der Verfahrensrechte.

Ersetzt die Verordnung den Europäischen Haftbefehl?

Nein. Der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl bleibt bestehen und wird durch die Verordnung praktisch ergänzt. Wird eine Auslieferung abgelehnt, kann das Verfahren in den Staat übertragen werden, in dem sich die betroffene Person aufhält.

Autorin

Nicola Bier, LL.M., Rechtsanwältin und Strafverteidigerin bei SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung. Fachlich geprüft am 05.10.2026.

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Komplettaufhebung eines Hamburger Landgerichtsurteils – Erfolgreiche Revision vor dem Hanseatischen OLG

In einem ungewöhnlich langen Revisionsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht konnte unser geschätzter Kanzleikollege, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel, die vollständige Aufhebung eines Urteils wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall erreichen.

Das Urteil fiel über einen in den Urteilsgründen nicht aufgelösten Widerspruch, den er in der Revisionsbegründung herausgearbeitet hatte. Auf der einen Seite hat das Landgericht zur Täuschung und zum Irrtum festgestellt, der Beschwerdeführer habe bestimmte Leistungen zugesagt, obwohl er schon bei Vertragsschluss dazu nicht willens und in der Lage gewesen sei. Ca. fünfzig Urteilsseiten später hat es dann jedoch bei der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand Feststellungen dahingehend getroffen, der Beschwerdeführer habe schon vor Vertragsschluss gegenüber der angeblich getäuschten Person offengelegt, die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Ressourcen nicht zu haben.

Im Revisionsverfahren ging es hoch her. Die Staatsanwaltschaft versuchte sich an einer Rügeverkümmerung, scheiterte dabei aber am guten Gedächtnis einer wackeren Urkundsbeamtin. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte wenig überraschend dennoch die vollständige „o.u.“-Verwerfung der Revision. Die Hemmschwelle für eine Komplettaufhebung war auch aufgrund der vorherigen langen Hauptverhandlung sicherlich hoch. Umso erfreulicher ist das Ergebnis für unsere Mandanten.

Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur vollständigen Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Hamburg wegen Betrugs, Seite 1
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur vollständigen Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Hamburg wegen Betrugs, Seite 2

Wer das Institut der Strafverteidigung angreift, greift den Rechtsstaat selbst an

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. haben gemeinsam die folgende Erklärung veröffentlicht. Wir schließen uns dieser sehr wichtigen Erklärung uneingeschränkt an.

Wer das Institut der Strafverteidigung angreift, greift den Rechtsstaat selbst an

Eine aktuelle Presse-Veröffentlichung wirft einem unserer Kollegen, der sich auch als Politiker engagiert, vor, als Strafverteidiger in einem zu Prominenz gelangten Strafverfahren mitgewirkt zu haben – dies sei ein Skandal. Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. weist diese absurde Argumentation zurück und erklärt sich solidarisch mit dem betroffenen Kollegen.

Der besagte Artikel trifft aber nicht nur einen einzelnen Kollegen; die zugrunde gelegte Argumentation stellt die Strafverteidigung als solche infrage.

Die Unterstellung, Strafverteidiger*innen würden sich mit ihren Mandant*innen oder den ihnen vorgeworfenen Taten gemein machen, ist nicht nur dümmlich, sie verkennt in Gänze die Funktion, die das Gesetz der Verteidigung zuweist: die Verteidigung ist Beistand des Beschuldigten (§ 137 Abs. 1 StPO) und zugleich unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) – nicht mehr und nicht weniger.

Aus der Übernahme eines Mandats und damit aus der Wahrnehmung einer Aufgabe, die unsere Rechtsordnung ausdrücklich – unter bestimmten Voraussetzungen gar als notwendig – vorsieht, einen politischen Skandal konstruieren zu wollen, stellt natürlich den eigentlichen Skandal dar. Das Recht auf Verteidigung ist keine staatliche Gefälligkeit gegenüber Beschuldigten. Es ist ein tragender Pfeiler unserer verfassungsmäßigen Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht musste dazu wiederholt feststellen: Wer beschuldigt wird, darf nie bloßes Objekt eines staatlichen Verfahrens sein; er muss die Möglichkeit haben, auf Gang und Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen, ihm ist rechtliches Gehör zu gewähren und es gilt die Unschuldsvermutung – diese Garantien sind verwurzelt in unserer Verfassung, nicht zuletzt in der Menschenwürde. Wirksam werden diese Garantien in der Praxis aber eben vor allem durch eine unabhängige Verteidigung.

Jeder Mensch sollte ein Interesse daran haben diese Grundsätze nicht anzugreifen. Denn auch ein Urteil kann nur dann Geltung für sich beanspruchen, wenn es in einem fairen Verfahren zustande gekommen ist. Die Verteidigung ist deshalb kein Hindernis auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, sie ist eine seiner Voraussetzungen. Wer Verteidigerinnen und Verteidiger an den öffentlichen Pranger stellt, weil sie diese Aufgabe erfüllen, höhlt das Recht auf Verteidigung aus, und zwar zulasten aller.

Die deutsche Geschichte zeigt leider bestens, wohin es führt, wenn Verteidigung als Parteinahme für ein (noch gar nicht nachgewiesenes) Unrecht diffamiert und in ihrer Unabhängigkeit beschnitten wird. Die starke Stellung der Verteidigung im Rechtsstaat des Grundgesetzes ist auch eine Antwort auf diese Erfahrung – es gibt Anlass genug, daran zu erinnern.

Ebenso unhaltbar ist die Vorstellung, eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger dürfe sich nicht politisch betätigen – natürlich ist das Gegenteil richtig. Wer täglich erlebt, wie staatliche Macht im Strafverfahren ausgeübt wird und wo sie Grenzen braucht, bringt Erfahrungen mit, die der demokratischen Debatte nur guttun können. In Zeiten, in denen rechtsstaatliche Garantien zunehmend als lästiges Hindernis dargestellt werden, ist demokratisches Engagement von Juristinnen und Juristen ausdrücklich zu begrüßen, ganz gleich für welche demokratische Partei.

Wir erhoffen uns von Medien und Politik im Sinne einer sachlichen und verantwortungsvollen Debatte, dass die unbestreitbare verfassungsrechtliche Rolle der Strafverteidigung erkannt und respektiert wird und dass die Garantien des fairen Verfahrens nicht nur als abstrakte Rechtssätze gelten, sondern auch im öffentlichen Diskurs ihren Platz behalten. Dem heute betroffenen Kollegen gilt unsere uneingeschränkte Solidarität.

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.

Die Erklärung im Original als PDF

Nullhypothese in der Beweiswürdigung – BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25

Die Nullhypothese ist keine ehrenrührige Behauptung über eine Zeugin oder einen Zeugen. Sie ist eine Prüfstruktur. Sie unterstellt gerade nicht, dass gelogen wird, sondern hält die Annahme fehlenden Erlebnisbezugs so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Diese Unterscheidung geht in der Entscheidung des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2026 aus unserer Sicht verloren.

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Tatgericht die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung überspannt, wenn es diese Überzeugung von der Widerlegung der Nullhypothese abhängig macht. Ein solches Vorgehen verstößt nach Auffassung des Senats gegen § 261 StPO, der die freie Beweiswürdigung regelt. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen der Vorwürfe der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte. Der Senat hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Dem neuen Tatgericht gibt er zugleich eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich aufdrängender Alternativhypothesen auf.

Was der 6. Strafsenat entschieden hat

Das Tatgericht hatte einen Angeklagten von den Vorwürfen der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte. Es stützte sich dabei auf konkrete Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin, namentlich auf eine erwiesene Lüge zum Kokainkonsum und auf wechselnde Angaben zu den mit Freiern vollzogenen Praktiken. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung.

Der Senat beruft sich darauf, es sei weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Für unterstellte Tatvarianten mag das durchaus zutreffen. Eine methodische Ausgangsannahme ist aber keine Tatsachenbehauptung, für die es Anhaltspunkte geben könnte. Dass die Kammer pauschal und ohne tragfähigen Anhalt gearbeitet hätte, lässt sich angesichts der von ihr benannten Widersprüche schwerlich sagen.

Was die Nullhypothese in der Aussagepsychologie leistet

Die Nullhypothese ist das methodische Grundprinzip der aussagepsychologischen Begutachtung. Der Bundesgerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164) als Maßstab für Glaubhaftigkeitsgutachten festgeschrieben. Der Sachverständige negiert den zu überprüfenden Sachverhalt, also die Erlebnisbasiertheit einer Aussage, so lange, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Sie ist damit das Spiegelbild der Unschuldsvermutung und kein Misstrauensvotum gegenüber der aussagenden Person.

Unter dem Dach der Nullhypothese bildet der Sachverständige konkrete Alternativhypothesen. Dazu zählen etwa die Lügenhypothese, die Suggestionshypothese oder die Transferhypothese. Diese Hypothesen werden an den erhobenen Fakten gemessen und verworfen, wenn sie mit ihnen nicht mehr in Übereinstimmung stehen. Wer sich in die Systematik einarbeiten will, findet sie ausführlich in unserer Darstellung der Grundlagen der Aussagepsychologie sowie in der Übersicht zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen.

Warum die Begründung des Senats einen Bruch enthält

Der Senat trennt zwischen der Arbeitshypothese des Sachverständigen und der Überzeugungsbildung des Gerichts. Dem Tatgericht sei allein die Erörterung der im Einzelfall aufdrängenden Falschbelastungshypothesen aufgegeben, nicht aber das Zugrundelegen einer, so der Senat, „anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese“. Der Senat qualifiziert die Ausgangsannahme des Landgerichts damit als Sachverhaltsunterstellung, für die es tatsächlicher Anhaltspunkte bedürfe.

Genau hier liegt aus unserer Sicht das Problem. Eine methodische Ausgangsannahme behauptet nichts über den Fall und kann deshalb auch nicht durch Anhaltspunkte gestützt oder entkräftet werden. Sie strukturiert allein den Prüfweg. Wer sie wie eine Tatsachenbehauptung behandelt, verlangt einen Beleg für etwas, das seiner Natur nach keinen Beleg kennt.

Was der Senat dem neuen Tatgericht aufgibt

Dem neu berufenen Tatgericht gibt derselbe Senat eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich konkret aufdrängender Alternativhypothesen auf. Eben diese Alternativhypothesen sind nach BGHSt 45, 164 die Prüfschritte, die unter dem Dach der Nullhypothese gebildet, an den erhobenen Fakten gemessen und gegebenenfalls verworfen werden. Verlangt wird also die Methode, während ihr Ausgangspunkt untersagt bleibt. Das ist schwierig.

Wer eine Prüfstruktur wie eine Sachverhaltsunterstellung behandelt, nimmt dem Tatgericht am Ende genau die Freiheit, die § 261 StPO ihm zuspricht. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Eine Kammer, die einer Aussage nach sorgfältiger Analyse nicht folgt, überschreitet diese Freiheit nicht allein dadurch, dass sie ihre Prüfung aussagepsychologisch benennt.

Was die Entscheidung für die Verteidigung bei Aussage gegen Aussage bedeutet

In der Konstellation Aussage gegen Aussage steht der Aussage der Belastungszeugin oder des Belastungszeugen kein weiteres unmittelbares Beweismittel gegenüber. Wir erleben in diesen Verfahren regelmäßig, dass über den Ausgang die Qualität der Aussageanalyse entscheidet und nicht die Zahl der Beweismittel. Die Entscheidung verschiebt die Argumentationslast in solchen Verfahren spürbar.

Praktisch heißt das, dass die Verteidigung Alternativhypothesen künftig noch konkreter am Akteninhalt verankern muss. Der pauschale Verweis auf die Nullhypothese trägt nach dieser Entscheidung nicht mehr. Tragfähig bleiben Hypothesen, die sich aus der Aussagegenese, aus Belastungsmotiven oder aus dokumentierten Vernehmungsfehlern speisen. Wo eine bewusste Falschbeschuldigung im Raum steht, muss die Verteidigung deren tatsächliche Anknüpfungspunkte benennen.

Zugleich bleibt die Frage offen, ob die Entscheidung das Risiko von Fehlurteilen erhöht. Die bekannten Ursachen von Fehlurteilen in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren liegen gerade in einer zu früh abgebrochenen Hypothesenprüfung. Für die Praxis gewinnt deshalb die Frage an Gewicht, wann ein Gericht über eigene Sachkunde zur Beurteilung von Zeugenaussagen verfügt und wann es eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuziehen muss. Wird ein Urteil auf einer verkürzten Analyse errichtet, bleibt die Revision im Strafverfahren das Mittel der Wahl.

Häufige Fragen zur Nullhypothese in der Beweiswürdigung

Was bedeutet die Nullhypothese im Strafverfahren?

Die Nullhypothese ist eine Prüfstruktur der Aussagepsychologie und keine Behauptung über die Person der Zeugin oder des Zeugen. Sie unterstellt zunächst, dass eine Aussage keinen Erlebnisbezug hat, und hält diese Annahme so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Der Bundesgerichtshof hat das Prinzip in BGHSt 45, 164 als Maßstab für aussagepsychologische Gutachten festgeschrieben.

Darf ein Gericht eine Verurteilung von der Widerlegung der Nullhypothese abhängig machen?

Nach der Entscheidung des 6. Strafsenats vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25 nicht. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung und einen Verstoß gegen § 261 StPO. Geboten ist nach dieser Entscheidung allein die Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung.

Worin unterscheiden sich Nullhypothese und Unschuldsvermutung?

Die Unschuldsvermutung ist ein rechtlicher Grundsatz und schützt den Beschuldigten bis zum Nachweis seiner Schuld. Die Nullhypothese ist demgegenüber ein methodisches Prinzip der aussagepsychologischen Begutachtung und richtet sich auf eine einzelne Aussage. Beide wirken in dieselbe Richtung, haben aber unterschiedliche Geltungsgründe und unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Was folgt aus der Entscheidung für laufende Verfahren?

Verteidigerinnen und Verteidiger müssen Alternativhypothesen künftig konkret am Akteninhalt festmachen. Ein allgemeiner Verweis auf die aussagepsychologische Methodik genügt nach dieser Entscheidung nicht mehr. Wer eine Falschbelastung geltend macht, sollte die tatsächlichen Anknüpfungspunkte in der Aussagegenese, in der Beziehung der Beteiligten oder im Vernehmungsverlauf benennen.

Wo findet man den Volltext der Entscheidung?

Die Entscheidung ist auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs als BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25 abrufbar. Die Grundsatzentscheidung zur aussagepsychologischen Begutachtung findet sich unter BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164.

Ihre Ansprechpartner

Wir verteidigen in Berlin, Hamburg und Bundesweit in Verfahren, in denen eine einzelne Aussage über Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

Autor Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick, Fachanwalt für Strafrecht, SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung, Berlin. Letzte fachliche Prüfung am 22. September 2026.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der letzten Prüfung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Bewertung eines konkreten Verfahrens setzt die Kenntnis der Akte voraus.

BGH zur Nullhypothese in der Beweiswürdigung – BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25

Die „Nullhypothese“ ist keine ehrenrührige Behauptung über eine Zeugin oder einen Zeugen -sie ist eine Prüfstruktur. Sie unterstellt gerade nicht, dass gelogen wird, sondern hält die Annahme fehlenden Erlebnisbezugs so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Diese wichtige Unterscheidung geht in der Entscheidung des 6. Strafsenats vom 04.03.26 offenbar verloren.

Das Tatgericht hatte einen Angeklagten von den Vorwürfen der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte, gestützt auf konkrete Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin, namentlich eine erwiesene Lüge zum Kokainkonsum und wechselnde Angaben zu den mit Freiern vollzogenen Praktiken. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung und beruft sich darauf, es sei weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Für unterstellte Tatvarianten mag das durchaus zutreffen. Eine methodische Ausgangsannahme ist aber eben keine Tatsachenbehauptung, für die es Anhaltspunkte geben könnte. Und dass die Kammer pauschal und ohne tragfähigen Anhalt gearbeitet hätte, lässt sich angesichts der von ihr benannten Widersprüche schwerlich sagen.

Dem neu berufenen Tatgericht gibt derselbe Senat dann eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich konkret aufdrängender Alternativhypothesen auf. Eben diese Alternativhypothesen sind nach BGHSt 45, 164 die Prüfschritte, die unter dem Dach der Nullhypothese gebildet, an den erhobenen Fakten gemessen und gegebenenfalls verworfen werden. Verlangt wird also die Methode, während ihr Ausgangspunkt untersagt bleibt – das ist schwierig.

Wer eine Prüfstruktur wie eine Sachverhaltsunterstellung behandelt, nimmt dem Tatgericht am Ende genau die Freiheit, die § 261 StPO ihm zuspricht.

(BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25)

Focus Business „TOP-Kanzlei 2026“

Focus Business zählt uns auch in diesem Jahr wieder zu den Top-Kanzleien für Wirtschaftsstrafrecht. Über diese kontinuierliche Anerkennung freuen wir uns sehr … und bleiben dran!

FOCUS-Business-Liste TOP Wirtschaftsstrafrecht in Deutschland 2026 mit dem Eintrag der Kanzlei SCHNEIDER || MICK Rechtsanwälte Strafverteidiger PartmbB, Hamburg und Berlin

NStZ Praxiskommentar von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel: Vorsätzlicher unerlaubter Waffenbesitz (NStZ 2026, 565)

In der soeben erschienenen Septemberausgabe der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) widmet sich Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel dem Beschluss des 6. Strafsenats des BGH vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24. Es geht um eine waffenrechtliche Thematik, bei der den Tatgerichten immer wieder Fehler unterlaufen, nämlich um das Verhältnis von Führen und Besitz einer verbotenen Waffe.

Der Beitrag hellt die verwirrende Systematik der strafrechtlichen und waffenrechtlichen Vorschriften im WaffG auf. Außerdem erklärt er, warum sachlich-rechtliche Fehler bei diesen Strafnormen im Revisionsverfahren letztlich oft nicht relevant sind (NStZ 2026, 565 ff.).

Praxiskommentar von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel zum BGH-Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24 in der NStZ 2026, 565

Handelsblatt / Best Lawyers „Deutschlands Beste Anwälte“ und „Ones To Watch“

Das Handelsblatt führt SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung in seinem aktuellen Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“, das auf der BestLawyers-Befragung unter Anwältinnen und Anwälten beruht. Dr. Frédéric Schneider zählt dort zu den besten Anwälten im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht. Laura Leweke nennt das Handelsblatt zugleich in der Kategorie „Ones to Watch“, den Anwältinnen und Anwälten der Zukunft, ebenfalls im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

Wir freuen uns sehr und danken den Kolleginnen und Kollegen, die uns empfohlen haben.

Herzlichen Glückwunsch, liebe Laura Leweke und lieber Dr. Frédéric Schneider!

Wir bleiben dran.

 

Handelsblatt – Dr. Frédéric SchneiderHandelsblatt – Laura Leweke

Capital Ranking „Beste Kanzlei für Privatmandate“ und „Beste Kanzlei für Wirtschaftsmandate“ 2026

Das Wirtschaftsmagazin Capital führt SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung in seinem Kanzleiranking 2026 sowohl in der Bestenliste für Privatmandate (Strafrecht) als auch in jener für Wirtschaftsmandate (Wirtschaftsrecht). Capital hat das Ranking in diesem Jahr erstmals in zwei Sphären unterteilt – dass wir auf Anhieb in beiden als Kanzlei geführt werden, die in der Branche als herausragend bei der Beratung gilt, freut uns besonders.

Grundlage ist eine gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut Statista durchgeführte Befragung von mehr als 52.000 Anwältinnen, Anwälten und Unternehmensjuristen, die nach denjenigen Kolleginnen und Kollegen gefragt wurden, die sie selbst als Rechtsbeistand engagieren würden.

Capital-Auszeichnung 2026 – Beste Kanzlei für Strafrecht
Capital-Auszeichnung 2026 – Beste Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht

Revisionserfolg im Aussage-gegen-Aussage-Fall: BGH hebt Strafausspruch auf (4 StR 457/25)

Der 4. Strafsenat des BGH hat mit heute veröffentlichtem Beschluss (4 StR 457/25) aufgrund einer von Dr. Sebastian Seel erhobenen Verfahrensrüge ein Urteil des Landgerichts Bremen im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Darum ging es: Der Mandant war in einem Aussage-gegen-Aussage-Fall zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte sich bei der Strafzumessung maßgeblich auf ein verlesenes Attest einer Psychologin gestützt, die bei der Nebenklägerin gravierende Tatfolgen ausgemacht hatte. Bei genauem Hinsehen verstieß dieses Vorgehen allerdings gegen § 250 StPO. Es handelte sich bei dem Attest weder um ein Zeugnis oder Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder eines Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch um ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auch die Voraussetzungen einer Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 lagen mangels Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und Gerichtsbeschluss (§ 251 Abs. 4 StPO) nicht vor. Deshalb hätte die Kammer die Psychologin in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.

Die zweite Verfahrensrüge, wonach die Kammer unter Verstoß gegen § 261 StPO die Bedeutung eines verlesenen BAK-Gutachtens im Hinblick auf § 21 StGB nicht erschöpfend gewürdigt hat, hätte ebenfalls durchgegriffen. Das zeigt die knappe, aber für den Beschwerdeführer sehr wichtige Segelanweisung am Ende des Beschlusses. Das mit der Sache neu befasste Gericht wird sich eingehend mit § 21 StGB zu beschäftigen haben.

Noch ein Hinweis für die Kolleg:innen aus dem Revisionsrecht: Der 4. Strafsenat ist mit diesem Beschluss stillschweigend von seinen bisherigen Vorgaben zur Darstellung und Würdigung der belastenden Aussage in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen abgewichen. Das Landgericht hatte es versäumt, die belastende Aussage über die verschiedenen Stationen hinweg zumindest zum Kerngeschehen geschlossen wiederzugeben. Nach der bisherigen Linie des 4. Strafsenats hätte das eigentlich zur Komplettaufhebung führen müssen. Auch das ist eine die Verteidigungsmöglichkeiten weiter einschränkende Art der Entformalisierung.