Viele Ermittlungsverfahren wegen kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) beginnen nicht mit einer Anzeige, sondern mit einem automatisierten Datensatz aus den USA. Plattformen wie Snapchat, Instagram oder Google melden auffällige Uploads an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Über das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter gelangt der Vorgang zur örtlichen Polizei und endet häufig mit einer Durchsuchung und der Beschlagnahme sämtlicher Datenträger.
Das Landgericht Regensburg hat einer allein darauf gestützten Anklage nun eine Grenze gesetzt (Beschluss vom 24.07.2026 – I Qs 26/26 jug). Zwei Meldungen wiesen auf Kontakte eines Nutzerkontos zu kinderpornographischem Material hin, bei der Durchsuchung fanden sich jedoch keine verdächtigen Dateien. Die Staatsanwaltschaft erhob dennoch Anklage wegen Drittbesitzverschaffung in zwei Fällen. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
Das Gericht unterscheidet dabei klar. Eine NCMEC-Meldung kann einen Anfangsverdacht begründen und damit Ermittlungsmaßnahmen tragen. Für den hinreichenden Tatverdacht nach § 203 StPO genügt sie nicht, wenn ungesichert bleibt, wer hinter dem gemeldeten Account tatsächlich steht. Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Weil nach Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, wie die Daten erhoben, ausgewertet und einem Nutzerprofil zugeordnet werden, behandelt das Gericht den Bericht nicht als Beweismittel im engeren Sinne.
Die Frage reicht über § 184b StGB hinaus. Automatisiert erzeugte Verdachtsmomente treten in immer mehr Verfahren an die Stelle klassischer Beweismittel, und ihre Entstehung liegt regelmäßig bei privaten Unternehmen im Ausland. Deutsche Ermittlungsbehörden können sie deshalb im Verfahren nicht erläutern. Für die Verteidigung entscheidet sich damit früh, worauf ein Vorwurf tatsächlich beruht.
Es handelt sich um eine landgerichtliche Entscheidung ohne Bindungswirkung, deren Rechtskraft nicht bekannt ist. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus, andere Gerichte beurteilen die Frage teils anders.
Die ausführliche Besprechung finden Sie auf unserer Fachseite: NCMEC-Meldung und hinreichender Tatverdacht.





