Schwerer Raub, § 250 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum schweren Raub (oft mit Waffen), über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Schwerer Raub regelt das Strafgesetzbuch in § 250 StGB:

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (…) oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (…) oder eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Qualifikation des Raubes zum schweren Raub

Treten zu dem einfachen Raub gemäß § 249 StGB besondere Umstände hinzu, wird er zu einem schweren Raub gemäß § 250 StGB mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vereinfacht gesagt reicht es aus, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter den Raub

  • mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen oder
  • als Mitglied einer Bande begeht.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.; gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, ein Kugelschreiber, Schraubendreher, Teppichmesser, eine brennende Zigarette usw. ).

Es reicht für § 250 Abs. 1 StGB das bloße Bei-sich-Führen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Tatbeginn und nach Vollendung der Tat, also auch zur Beutesicherung. Es reicht aus, dass der Gegenstand in Griffweite eines Tatbeteiligten befindet. Im Übrigen genügt auch jedes andere Mittel, wenn es dazu benutzt wird, den (vielleicht erwarteten) Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Wird die Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, handelt es sich ebenfalls um schwerer Raub.

Für § 250 Abs. 2 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug auch verwendet werden, z.B. zur Drohung mit der Waffe. Als Verwenden gilt jeder zweckgerichtete Gebrauch als Mittel der Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme bei der Tat. Dadurch erhöht sich die Strafandrohung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wird die ausgeraubte Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht (z.B. weil man Mund und Nase verklebt hat), beträgt die Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.

Schwerer Raub als Mitglied einer Bande

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Von diesen drei Personen müssen mindestens zwei bei der Tat zusammenwirken, einer davon sie als Täter begehen, aber keiner von ihnen muss zwingend am Tatort zugegen sein (sog. „3-2-1-0-Formel“).

Führt ein Bandenmitglied eine Waffe mit sich, erhöht sich als schwerer Raub die Strafe wiederum von mindestens drei auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer Raub: Was droht für eine Strafe?

Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, liegt die Mindeststrafe bei drei oder fünf Jahren, je nach den Einzelheiten der Tatbegehung. Die Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Ist der Raub als ein „minder schwerer Fall“ einzuordnen, beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, so dass noch eine Bewährungsstrafe möglich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine argumentativ gute Strafverteidigung an.

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Pflichtverteidigung: Schwerer Raub

Da es sich bei dem schweren Raub, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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