Untersuchungshaft in Berlin

Ein Angehöriger oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens ist festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Berlin in Untersuchungshaft?

Festnahme oder Verhaftung in Berlin

Für den Festgenommenen und auch für seine Angehörigen ist dies eine einschneidende Erfahrung, die natürlich niemand gern machen möchte. Die effektivste Hilfe ist es, ihm baldmöglichst einen engagierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu organisieren, der ihn sofort in der Untersuchungshaft besucht und ihm in den ersten Stunden zur Seite steht und dann alles versucht, ihn so schnell wie möglich aus der U-Haft zu bekommen.

Rund um die Uhr erreichbar

Unsere Rechtsanwälte sind rund um die Uhr über einen Anwalt-Notdienst zu erreichen, besuchen den Beschuldigten unverzüglich in der Untersuchungshaftanstalt in Berlin und veranlassen sofort alle wichtigen Maßnahmen.

Gerade für Manager ist die U-Haft eine immense psychische Belastung. Sind vorher 24 Stunden durchgetaktet, haben sie nun unendlich Zeit. Noch schwerer belastet jedoch der Kontrollverlust und die gesamte Abschottung. Die Justiz gibt das Tempo vor, und die arbeitet langsam. Der einzige Kontakt zur Außenwelt ist der Strafverteidiger.

Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft in Berlin

In Berlin werden alle (vorläufig) Festgenommenen in eine Gefangenensammelstelle, die sog. Gesa verbracht:

  • Gefangenensammelstelle Zentrale
    Tempelhofer Damm 12, 12101 Berlin, Tel. 030 – 4664 754 510
  • Gefangenensammelstelle City
    Perleberger Straße 61A, 10559 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 310
  • Gefangenensammelstelle West
    Charlottenburger Chaussee 67, 13597 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 210
  • Gefangenensammelstelle Südwest
    Gallwitzallee 87, 12249 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 410
  • Gefangenensammelstelle Nordost
    Pablo-Picasso-Straße 2, 13057 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 710

Bei einer vorläufigen Festnahme muss spätestens am Tag nach der Festnahme eine Vorführung vor dem Haftrichter stattfinden. Hier stellen sich die Weichen, ob derjenige in U-Haft bleiben muss oder unter bestimmten Auflagen wieder auf freien Fuß kommt.

Reale Gefahr im Wirtschaftsstrafrecht

Im Wirtschaftsstrafrecht stellt die Untersuchungshaft inzwischen auch für Unternehmer und Manager eine reale Gefahr dar. Die Vorstandsetagen sind dabei nicht mehr tabu.

Immer häufiger setzen die Staatsanwälte beim Verdacht auf Wirtschaftsstraftaten Untersuchungshaft als Druckmittel ein, um an Informationen zu kommen. Wer sich in einer Gemeinschaftszelle mit einem Mörder und Drogendealer wiederfindet, packt eher aus, als wenn er hinter seinem Chefschreibtisch sitzt, so das Kalkül.
Manager Magazin (Ausgabe 09/2018)

Dies wird in vielen Fällen auch Wirkung zeigen, die feine rechtsstaatliche Art ist es aber nicht. Die Schwelle für einen Haftbefehl ist jedoch nicht hoch: Oft beschäftigt sich der Ermittlungsrichter nur kurz mit einem Haftbefehl, bevor er ihn unterschreibt und prüft dabei vor allem, ob Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt.

Bei der Frage, ob überhaupt ein dringender Tatverdacht vorliegt, verlassen sich Richter oft auf die Staatsanwälte, die sich eingehend mit der Sache beschäftigt haben (sollten). Ob die Staatsanwaltschaft allerdings nach Entlastendem ebenso gründlich wie nach Belastendem gesucht hat, darf man allgemein bezweifeln.

Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr

Meist lautet der Haftgrund auf Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, § 112 StPO:

  • Fluchtgefahr besteht, wenn eine Würdigung der Umstände es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entzieht, als dass er sich zur Verfügung hält, z.B. weil sich aus einer hohen Straferwartung ein Fluchtanreiz ergibt, dem keine tragfähigen Bindungen gegenüberstehen, sofern die Flucht finanziell und intellektuell überhaupt möglich erscheint.
  • Verdunklungsgefahr besteht, wenn Handlungen des Beschuldigten den Verdacht begründen, er werde durch bestimmte Handlungen auf Beweismittel und Zeugen einwirken und dadurch die Ermittlungen erschweren.

Die Prüfung der Haftgründe erfolgt regelmäßig lediglich sehr schematisch und keineswegs zugunsten des Beschuldigten. Einen Vertrauensvorschuss hat er von der Justiz jedoch nicht zu erwarten, obgleich der Fluchtgefahr durch Hinterlegung einer Kaution (Sicherheitsleistung, § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO) begegnet werden könnte.

Sie befürchten einen Haftbefehl und deshalb U-Haft?

Haben Sie einen Haftbefehl zu befürchten? Zögern Sie nicht, diese Frage vertraulich mit uns zu erörtern. Wir beraten Sie und treffen (sofern notwendig) bereits Vorkehrungen.

Was ist zu organisieren?
Haben Sie einen Haftbefehl und deshalb Untersuchungshaft zu befürchten, sollten Sie rechtzeitig notwendige Vorkehrungen treffen.

  • Erteilen Sie Vollmachten an eine Person Ihres Vertrauens: Kontovollmacht sowie Vollmacht für anstehende Entscheidungen und Prozesse im Unternehmen.
  • Hinterlegen Sie Passwörter (z.B. Zugangsdaten im Internet) an einem sicheren Ort, so dass diese aber bei einer Durchsuchung nicht gefunden werden.
  • Verhalten Sie sich unauffällig: Jetzt den Reisepass zu verlängern oder sich um ein Visum zu kümmern sind im Moment keine gute Idee.
  • Unterlassen Sie überdies alles, was als Verdunkelung aufgefasst werden könnte.
  • Seien Sie besser vorbereitet und stellen schon eine Tasche mit Kleidung bereit.

Im Gegensatz zur Strafhaft ist in der U-Haft eigene Kleidung erlaubt, dies erspart Ihnen die Anstaltskleidung. Sie dürfen mitnehmen, was ungefährlich und nicht wertvoll ist: z.B. teure Uhren, Mobiltelefone und Bargeld sind nicht gestattet.

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