Ziel einer effektiven Strafverteidigung ist die schnelle sowie bestenfalls „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung – möglichst noch im Ermittlungsverfahren. In Berlin sind die Chancen auf eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft noch im Ermittlungsstadium gut, denn Berlin hat bundesweit mit die höchste Einstellungsquote.
Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung
Eine Einstellung bereits im Vorverfahren ist für den Beschuldigten fast immer das beste Ergebnis. Dadurch entgeht er einer Hauptverhandlung und der damit verbundenen oft erheblichen seelischen Belastung sowie etwaigen Bloßstellung in der Öffentlichkeit. Im Übrigen birgt jede Hauptverhandlung das Risiko einer Verurteilung in sich.
Außerdem ist eine frühe Einstellung auch kostenmäßig die günstigste Option, da dadurch weitere Honorarkosten für die Strafverteidigung entfallen. Als Faustregel gilt: Die „schlechteste“ Einstellung im Ermittlungsverfahren ist besser als ein Freispruch.
Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft
Während und auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gibt es die Möglichkeit einer Verständigung im Strafverfahren (meist etwas abschätzig als „Deal“ bezeichnet). Dieses Instrument birgt für alle Beteiligten gewisse, jedoch nicht zu unterschätzende Risiken: Für den Beschuldigten setzt die Verständigung ein Geständnis voraus, so dass es praktisch keinen Weg in die streitige Verteidigung zurück gibt, wenn man einmal in Verhandlungen eingestiegen ist, denn welcher „Unschuldige“ wäre zu Absprachen über ein Geständnis bereit? Hingegen unterliegt das Gericht strengen Anforderungen an die Protokollierung, die das Urteil oft in der Revision angreifbar macht. Schließlich wird auf allen Seiten eine gewisse Verständigungsbereitschaft vorausgesetzt, was nicht immer der Fall und nur bei guten Kontakten zur Staatsanwaltschaft möglich ist.
Trotz alledem kann die Verständigung im Strafverfahren eine mögliche Option sein.
Ende des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung
Die Polizei gibt das Strafverfahren nach den Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft ab. Diese kann weitere Ermittlungen anordnen oder aber auch selbst durchführen. Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für nicht hinreichend für eine Anklageerhebung, stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Auch bei leichten Vergehen (Bagatelldelikten) kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen (§§ 153 ff. StPO), mit oder ohne Auflagen und Weisungen an den Beschuldigten.
Es gibt für den Strafverteidiger eine Vielzahl taktischer Erwägungen zu berücksichtigen, die – entsprechendes Geschick vorausgesetzt – zu einer bestmöglichen Einstellung des Strafverfahrens für den Beschuldigten führen können. Durch eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens entgehen Sie zudem einer Mitteilung an Ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber, wenn Sie Beamter oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder an die zuständige Kammer, wenn Sie einem Kammerberuf angehören.
Nicht zu unterschätzen sind die erheblichen Nebenfolgen, die mit einer Verurteilung für Beruf oder Hobby einhergehen können:
- Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO
- Versagung bzw. Widerruf des Jagdscheins, § 17 BJagdG
- Nichterteilung oder Widerruf der Waffenbesitzkarte, § 5 WaffG
- Unzuverlässigkeit für Piloten oder Flughafenpersonal, § 7 LuftSiG
- Auswirkungen auf die Zulassung/Approbation bei verkammerten Berufen
Auch diese Folgen werden durch eine Einstellung in der Regel vermieden.
Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft beurteilt nach den Ermittlungen durch die Polizei, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Dieser hinreichende Tatverdacht ist gegeben, wenn (nach Aktenlage) in einer möglichen Hauptverhandlung die Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Die Möglichkeiten einer guten Strafverteidigung sind zahlreich, um den hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten entfallen zu lassen: u.a. eigene Ermittlungen und Plausibilitätsprüfung des festgestellten Sachverhalts, Anbringen von Beweisanträgen, Prüfung sämtlicher Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Tatverdacht zu untermauern und hinsichtlich möglicher Beweisverwertungsverbote. Taktisch „kluges“ Vorgehen ist vor allem bei etwaigen Verfahrenshindernissen (z.B. fehlender Strafantrag) gefragt.
Besonders qualifiziert sind unsere Rechtsanwälte in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in der Beweiskonstellation Aussage gegen Aussage.
Bei der Einstellung mangels Tatverdacht ist der Beschuldigte vollständig rehabilitiert: Es wird praktisch festgestellt, dass er als Täter nicht in Betracht kommt.
Kritisch kann sein, dass bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kein Strafklageverbrauch eintritt, die Ermittlungen folglich jederzeit wieder aufgenommen werden können. Außerdem kann der Verletzte gegen die Einstellung Beschwerde einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO) und ein Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO anstrengen. Es ist auch hier eine Frage der richtigen Taktik, bei der Staatsanwaltschaft eventuell eher auf eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO hinzuwirken.
Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
Ebenfalls keinerlei negative Folgen für den Beschuldigten hat die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO wegen geringer Schuld (Geringfügigkeit). Diese kommt nur bei Vergehen in Betracht, wenn das Maß der Schuld gering ist (unter dem Durchschnitt vergleichbarer Taten) und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, etwa weil der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft und die Tatfolgen gering sind.
Die Einstellung nach §§ 153 ff. StPO erfolgt aus Opportunitätsgründen und auch nur dann, wenn das Gericht der Einstellung zustimmt. Bei der Einstellung nach § 153 StPO findet keine Schuldfeststellung statt, die Schuldfrage bleibt vielmehr offen – demnach gilt der Beschuldigte weiterhin als unschuldig und selbstverständlich nicht vorbestraft.
Wie bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO tritt auch bei der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 153 Abs. 1 StPO kein Strafklageverbrauch, bei der späteren gerichtlichen Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO nur ein beschränkter Klageverbrauch ein. Die Ermittlungen können jedoch nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sich irgendwann aus neuen Erkenntnissen der Verdacht eines Verbrechens (Mindeststrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe, § 12 Abs. 1 StGB) ergeben sollte. Im Übrigen hat der Verletzte hier keine Beschwerdemöglichkeit.
Einstellung Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO
Schließlich kann eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO erreicht werden, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Hierfür bedarf es allerdings schon eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Das Strafverfahren wird dann jedoch aus Vereinfachungsgründen praktisch „abgeschnitten“ sowie das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt. Nach deren Erfüllung (oft Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Durch die Erfüllung und endgültige Einstellung tritt Strafklageverbrauch ein, somit kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden. Mit der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens ohne Urteil findet demnach keine Schuldfeststellung statt, vielmehr gilt die Unschuldsvermutung fort1. Der Beschuldigte gilt auch hier als nicht vorbestraft.
Hauptverhandlung und Verurteilungswahrscheinlichkeit
Nur in den anderen, als schwerer bewerteten Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft durch eine Anklageschrift die Anklage erhebt oder einen Strafbefehl beantragt, findet ein gerichtliches Verfahren statt. Von der Staatsanwaltschaft Berlin wird regemäßig in weniger als 20 % aller geführten Ermittlungsverfahren Anklage erhoben, dementsprechend enden etwa 80% aller Verfahren auf andere Weise.
In unter 10 % wurde das Verfahren durch einen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung erledigt, oftmals die letzte Chance, der Hauptverhandlung am Ende doch noch zu entgehen.
Denn: Wird ein Strafverfahren nicht schon im Ermittlungsverfahren beendet, so ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung vergleichsweise hoch – die Verurteilungsquote liegt bei etwa 80 %, in Berlin ist sie regelmäßig niedriger. Es bestehen trotzdem meist recht gute Chancen, auch in der Hauptverhandlung durch eine exzellente Strafverteidigung eine Einstellung oder einen Freispruch zu erreichen.
Ende des Ermittlungsverfahrens durch Anklage oder Strafbefehl
Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für hinreichend, erhebt sie Anklage durch eine Anklageschrift oder beantragt einen Strafbefehl (§ 407 StPO). Bei einer Anklageerhebung findet eine öffentliche Hauptverhandlung statt, wenn auch das Gericht den Angeschuldigten im Zwischenverfahren für hinreichend verdächtig hält. Gegen die durch Aktenkenntnis verursachte Vorverurteilung anzukämpfen und die Unschuldsvermutung wiederherzustellen ist oftmals die schwierigste Aufgabe der Strafverteidigung.
Ein Strafbefehlsverfahren erlaubt die einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil. Dabei muss die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen – es genügt ein hinreichender Tatverdacht. Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen – entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt. Gern übernehmen wir das für Sie!
Einspruch gegen einen Strafbefehl
Gegen den Strafbefehl ist ein Einspruch gem. § 410 StPO innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung möglich, ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig. Nicht immer ist aber ein Einspruch sinnvoll – gern beraten wir Sie über mögliche Vor- und Nachteile.
Persönliche Beratung und Klärung Ihrer Fragen
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen.
- Die Ansicht ist trotz eindeutiger Rechtsprechung des BVerfG teilweise – gerade bei Staatsanwälten – umstritten, vgl. meine Ausführungen dazu hier: § 153a StPO und die Unschuldsvermutung. [↩]