Durchsuchung im Unternehmen

Jedes Unternehmen – egal welcher Größe – sollte präventiv auf eine Durchsuchung im Unternehmen vorbereitet sein. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wie er sich zu verhalten hat, welche Maßnahmen zu treffen sind und wie mit den Ermittlern umzugehen ist.

Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchungen im Unternehmen

durch die Staatsanwaltschaft – Polizei – Steuerfahndung – Zoll

I. Grundsätzliches

Die Rechtsstellung derjenigen Personen, die von Durchsuchung und Beschlagnahme betroffen sind, ist eher schwach ausgeprägt. Diese Maßnahmen können grundsätzlich nicht verhindert und müssen geduldet werden. Grundsätzlich sollte Kooperationsbereitschaft signalisiert werden. Außerdem sollte stets darauf geachtet werden, dass durch das Verhalten der Mitarbeiter nicht der Eindruck erweckt wird, es würden Beweismittel versteckt oder beiseite geschafft.

Vor Widerstandshandlungen jeglicher Art ist im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 113 StGB (die Schwelle zur Strafbarkeit ist hier schnell überschritten) und der damit möglicherweise verbundenen Festnahme (§ 164 StPO) dringend zu warnen.

II. Vorkehrungen für den Fall der Durchsuchung

Unternehmen werden oft in der Rechtsform einer juristischen Person (GmbH, AG) geführt. Eine juristische Person kommt jedoch selbst nicht als Beschuldigte eines Strafverfahrens in Betracht. Das bedeutet, dass es sich bei Durchsuchungen in den Räumen eines Unternehmens um Durchsuchungen bei einem Dritten handelt.

Jedes Unternehmen sollte im Vorfeld festlegen, wer im Falle einer Durchsuchung den Beamten gegenüber als Ansprechpartner auftreten soll. In der Regel werden dies der Geschäftsführer oder Prokurist oder (soweit vorhanden) der Leiter der Rechtsabteilung des Unternehmens sein. Damit diese Vertretungsberechtigten ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können, gehören zu den organisatorischen Vorkehrungen insbesondere Schulungen dieser Personen und Unterrichtung aller Mitarbeiter.

Jeder, der von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist, hat bestimmte Rechte. So hat der Beschuldigte insbesondere das Recht zu schweigen sowie das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO). Ein Zeuge hat auch das Recht auf Beistand eines Rechtsanwaltes. Zwar haben Zeugen kein umfassendes Schweigerecht, aber das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst (oder einen Angehörigen) der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 Abs. 1 StPO).

III. Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen

  1. Die Empfangsperson (Sekretariat, Pförtner) informiert den vertretungsberechtigten Mitarbeiter, der unternehmensintern als Durchsuchungsbeauftragter benannt ist.
  2. Sofortige Information des vorab bestimmten Rechtsanwalts/Strafverteidigers über seine Notrufnummer.
  3. Die Durchsuchungsbeamte in ein leeres Büro oder einen Besprechungsraum bitten, der diesen für die Dauer der Durchsuchung zur Verfügung steht.
  4. Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss aushändigen lassen und per Fax als Vorabinformation an Rechtsanwalt senden, Kopien der Beschlüsse anfertigen.
  5. Die Beamten bitten, das Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. In der Regel ist dies zumutbar, ein Anspruch besteht aber nicht.
  6. Dienstausweise der Durchsuchungsbeamten vorzeigen lassen und diese erfassen. Klären, wer Einsatzleiter und damit der Ansprechpartner ist.
  7. Durchsuchungsbeschluss genau lesen und ggf. erläutern lassen (Zeit gewinnen!).
  8. Nicht in Gespräche verwickeln lassen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
  9. Sofern das Eintreffen des Rechtsanwalts nicht abgewartet werden soll:
    Formalien der Durchsuchung klären, ggf. Abwendungsbefugnis durch die freiwillige Herausgabe zur Abwendung einer Durchsuchung erörtern.
  10. Überwachung der Einhaltung des Durchsuchungsbeschlusses durch Rechtsanwalt oder Unternehmensmitarbeiter in jedem durchsuchten Raum.

Nach dem Ende der Durchsuchung sollte um ein Abschlussgespräch gebeten werden, in dem um die Aushändigung eines Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände und des Durchsuchungsprotokolls gebeten wird. Wichtig ist ferner, die Namen der zuständigen Sachbearbeiter und deren Erreichbarkeit herauszufinden, die nach Abschluss der Durchsuchung für den Fortgang des Verfahrens verantwortlich sein werden.

Es empfiehlt sich, zeitnah ein eigenes Ablaufprotokoll anzufertigen, in dem der Ablauf der Durchsuchung und ggf. Fragen an Mitarbeiter dokumentiert werden.


Hier finden Sie die vollständige Mandanteninformation: Durchsuchung im Unternehmen


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Kontakt

In der Mandanteninformation zitierte Rechtsprechung:

1 BGH NStZ 2003, 273 – Durchsuchungsbeschluss mit Begründung
2 BVerfGE 38, 105 – Ausschluss des Rechtsbeistandes eines Zeugen
3 BVerfGE 96, 44 – Durchsuchungsanordnung nur sechs Monate gültig
5 BGH NStZ 2003, 670 – Durchsicht von Papieren bei Durchsuchungen
7 BVerfGE 113, 29 – Beschlagnahme von Daten und Datenträgern