Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.
Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind
- fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- (einfache) Körperverletzung, § 223 StGB
- schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt, der lautet:
Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift (…), mittels einer Waffe oder (…) gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, (…)
Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung
Die vorsätzliche Körperverletzung des § 223 StGB qualifiziert sich durch die Gefährlichkeit der Tatausführung zu einer gefährlichen Körperverletzung, im Einzelnen durch
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Einzelheiten der gefährlichen Körperverletzung
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann. Entscheidend sind neben der Dosis, z.B. von Speisesalz (BGHSt 51, 18), auch konkrete weitere Umstände, etwa bei der Infektion mit HIV, sofern der Infizierte wissentlich den ungeschützten Sexualverkehr ausübt (BGHSt 36, 1). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die sich auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit auswirken.
Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.); gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, eine brennende Zigarette, schweres Schuhwerk bei Tritten usw. ).
Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehr Personen bewusst zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich gegenüberstehen.
Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, wobei es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung ankommt. Die Gefahr muss sich demnach, bei einer gefährlichen Körperverletzung nicht realisiert haben.
Strafe für gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bestraft, die jedoch bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Maßgeblich kommt es auf die Schwere der Verletzungen und auf weitere Tatfolgen an, zu denen auch psychische Beeinträchtigungen zählen, die der Verletzte erlitten hat.
Pflichtverteidigung
Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Körperverletzung?
Sie haben eine Frage zur gefährlichen Körperverletzung, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.
Für eine persönliche Ersteinschätzung rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.