Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt, der lautet:

Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift (…), mittels einer Waffe oder (…) gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, (…)

Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung


Die vorsätzliche Körperverletzung des § 223 StGB qualifiziert sich durch die Gefährlichkeit der Tatausführung zu einer gefährlichen Körperverletzung, im Einzelnen durch

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Einzelheiten der gefährlichen Körperverletzung

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann. Entscheidend sind neben der Dosis, z.B. von Speisesalz (BGHSt 51, 18), auch konkrete weitere Umstände, etwa bei der Infektion mit HIV, sofern der Infizierte wissentlich den ungeschützten Sexualverkehr ausübt (BGHSt 36, 1). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die sich auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.); gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, eine brennende Zigarette, schweres Schuhwerk bei Tritten usw. ).

Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehr Personen bewusst zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich gegenüberstehen.

Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, wobei es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung ankommt. Die Gefahr muss sich demnach, bei einer gefährlichen Körperverletzung nicht realisiert haben.

Strafe für gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bestraft, die jedoch bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Maßgeblich kommt es auf die Schwere der Verletzungen und auf weitere Tatfolgen an, zu denen auch psychische Beeinträchtigungen zählen, die der Verletzte erlitten hat.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Körperverletzung?

Sie haben eine Frage zur gefährlichen Körperverletzung, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Für eine persönliche Ersteinschätzung rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Körperverletzung, § 223 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

Tatbestand der Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Subjektiver Tatbestand

Im Gegensatz zur fahrlässigen Tatbegehung muss der Täter vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben oder die Verletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 223 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Körperverletzung sind dann in § 224 StGB geregelt.

Rechtswidrigkeit

Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des Verletzten passiert, z.B. bei ärztlichen Behandlungen (Heileingriffen). Zwar erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung (RGSt 25, 375; BGHSt 11, 111) und zwar selbst dann, wenn diese kunstgerecht durchgeführt werden. Jedoch sind die durch die Einwilligung des Patienten oder dessen mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt, vgl. § 228 StGB.

Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, zumindest sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Strafe für eine Körperverletzung

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die gefährliche und schwere Körperverletzung wird jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Körperverletzung ist wie auch die fahrlässige nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich häufig um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft allerdings annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Die Körperverletzung zählt zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Körperverletzung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Körperverletzung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Ihnen, Ihrem Mann, Ihrer Frau, Ihrem Kind oder einem sonstigen Angehörigen wird eine schwere Körperverletzung vorgeworfen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Schwere Körperverletzung im Überblick

Die schwere Körperverletzung ist in § 226 StGB geregelt. Dieser lautet:

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Tatbestand der schweren Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB liegt immer dann vor, wenn eine einfache Körperverletzung oder auch eine gefährliche Körperverletzung bestimmte dauerhafte Folgen für das Opfer hat:

  • Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen (Nr. 1)
  • Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers (Nr. 2)
  • dauernde Entstellung in erheblicher Weise (Nr. 3)

Dabei muss die eingetretene schwere Folge durch den Täter nicht beabsichtigt worden sein. Vielmehr reicht die fahrlässige Verursachung.

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Strafe für eine schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren bestraft. Daher kann diese bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose kann eine Strafe durchaus noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Handelt der Täter auch hinsichtlich einer der genannten schweren Folgen absichtlich oder wissentlich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund kann eine solche dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Liegt hingegen ein minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung vor, so liegt die Strafandrohung bei mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung: Schwere Körperverletzung

Da es sich bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Schwere Körperverletzung – Sie haben noch eine Frage?

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Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand des Mordes, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Körperverletzung mit Todesfolge im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 2 StGB

Der Grundtatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt, der lautet:

„Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

 

Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Kombination aus zwei Straftatbeständen (Erfolgsqualifikation). Sie setzt sich aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung gem. § 223 StGB und einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB zusammen.Der Täter muss vorsätzlich eine Körperverletzung begangen haben, somit muss eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung gegeben sein.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung

Hinzu setzt der Tatbestand – ähnlich wie auch die schwere Körperverletzungden Eintritt einer schweren Folge, nämlich den Todes des Opfers, aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung voraus. Dabei muss der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Denn Fahrlässigkeit diesbezüglich genügt für eine Strafbarkeit.

Zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod eines anderen Menschen muss dem Beschuldigten allerdings nachgewiesen werden können. Wann dies der Fall ist, ist eine juristische Feinheit, die nicht immer leicht zu beurteilen ist. Daher sollten Sie sich in diesen Fällen unbedingt auf einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verlassen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und den Wollen gehandelt haben, eine Körperverletzung zu begehen. Bezüglich der schweren Folge – dem Tod eines anderen Menschen – muss der Täter gem. § 18 StGB nur fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Hier sind mögliche Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen. Insbesondere Notwehr gem. § 32 StGB kommt hier häufig in Betracht, wenn sich der Täter beispielsweise gegen einen Angreifer zu Wehr setzt.

Die Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB und die anderen Körperverletzungsdelikte §§ 223, 224 und 226 StGB auf Grund der Gesetzeskonkurrenz.

Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat eine Mindeststrafandrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Strafe wäre nicht mehr bewährungsfähig.

Liegt dagegen ein minder schwerer Fall vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Obwohl es sich weiterhin um ein Verbrechen handelt, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch möglich. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Sie haben eine Frage zur Körperverletzung mit Todesfolge?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen. Anders als bei der einfachen Körperverletzung § 223 StGB verletzt der Täter die andere Person jedoch unwillentlich oder unwissentlich. Das durch die fahrlässige Körperverletzung geschützte Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit einer Person.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Fahrlässiges Handeln

Die fahrlässige Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit einer Person voraus. Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/oder unwissentlich. Jedoch hat der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl er diese subjektiv hätte erkennen können. Diese erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnenen, gewissenhaften Menschen des Verkehrskreises, dem der Täter angehört.

An einen Arzt wären folglich höhere Anforderungen zu stellen als z.B. an einen Durchschnittsbürger. Anders formuliert: Die fahrlässig handelnde Person will nicht gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, allerdings hätte er das Gefahrenpotential erkennen und danach handeln können.

Wann droht Ärzten ein Strafverfahren?

Gerade ein Arzt hat ein vergleichsweise hohes Risiko eine fahrlässige Körperverletzung zu begehen. Ein Behandlungsfehler oder Verhaltensfehler hat neben den finanziellen Folgen (Haftung für sog. „Kunstfehler“) auch strafrechtliche Folgen. Bei Behandlungsfehlern lautet die Anklage meistens fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Rechtlich gesehen stellt der ärztliche Heileingriff immer eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten geschieht diese jedoch mit deren Einwilligung und ist somit straffrei.

Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich für einen Arzt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei der Facharztstandard, d.h. der Standard, der von einem Facharzt auf einem bestimmten Gebiet erwartet werden kann. Für eine fahrlässige Körperverletzung muss das Verhalten des Arztes jedoch ursächlich (kausal) für die Verletzung sein.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung des Verletzten passiert. Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Zunächst gilt auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Erforderlich ist zudem eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein. Im Gegensatz zu objektiven Standards wird hier nur nach individuellen Wissenslücken oder Intelligenzmängeln geschaut.

Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Eine Bewährungsstrafe ist demnach gut zu erreichen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die fahrlässige Körperverletzung ist nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich oft um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch lediglich auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft jedoch annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Körperverletzung hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zur fahrlässigen Körperverletzung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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