Wettbewerbsstrafrecht und Korruption

Der ungehinderte Zugang zu Märkten und der freie Wettbewerb sind Grundprinzipien unserer Wirtschaftsordnung. Das Wettbewerbsstrafrecht schützt den freien und fairen Wettbewerb vor unlauterer Einflussnahme, etwa durch:

  • strafbar irreführende und progressive Werbung, § 16 UWG
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB
  • Korruption: Bestechung und Bestechlichkeit, § 299 StGB

Das Korruptionsstrafrecht ist ebenfalls ein Teil des Wettbewerbsstrafrechts, ebenso wie die Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Absprachen, z.B. Preisabsprachen.

Verfolgungsrisiko im Wettbewerbsstrafrecht steigt kontinuierlich

In den vergangenen Jahren ist das Verfolgungsrisiko im Wirtschaftsstrafrecht kontinuierlich gestiegen. Mit mehr als 20 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität hat sich der Verfolgungsdruck deutlich erhöht. Auch in der Öffentlichkeit ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass nicht nur Amtsträger korrumpierbar sind, sondern unlautere Einflussnahme auch in der Privatwirtschaft vorkommt.

Strafbar irreführende und progressive Werbung

Irreführende und progressive Werbung stellt ein weites Feld dar, dessen Grenzen zwischen erlaubter und strafbarer Werbung oft fließend sind. Beispiele sind scheinbar hohe Preisnachlässe von „Mondpreisen“, versprochene Werbegeschenke bei „Kaffeefahrten“ oder Pyramiden- und Schneeballsysteme, die durch § 16 UWG auch eine strafrechtliche Dimension haben.

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind essenziell für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und müssen vor Wettbewerbern und der Öffentlichkeit geschützt werden. Der Verrat solcher Geheimnisse während eines Dienstverhältnisses ist nach § 17 UWG strafbar.

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Korruption: Bestechung und Bestechlichkeit im Wirtschaftsstrafrecht

Schutz des freien und fairen Wettbewerbs

Der freie, unverfälschte Wettbewerb wird durch abgestimmte Verhaltensweisen oder wettbewerbsbeschränkende Absprachen nach § 1 GWB (Art. 101 AEUV) nachhaltig beeinträchtigt. Daher verfolgen deutsche und europäische Kartellbehörden diese als Ordnungswidrigkeiten und verhängen hohe Bußgelder (bis zu einer Million Euro gemäß § 81 GWB).

Das deutsche Strafrecht sanktioniert in § 298 StGB auch Absprachen von Ausschreibungsteilnehmern, die darauf abzielen, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu bewegen. Zudem ist insbesondere auch die Korruption im Gesundheitswesen strafbar.

Korruption hat viele Gesichter

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sind häufige Erscheinungsformen im Wirtschaftsleben und wurden lange toleriert. Sowohl die aktive Bestechung (Vorteilsgewährung, § 333 StGB) als auch die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) sind strafbar, wenn sie darauf abzielen, einen Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb unlauter zu bevorzugen.

Die Erscheinungsformen sind vielfältig: Einladungen zu VIP-Events, Freikarten für Veranstaltungen, luxuriöse Geschenke und Geschäftsessen. Auch subtilere Formen wie Kundenpflege, gemischte Informationsveranstaltungen oder Sponsoring können strafbar sein.

Um strafrechtliche Verstöße zu vermeiden, sollten Unternehmen Richtlinien und ein Compliance-System implementieren, um Mitarbeiter und Führungskräfte entsprechend zu sensibilisieren.

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