Der ungehinderte Zugang zu Märkten und der freie Wettbewerb sind Grundprinzipien unserer Wirtschaftsordnung. Das Wettbewerbsstrafrecht schützt den freien und fairen Wettbewerb vor unlauterer Einflussnahme, etwa durch
- strafbar irreführende und progressive Werbung, § 16 UWG
- Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB
- Korruption: Bestechung und Bestechlichkeit, § 299 StGB
Das Korruptionsstrafrecht bildet ebenso einen Teil des Wettbewerbsstrafrechts wie die Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Absprachen, z.B. Preisabsprachen.
Verfolgungsrisiko im Wettbewerbsstrafrecht steigt kontinuierlich
Das Verfolgungsrisiko ist im Wirtschaftsstrafrecht in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen: Mit mehr als 20 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität ist der Verfolgungsdruck massiv erhöht worden. Auch in der Öffentlichkeit ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass nicht nur Amtsträger korrumpierbar sind, sondern eine unlautere Einflussnahme auch in der Privatwirtschaft nicht selten ist.
Strafbar irreführende und progressive Werbung
Irreführende und progressive Kundenwerbung ist ein breites Betätigungsfeld, dessen Grenzen zwischen noch erlaubter und schon strafbarer Werbung oft fließend verlaufen: scheinbar hohe Preisnachlässe von ehemaligen „Mondpreisen“, versprochene Werbegeschenke etwa im Rahmen von „Kaffeefahrten“ oder Pyramiden- und Schneeballsysteme sind selten nur zivilrechtlich problematisch, sondern haben durch § 16 UWG auch eine strafrechtliche Dimension.
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Existenzgrundlage wirtschaftlicher Tätigkeit und geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit. Dessen Verrat im Rahmen eines Dienstverhältnisses stellt § 17 UWG unter Strafe.
Schutz des freien und fairen Wettbewerbs
Der freie, unverfälschte und faire Wettbewerb wird durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Marktteilnehmern oder wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB (Art. 101 AEUV) nachhaltig negativ beeinflusst, weshalb deutsche und europäische Kartellbehörden dies als Kartellordnungswidrigkeiten verfolgen und drastische Bußgelder verhängen (§ 81 GWB: Geldbuße bis zu einer Million Euro).
Das deutsche Strafrecht sanktioniert in § 298 StGB ferner Absprachen von Teilnehmern an einer Ausschreibung bezüglich ihrer Gebote, mit dem Ziel, den Veranstalter des Vergabeverfahren zur Annahme eines bestimmten, übersetzten Angebots zu veranlassen.
Darüber hinaus insbesondere auch die Korruption im Gesundheitswesen strafbar.
Korruption hat viele Gesichter
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sind häufige Erscheinungsformen im Wirtschaftsleben und waren lange Zeit geduldet. Sowohl die aktive Bestechung durch Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und dessen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) sind strafbar, sofern sie erfolgen, um in einer Wettbewerbssituation einen Anbieter von Waren, Werk- oder Dienstleistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen.
Die konkreten Erscheinungsformen ist vielfältig: Einladungen in VIP-Logen – etwa zu Fußballspielen, Freikarten für die Elbphilharmonie, Luxusgeschenke und Arbeits- oder Geschäftsessen. Aber auch weniger offensichtliche Formen können strafbewehrt sein, etwa besondere Kunden- und Klimapflege, Informationsveranstaltungen als „gemischte Veranstaltungen“, Begleitprogramme oder bestimmtes Sport-Sponsoring.
Neben der Unternehmensführung sind auch die Mitarbeiter durch Richtlinien zur Vermeidung strafrechtlicher Verstöße dazu anzuhalten, derartige Geschäftspraktischen zu vermeiden. Dies ist durch Installation eines Compliance-Systems abzusichern.
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