Steht nach einer Ladung zum Strafantritt der Antritt einer Freiheitsstrafe bevor, sollten die nächsten Schritte frühzeitig vorbereitet werden. Zu prüfen sind insbesondere die örtliche Zuständigkeit, eine mögliche Unterbringung im offenen Vollzug sowie Gründe für einen Strafaufschub. Maßgeblich können dabei neben dem Wohnsitz auch der tatsächliche Lebensmittelpunkt, familiäre Bindungen, die Arbeitsstelle oder eine Ausbildung sein.
Das Wichtigste in Kürze
Mit der Ladung zum Strafantritt fordert die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde dazu auf, sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt einzufinden. Die Frist bemisst sie in der Regel so, dass mindestens eine Woche zum Ordnen der eigenen Angelegenheiten bleibt (§ 27 Abs. 2 StVollstrO). In dieser Zeit sollten die zuständige Anstalt, eine Unterbringung im offenen Vollzug nach § 16 StVollzG Bln und ein Strafaufschub nach § 456 StPO geprüft werden. Wer der Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht folgt, muss mit einem Vorführungs- oder Haftbefehl rechnen (§ 457 Abs. 2 StPO). SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung unterstützt bei der Vorbereitung und bei den Anträgen.
Was nach der Ladung zum Strafantritt passiert
Ist ein Urteil oder Strafbefehl rechtskräftig und lautet er auf eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, leitet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung ein. Ist die verurteilte Person auf freiem Fuß, lädt sie diese unmittelbar zum Strafantritt (§ 27 Abs. 1 StVollstrO). Die Ladung nennt die Justizvollzugsanstalt und eine Frist, innerhalb derer sich die verurteilte Person dort einfinden muss.
Stellt sich die verurteilte Person nicht fristgerecht und ohne ausreichende Entschuldigung, erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl (§ 33 Abs. 1 StVollstrO, § 457 Abs. 2 StPO). Anträge auf Aufschub oder auf Unterbringung im offenen Vollzug sollten deshalb vor Fristablauf gestellt werden.
Welche Justizvollzugsanstalt zuständig ist
Welche Anstalt zuständig ist, ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsbezirk, in dem die verurteilte Person wohnt oder sich aufhält (§ 24 Abs. 1 StVollstrO). Neben dem Wohnsitz können der tatsächliche Lebensmittelpunkt, familiäre Bindungen, die Arbeitsstelle oder eine Ausbildung eine Rolle spielen. Diese Umstände sollten frühzeitig vorgetragen und belegt werden.
Offener Vollzug
Eine Unterbringung im offenen Vollzug kommt in Betracht, wenn die betroffene Person dessen besonderen Anforderungen genügt. Insbesondere darf nicht zu befürchten sein, dass sie sich dem Vollzug entzieht oder die geringeren Sicherungsvorkehrungen zur Begehung von Straftaten missbraucht werden (§ 16 StVollzG Bln). Auch eine Drogen- oder sonstige Substanzabhängigkeit darf nicht bestehen.
Der offene Vollzug bietet gegenüber dem geschlossenen Vollzug mehr Freiheiten, um zum Beispiel einer Arbeit nachzugehen, eine Ausbildung zu absolvieren und persönliche Kontakte zu pflegen. Ob eine Person für den offenen Vollzug geeignet ist und wie der Vollzug genau gestaltet wird, prüft die Vollzugsanstalt zu Beginn des Vollzugs und dann in regelmäßigen Abständen.
Dabei werden unter anderem die persönliche Situation, das Verhalten in der Anstalt, die Straftat und die Auseinandersetzung damit berücksichtigt. Über die Vollzugsgestaltung entscheidet die Justizvollzugsbehörde. Fehler können grundsätzlich gerichtlich überprüft werden. Einen Überblick über Lockerungen und die vorzeitige Entlassung geben wir im Beitrag zu Strafvollstreckung und Strafvollzug.
Strafaufschub nach § 456 StPO
Bei besonderen persönlichen oder familiären Belastungen kann ein Antrag auf Strafaufschub nach § 456 StPO gestellt werden. Ein Aufschub kann nur gewährt werden, wenn die Belastung über die normalen Belastungen hinausgeht, die durch den Vollzug entstehen.
Wenn der Aufschub aus gesundheitlichen Gründen beantragt wird, ist eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die Staatsanwaltschaft kann zusätzlich eine amtsärztliche Untersuchung oder eine Stellungnahme des Vollzugskrankenhauses verlangen.
Die Strafvollstreckung kann für höchstens vier Monate aufgeschoben werden (§ 456 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachten Probleme müssen innerhalb dieses Zeitraums sinnvoll geregelt werden können.
Rechtzeitige Antragstellung und Vertretung
Anträge sollten sorgfältig begründet und durch geeignete Unterlagen belegt werden. Außerdem müssen sie rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorliegen.
Wir prüfen Ihre Vollzugssituation, entwickeln eine passende Strategie und unterstützen bei Anträgen, die in Ihrer persönlichen Lage erfolgversprechend sind. Als Strafverteidiger in Berlin vertreten wir Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und gegenüber der Justizvollzugsanstalt.
Häufige Fragen zur Ladung zum Strafantritt
Wie viel Zeit bleibt nach der Ladung zum Strafantritt?
Die Ladung setzt grundsätzlich eine Frist, innerhalb derer sich die verurteilte Person in der angegebenen Justizvollzugsanstalt einfinden muss. Nach § 27 Abs. 2 StVollstrO wird die Frist in der Regel so bemessen, dass mindestens eine Woche zum Ordnen der eigenen Angelegenheiten bleibt. Anträge auf Strafaufschub oder offenen Vollzug sollten innerhalb dieser Frist gestellt werden.
Was passiert, wenn ich die Strafe nicht antrete?
Wer sich auf die Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht stellt, muss mit einem Vorführungs- oder Haftbefehl der Vollstreckungsbehörde rechnen. Grundlage sind § 457 Abs. 2 StPO und § 33 Abs. 1 StVollstrO. Die Chance, den Haftantritt selbst zu gestalten, geht dann in aller Regel verloren.
Wie lange lässt sich der Haftantritt aufschieben?
Nach § 456 Abs. 2 StPO darf der Strafaufschub höchstens vier Monate betragen. Voraussetzung ist, dass der sofortige Vollzug für die verurteilte Person oder ihre Familie erhebliche Nachteile mit sich bringt, die über die normalen Belastungen einer Haft hinausgehen. Die geltend gemachten Probleme müssen innerhalb dieses Zeitraums sinnvoll geregelt werden können.
Autorin
Nicola Bier, LL.M., Rechtsanwältin und Strafverteidigerin bei SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung, Berlin. Fachlich geprüft am 05.10.2026.
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