Von Anfang an denken wir ein Strafverfahren gemeinsam mit dem Mandanten und Angehörigen vom Ende – das Verfahren endet nicht mit dem rechtskräftigen Urteil. Für die Frage, wie lange jemand tatsächlich in Haft bleibt und unter welchen Bedingungen, beginnt nach der Rechtskraft des Urteils ein eigener Abschnitt. In der Strafvollstreckung und im Strafvollzug werden Entscheidungen getroffen, die sich oft stärker auf das Leben der Betroffenen auswirken als das Strafmaß selbst. Diese Entscheidungen lassen sich aktiv und effektiv beeinflussen.
Das Wichtigste in Kürze
Nach einem rechtskräftigen Urteil entscheidet sich in der Strafvollstreckung und im Strafvollzug, wie lange und unter welchen Bedingungen eine Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt wird. Die Strafvollstreckung betrifft das Ob und die Dauer der Vollstreckung, etwa die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB, über die die Strafvollstreckungskammer entscheidet. Der Strafvollzug regelt das Wie der Haft, in Berlin nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln), etwa die Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen. Eine Aussetzung des Strafrestes kommt nach zwei Dritteln der Strafe und unter engeren Voraussetzungen schon nach der Hälfte in Betracht (§ 57 Abs. 1 und 2 StGB). SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung bereitet diese Entscheidungen mit den Mandanten frühzeitig vor.

Vorzeitige Entlassung: Halbstrafe und Zweidrittelstrafe
Eine zeitige Freiheitsstrafe muss nicht immer vollständig verbüßt werden. Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht den Strafrest zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Unter engeren Voraussetzungen ist eine Entlassung schon nach der Hälfte der Strafe möglich (§ 57 Abs. 2 StGB). Das betrifft insbesondere Erstverbüßer mit einer Strafe von höchstens zwei Jahren (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder Fälle, in denen so genannte besondere Umstände vorliegen, die wir gerne mit dem Mandanten gemeinsam herausarbeiten.
Ob eine Strafvollstreckungskammer den Rest der Strafe dann zur Bewährung aussetzt, entscheidet sie anhand einer Prognose. Dafür zählen die Entwicklung im Vollzug, die Lebensverhältnisse nach der Entlassung, eine Wohnung, eine Arbeitsstelle und ein tragfähiges soziales Umfeld. Diese Punkte ergeben sich nie allein aus der Akte. Sie müssen frühzeitig vorbereitet, belegt und überzeugend vorgetragen werden.
Ein schlecht vorbereiteter Antrag ist dabei nicht nur verschenkt: Das Gericht kann nach einer Ablehnung eine Frist von bis zu sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein neuer Antrag unzulässig ist (§ 57 Abs. 7 StGB). Wir bereiten Anträge und die mündliche Anhörung mit unseren Mandanten gründlich vor, setzen uns mit Stellungnahmen der Anstalt und mit Sachverständigengutachten auseinander und legen, wenn nötig, Rechtsmittel ein.
Offener Vollzug und Lockerungen: Das Leben ‚draußen‘ nicht verlieren
Wie belastend eine Haftstrafe ist, hängt auch von der Art der Unterbringung ab. Im offenen Vollzug können Gefangene häufig ihrer bekannten Arbeit nachgehen, Kontakt zur Familie halten und ihre Wohnung behalten. Das Leben läuft dann trotz der Strafe einigermaßen geregelt weiter – genau das sollte auch die Idee eines modernen Strafvollzugs sein. Ähnliches gilt für vollzugsöffnende Maßnahmen wie Ausgang, Langzeitausgang oder Freigang. Sie verbessern außerdem die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung, denn wer sich in Lockerungen bewährt, liefert dem Gericht die Grundlage für eine günstige Prognose.
Ob jemand in den offenen Vollzug kommt oder Lockerungen erhält, entscheidet die Justizvollzugsanstalt. Grundlage sind die Landesstrafvollzugsgesetze, in Berlin das Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln, für den offenen Vollzug § 16 StVollzG Bln) und in Hamburg das Hamburgische Strafvollzugsgesetz. Die Anstalten haben dabei Beurteilungs- und Ermessensspielräume, aber sie müssen ihre Entscheidungen begründen. Wir beantragen die Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen, prüfen Vollzugspläne und lassen ablehnende Entscheidungen gerichtlich überprüfen.
Schon vor dem Haftantritt
Unsere Beratung kann bereits vor dem Haftantritt beginnen. Je nach Fall kommen die Selbststellung zum Haftantritt im offenen Vollzug, ein Strafaufschub (§ 456 StPO) oder die Zurückstellung der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Verurteilten zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG) in Betracht. Wer früh handelt, hat mehr Spielraum.
Unsere Unterstützung im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht
Wir vertreten unsere Mandanten im Strafvollzug und in der Strafvollstreckung in Berlin, Hamburg und den angrenzenden Bundesländern. Wir besuchen sie in der Anstalt, stimmen uns mit Angehörigen, Sozialdiensten und Bewährungshilfe ab und vertreten sie gegenüber der Anstalt, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer. Unser Ziel ist, dass die Haftzeit so kurz wie möglich und so wenig belastend wie möglich bleibt und dass nach der Entlassung ein tragfähiger Neuanfang möglich ist.
Häufige Fragen zu Strafvollstreckung und Strafvollzug
Was ist der Unterschied zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug?
Die Strafvollstreckung betrifft die Frage, ob und wie lange eine rechtskräftig verhängte Strafe vollstreckt wird. Zuständig sind die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und für gerichtliche Entscheidungen wie die Aussetzung des Strafrestes die Strafvollstreckungskammer. Der Strafvollzug regelt dagegen, wie die Haft in der Justizvollzugsanstalt ausgestaltet wird, in Berlin nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln).
Wann ist eine Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe möglich?
Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht den Strafrest zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Die Strafvollstreckungskammer entscheidet anhand einer Prognose. Dafür zählen unter anderem die Entwicklung im Vollzug und die Lebensverhältnisse nach der Entlassung.
Welche Voraussetzungen gelten für die Halbstrafe?
Nach § 57 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Strafrest schon nach der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch nach sechs Monaten, zur Bewährung aussetzen. Das kommt in Betracht, wenn jemand erstmals eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verbüßt oder wenn besondere Umstände vorliegen. Zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sein.
Was bedeutet offener Vollzug in Berlin?
Im offenen Vollzug können Gefangene häufig ihrer Arbeit nachgehen, Kontakt zur Familie halten und ihre Wohnung behalten. Über die Unterbringung entscheidet in Berlin die Justizvollzugsanstalt auf Grundlage des § 16 StVollzG Bln. Die Anstalt muss eine ablehnende Entscheidung begründen, und diese Entscheidung lässt sich gerichtlich überprüfen.
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