Bankrott, §§ 283, 283a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Bankrott gemäß §§ 283, 283a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Strafanzeige.

Bankrott im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts, § 283a StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB

Der Grundtatbestand des Bankrotts ist in § 283 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.“

Tatbestand des Bankrotts

Unter einem Bankrott versteht man einen Schuldner, welche sich in einer finanziellen Krise befindet. Dieses zeigt sich durch eine Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit, welche bereits eingetreten ist oder ein naher Zukunft eintreten wird.
Für die Erfüllung des Grundtatbestandes des Bankrotts muss der Schuldner gewisse Handlungen durchführen.
Fernen kann nicht nur ein Unternehmen/Unternehmer Bankrott gehen, zudem auch eine Privatperson

Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner keine Zahlungspflichten erfüllen kann (§ 17 Abs.2 InsO).
Eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsstockung) reicht dabei nicht aus.

Wann liegt eine Überschuldung vor?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldner nicht mehr ausreicht um bestehende Verbindlichkeiten zu decken, es sei denn, dass in den nächsten zwölf Monaten die Wahrscheinlichkeit bestünde die Fortführung der Zahlung wieder aufnehmen zu können (§ 19 InsO).

Welche Tatvarianten ergeben sich aus dem § 283 StGB?

  • Beiseiteschaffen, verheimlicht, zerstört, beschädigt, unbrauchbar machen
  • Verlust- oder Spekulationsgeschäfte, Differenzgeschäfte
  • Wertpapiere auf Kredit beschaffen, Waren/Wertpapiere unter ihrem Wert verkaufen
  • Rechte anderer vortäuschen, erdichtete Rechte
  • Fehlerhafte Handelsbuchführung
  • Handelsbücher beiseiteschaffen, zerstören, verheimlichen, beschädigen
  • Bilanzen fehlerhaft aufstellen
  • Sonstige Verstöße

Verschärfung in § 283a StGB

Der besonders schwere Fall des Bankrotts liegt vor: wer „aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer im anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.“
Zusammengefasst muss der Täter ein rücksichtsloses sittenwidriges Verhalten erkennen lassen. Zudem muss dieser die Opfer in eine konkrete Gefahr gebracht haben.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Strafe für Bankrott

Der Bankrott nach § 283 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch eine effektive Strafverteidigung lässt sich bei einem Bankrott meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Hingegen wird der besonders schwere Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe auch hier noch zu erreichen ist.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Der Bankrott ist ein Offizialdelikt und wird von Amtswegenen verfolgt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Bankrott, Strafe, StGB

Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines Bankrotts hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, sofern es sich nicht um viele Fälle des Bankrotts handelt.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Bankrotts?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

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Sachbeschädigung, § 303 StGB

Sie haben von der Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei, gehen Sie lieber zum Anwalt, aber nicht irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Sachbeschädigung im Überblick

Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Tatbestand der Sachbeschädigung

Hierunter ist der Begriff eine fremde Sache zu beschädigen, zerstören oder das Erscheinungsbild der Sache stark zu verändern zu verstehen.

Was ist eine Sache?

Eine Sache im Sinne des Strafrechts ist jeder körperliche Gegenstand. Ferner werden auch Tiere im Sinne des Gesetzes als Sache kategorisiert (§ 90a BGB).
Zudem muss sich die Sache im Eigentum einer anderen Person befinden, damit eine Sachbeschädigung vorliegt.

Was ist eine Beschädigung?

Unter einer Beschädigung versteht man eine Brauchbarkeitsminderung. Dies bedeutet, dass die Sache nicht unbrauchbar gemacht wird, sondern vielmehr darum, dass die Funktionalität der Sache durch eine Sachbeschädigung eingeschränkt wurde.

Was ist eine Zerstörung?

Unter der Zerstörung einer Sache versteht man eine weitgehende Beschädigung, dass dieses zu einem Brauchbarkeitsverlust oder sogar zu einem Existenzverlust führt.
Infolgedessen kann eine Sache nicht mehr zu ihrem Zweck genutzt werden.
Ist eine Sache nur zum Teil zerstört liegt keine Zerstörung, sondern nur eine Beschädigung vor.

Was ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes?

Unter der Veränderung des Erscheinungsbildes versteht man eine optische Veränderung im Bilde eines außenstehenden Betrachters.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung zu verwirklichen. Wichtig hierbei ist, dass der Täter erkennt, dass es sich um eine fremde Sache handelt und er das Bewusstsein hat die Handlung durchzuführen.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein.

Strafe für eine Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es kommt meist auf die Höhe des entstandenen Schadens an, sodass auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt, da es sich häufig um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt, sofern nicht ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Sachbeschädigung, Zerstörung, § 303 StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Sachbeschädigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Sachbeschädigung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Falsche Verdächtigung im Überblick

Die falsche Verdächtigung ist in § 164 Abs.1 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der falschen Verdächtigung

Falsch verdächtigt wird eine Person, wenn ein Dritter falsche Behauptungen einer rechtswidrigen Tat gegenüber einer zur Annahme einer Anzeige berechtigten öffentlichen Behörde äußert. Diese Behauptungen müssen das Einschreiten einer Behörde herbeiführen oder fortdauern lassen.

Was setzt eine Verdächtigung voraus?

Der § 164 Abs.1 StGB setzt voraus, dass über eine andere Person falsche Behauptungen über eine Straftat geschildert werden. Auch bestraft wird die Verursachung oder die Verstärkung einer rechtswidrigen Tat. Die Verdächtigung muss objektiv unwahr sein. Sollte die Behauptung subjektiv unwahr jedoch objektiv wahr sein macht sich der Täter nicht gemäß $ 164 Abs.1 StGB strafbar.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften.

Strafe für eine falsche Verdächtigung

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es kommt meist auf die schwere der Verdächtigung an, sodass auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer falschen Verdächtigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der falschen Verdächtigung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (Fahrerflucht)

Sie haben eine Polizei eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Überblick

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Dort heißt es:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fahrerflucht: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Fahrerflucht sind schnell erklärt:
Es muss sich um einen Unfall im öffentlichen Verkehr handeln, bei dem sich der Verursacher des Unfalls von dem Unfallort entfernt. Der Unfallverursacher ist verpflichtet bei einem Verkehrsunfall gegenüber dem Geschädigten und Beteiligten Angaben zu machen. Diese Angaben umfassen die Identität, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung.
Geschieht der Unfall bei dem kein Geschädigter anzutreffen ist, sollte man eine angemessene Zeit warten. In der Rechtsprechung nimmt man je nach Faktoren (Witterungsverhältnisse, Verkehrsdichte) des Unfalls eine Wartezeit von 20-60 Minuten an. Stellt sich auch dann kein Geschädigter, muss die Polizei benachrichtigt werden.

Wann liegt keine Fahrerflucht vor?

Sollten Sie sich dennoch ohne die nötigen Angaben von dem Unfallort entfernt haben gewährt Ihnen das Gesetz die noch fehlenden Angaben nach 24 Stunden der Polizei zu übermitteln (§ 142 IV StGB). Dies sieht der Gesetzgeber nur vor, wenn es sich um einen nicht erheblichen Schaden handelt und der Unfall bei ruhendem Verkehr geschehen ist. Ein unbedeutender Sachschaden bei einem Verkehrsunfall und vorliegender Fahrerflucht liegt etwa bei 1.300 Euro.

Strafe für die Fahrerflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird meist mit einer Geldstrafe bestraft. Allerdings kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren im Raum stehen. Des Weiteren können die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder etwaige Bußgelder, Sanktionen (MPU, die medizinisch-psychologische Untersuchung) oder Punkte in Flensburg die Konsequenzen einer Fahrerflucht sein.

Die Höhe der Strafe bemisst sich nach der Höhe des Schadens und der Schwere der Schuld.
Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrerflucht, § 142 StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer falschen Verdächtigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

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BAföG Betrug und Folgen im Strafrecht

Wer bewusst falsche Angaben in seinem BAföG Antrag macht kann leicht in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten einen BAföG Betrug zu begehen. Denn genau wie bei einer Steuererklärung kann auch bei einem BAföG Antrag betrogen werden.

Durch einen automatischen Datenabgleich ist es für das BAföG Amt leicht Ungereimtheiten bei den Angaben zu erkennen und das Risiko entdeckt zu werden ist sehr hoch. Ein BAföG Betrug führt sowohl zu einem verwaltungsrechtlichen als auch zu einem strafrechtlichen Verfahren. Die Folgen reichen von einer Geldbuße bis zu einem Eintrag in das Führungszeugnis. Hat das BAföG Amt Ungereimtheiten bei Ihren Angaben im BAföG Antrag gefunden, so erhalten Sie im folgenden Text weitere Informationen über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Wann begehe ich einen BAföG Betrug?

Das Risiko einen BaföG Betrug zu begehen besteht, wenn ein Studierender bewusst Angaben im BAföG Antrag weglässt oder falsch angibt. Am häufigsten werden falsche Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen gemacht. Denn daran bemisst sich der individuelle BAföG Satz. Gerade eine Überschreitung des Freibetrags kann verwaltungs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Übersteigt das Vermögen des Studierenden den Freibetrag von 7.500 Euro für alleinstehende Antragsteller (Stand: 2020), hat dieser keinen Anspruch mehr auf BAföG. Sinn und Zweck des BAföGs ist es Studierende zu unterstützen, die nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen. Daher soll nicht jeder diese Förderung erhalten, sondern nur Studierende, die auch tatsächlich dazu berechtigt sind. Füllt der Studierende den BAföG Antrag bewusst falsch aus, um so einen höheren BAföG Satz zu erhalten, besteht die Möglichkeit, dass er einen BAföG Betrug begangen hat.

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Automatischer Datenabgleich

Das BAföG Amt macht einen automatischen Datenabgleich und holt so Auskünfte über die Höhe der versteuerten Kapitaleinkünfte der einzelnen Jahre des BAföG Empfängers ein. Dazu ist es gem.  § 41 Abs. 4 BAföG Gesetz berechtigt. So erhält das BAföG Amt alle Daten über den Studierenden die gem. § 45d Abs. 1 EStG dem Bundesamt für Steuern übermittelt worden. Dies darf wiederum Auskünfte über den BAföG Empfänger von Banken einholen. Diese Infos dienen dem BAföG Amt zunächst als Anhaltspunkt.

Aufforderung zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse

Sollte der Betrag den Freibetrag übersteigen, wird das BAföG Amt hellhörig und holt weitere Einkünfte vom Empfänger ein. Sollten verdächtig hohe Zinseinträge vorliegen, fordert das BAföG Amt den Empfänger binnen einer Frist dazu auf seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des BAföG Antrags offen zu legen. Diesem sollte unbedingt Folge geleistet werden! Denn kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann das BAföG Amt Bestandsdaten zu Konten und Depots bei Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Es macht somit wenig Sinn, bei der Offenlegung nicht mitzuwirken und zu hoffen, dass das BAföG Amt die Richtigkeit ihrer Angaben ohne Sie nicht überprüfen kann.

Wenn Ihnen zu diesem Zeitpunkt schon bewusst ist, dass sie falsche Angaben gemacht haben oder Informationen weggelassen haben, ist dies bereits ein guter Zeitpunkt anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie jedoch glaubhaft beweisen, dass Sie Ihre Vermögensverhältnisse korrekt und ordnungsgemäß angegeben haben, stellt die Behörde das Verfahren regelmäßig gegen Sie ein. Können Sie sich jedoch nicht entlasten und stimmen die Angaben im BAföG Antrag und die Realität nicht überein oder haben Sie keine Stellungnahme abgegeben, wird das BAföG Amt weiter gegen Sie ermitteln.

Rückforderung durch den Rückzahlungsbescheid

Kommt das BAföG Amt zu der Überzeugung, dass falsche Angaben gemacht wurden, erhalten Sie einen Rückzahlungsbescheid. Auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über das BAföG wird aufgehoben, denn dieser beruht auf falschen Angaben. Der Rückzahlungsbescheid fordert Sie dazu auf die erhaltenen Leistung zurückzuzahlen. Hier ist es jedoch wichtig, dass das BAföG Amt die Frist einhält. Innerhalb eines Jahres muss nach der Aufforderung zur Stellungnahme der Rückzahlungsbescheid zugestellt werden. Ansonsten ist der Rückzahlungsbescheid rechtswidrig und Sie oder Ihr Anwalt können mittels Widerspruch dagegen vorgehen.

Bußgeldverfahren

Neben der Rückzahlung der erhaltenen Leistung kann das BAföG Amt auch gem. § 58 BAföG Gesetz eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 Euro verhängen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom Einzelfall ab und bestimmt sich nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Schwere des Vorwurfs.

Strafrechtliche Folgen von einem BAföG Betrug

In manchen Bundesländern kommt es gar nicht mehr zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern die Fälle des BAföG Betrugs werden direkt an die Staatsanwaltschaft abgegeben und es wird ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gemäß § 263 StGB gegen den Studierenden eingeleitet. Generell hat das Strafrecht vor dem Ordnungswidrigkeitenrecht Vorrang. Liegt also sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat vor, wird der Fall zunächst strafrechtlich verfolgt. Erst wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, erfahren Sie, dass sich die Zuständigkeiten geändert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten sie einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Denn Aussagen können nun in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Das weitere Vorgehen und eine Verteidigungsstrategie sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen. Zunächst wird Ihr Anwalt den Anhörungstermin bei der Polizei höflich für Sie absagen und Akteneinsicht nehmen. Natürlich ist der Verlauf immer vom Einzelfall abhängig, jedoch kann in vielen Fällen das Strafverfahren wegen BAföG Betrug mangels Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage gegen Sie eingestellt werden.

Gerichtsverhandlung und Strafen für einen BAföG Betrug

Wird das Verfahren gegen Sie nicht eingestellt kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Dies ist der Fall, wenn die Schadensumme 25.000 € übersteigt. Ab dieser Höhe ist eine Einstellung gegen Geldauflage nur noch selten möglich. Eine Strafe ist das härteste staatliche Sanktionsmittel und kann einen Studierenden hart treffen. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Wird hingegen kein Strafbefehl erlassen, sondern kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung, handelt es sich meistens um einen schweren Betrugsfall. Davon wird regelmäßig ab einer Schadenshöhe von 12.000 Euro ausgegangen.

Strafzumessung

Die Strafe wird, wie auch beim Bußgeldverfahren, auf Grund von verschiedenen Faktoren gebildet. Zunächst ist die Summe des zu Unrecht erlangen BAföGs wichtig. Hinzu werden noch Faktoren, wie die Bafög Bezugdauer, Vorstrafen, Beweggründe für die Angabe von falschen Informationen, so wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Strafbemessung herangezogen. Die Strafe bestimmt sich dann nach Tagessätzen, die der Studierende zu zahlen hat.

Was genau ein Tagessatz ist und wie sich dieser berechnet, können Sie hier nachlesen.

BAföG Betrug im Führungszeugnis

Die wohl größte Sorge eines Studierenden ist es einen Eintrag in das Führungszeugnis zu erhalten und als Vorbestraft zu gelten. Jedoch erhalten Sie so einen Eintrag erst ab einer Anzahl von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten. Somit ist bei einer erdrückender Beweislage und bei einer hohen Schadensumme die oberste Priorität einen Eintrag in das Führungszeugnis zu vermeiden. Wichtig für Studierende, die eine Karriere im Staatsdienst anstreben, ist es, dass der Dienstherr, im Gegensatz zu privaten Arbeitgebern, Einsicht in Bundeszentralregister einnehmen kann. Hier werden auch Strafen eingetragen, die unter 90 Tagessätzen liegen. 

Fazit

Bei einem BAföG Antrag bewusst falsche Angaben zu machen, um so höhere Leistung zu erhalten, lohnt sich nicht. Denn durch den automatischen Datenabgleich kommen einem die Behörden fast immer auf die Schliche und die Folgen können schwerwiegend sein. BAföG Betrug ist für den Staat kein Kavaliersdelikt.

Sie haben eine Frage zum BAföG Betrug?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Foto: Tim Reckmann/Flickr (CC-BY 2.0)

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Falschaussage bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zur falschen uneidlichen Ausssage, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage

Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Falschaussage: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Falschaussage sind schnell erklärt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar. Und das ganz ohne Vereidigung.

Andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen sind z.B.:

  • die Prüfungsstelle des Patentamtes
  • der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren
  • ggf. auch der Notar

Polizei und Staatsanwaltschaft sind KEINE zuständigen Stellen! Eine Falschaussage dort ist nicht nach § 153 StGB strafbar!

Wann ist eine Aussage falsch?

Problematisch wird es aber, wenn es darum geht, wann eine Aussage falsch ist. Diese Frage wird nicht unbedingt einheitlich beantwortet, allgemein wird jedoch der objektive Wahrheitsbegriff zugrunde gelegt. Nach dieser Definition ist die Aussage unwahr, wenn sie mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen nicht übereinstimmt.

Um eine Strafbarkeit wegen Falschaussage zu begründen, muss sich der Vorsatz des Aussagenden auch auf diese objektive Unwahrheit erstrecken. Sprich: Der Aussagende muss sich dessen bewusst sein, dass das, was er vor Gericht bzw. einer anderen Stelle aussagt, nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.

Qualifikation: Meineid

Für Zeugen und Sachverständige ist in § 154 StGB eine Qualifikation geregelt: Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, also wird sie beschworen, liegt der Strafrahmen deutlich höher.

Strafe für einen Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, so liegt sogar ein Verbrechen vor: Das Gesetz droht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht sodann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Sie sollten daher keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Rechtsanwalt beiordnet!

Beim Meineid nach § 154 StGB handelt es sich sogar um ein Verbrechen, sodass der Beschuldigte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

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Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Falschaussage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Beleidigung, § 185 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Beleidigung gemäß § 185 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Beleidigung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Die Beleidigung ist in § 185 Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Beleidigung

Als Beleidigung bezeichnet man ein Ehrdelikt, dessen Schutzgut die persönliche Ehre als Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit ist. Der Ehrschutz leitet sich als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz ab.

Was setzt eine Beleidigung voraus?

Als Beleidigung bezeichnet man die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung der Ehre einer anderen Person, die geeignet ist den Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Kundgabe kann gegenüber der Person selbst oder gegenüber Dritten verbal, schriftlich, bildlich und durch schlüssiges Verhalten (z.B. Zeigen des Mittelfingers) erfolgen. Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch.

Eine Beleidigung kann insbesondere durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt und somit nicht strafbar sein. Der Versuch ist hingegen straflos. Eine Qualifikation ist die Beleidigung durch eine Tätlichkeit gemäß § 185 Alt. 2 StGB. Diese liegt dann vor, wenn der Täter unmittelbar gegen den Körper des Opfers einwirkt und dies objektiv eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Opfers zum Ausdruck bringt, z.B. durch Anspucken.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Zumindest muss der Täter die Äußerung einer Missachtung in seinen Vorsatz mit aufnehmen. Eine eigene Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht notwendig.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Verwirklicht der Täter ein anderes Beleidigungsdelikt (z.B. §§ 186, 187 StGB) tritt die einfache Beleidigung (§ 185 StGB) grundsätzlich zurück.

Beleidigung im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, somit gilt das Strafgesetzbuch ebenso im realen Leben sowie im Internet. Einen Unterschied gibt es dabei nicht, sodass der Grundtatbestand derselbe bleibt.

Strafe für eine Beleidigung

Die Beleidigung nach § 185 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch effektive Strafverteidigung lässt sich bei einer Beleidigung meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Eine Einstellung des Verfahrens ist dann besonders wichtig, wenn der Beschuldigte in einer besonderen Berufsstellung ist, z.B. Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst, Arzt, Lehrer sowie Rechtsanwalt. Zu beachten sind ferner die möglichen Nebenstrafen im Falle einer Verurteilung.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Eine Beleidigung ist ein Antragsdelikt, da es sich hierbei nur um eine Bagatellstraftat handelt. Deshalb wird diese immer nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt. Stellt der Geschädigte keinen Antrag, dürfen die Ermittlungsbehörden nicht tätig werden.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Weiterführende Informationen

Anwendung von Jugendstrafrecht

Die Beleidigung zählt außerdem zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Beleidigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Beleidigung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Urkundenfälschung, § 267 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Urkundenfälschung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

    • Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 4 StGB
    • besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 3 StGB

Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt, der lautet:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Urkundenfälschung

Das Schutzgut der Urkundenfälschung ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Eine Urkunde gem. § 267 StGB ist jede verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.
Der § 267 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen drei verschieden Tatmodalitäten. Demnach macht sich eine Person der Urkundenfälschung strafbar, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • eine unechte Urkunde herstellt,
  • eine echte Urkunde verfälscht oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht

Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine juristische Frage, die nicht immer leicht zu beantworten ist. So kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob es sich um ein Dokument in Papierform handelt. Urkunden sind z.B. auch Kfz-Kennzeichenschilder. Möglich sind auch zusammengesetzte Urkunden: z.B. das an einem Pullover befestigte Preisetikett – das Etikett allein, stellt noch keine Urkunde dar, in Verbindung mit dem Pullover erlangt es dagegen Beweiseignung.

Fotokopien, Faxe und Email-Ausdrucke sind in der Regel keine tauglichen Objekte einer Urkundenfälschung. Sollen sie allerdings nach Außen als Original erscheinen, gelten auch diese als Urkunden im Sinne dieses Gesetzes. Auch eingescannte Unterschriften erfüllen die Voraussetzungen einer Urkunde.

Ob tatsächlich eine Urkunde vorliegt, ist für die Strafbarkeit wegen Urkundefälschung maßgeblich. Sie sind daher immer gut beraten, sich an einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Urkundenfälschung ist ferner in § 267 Abs. 4 StGB geregelt und umfasst die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Außerdem muss die Absicht vorliegen, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Meistens liegt in jedem Verfälschen einer echten Urkunde auch die Herstellung einer unechten Urkunde vor, so dass zwischen diesen beiden Tatmodalitäten ein Spezialitätsverhältnis besteht. Das Verfälschen der echten Urkunde verdrängt dann das Herstellen einer unechten Urkunde.
Da in den meisten Fällen nach dem Verfälschen oder Herstellen die Urkunde auch gebraucht wird, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen. So dass vom Täter nur eine Urkundenfälschung verwirklicht wird.

Strafe für eine Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Fällen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung und der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung werden jeweils mit einer Freiheitstrage bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines (einfachen) Diebstahls hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Urkundenfälschung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Untreue (Veruntreuung), § 266 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Untreue gemäß § 266 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Untreue im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand des Untreue ist in § 266 StGB geregelt, der lautet:

„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Untreue

Hierunter ist eine Veruntreuung, also eine Vermögensbeschädigung durch schädigende Pflichtverletzungen von innen zu verstehen. Untreue schützt folglich das Vermögen des Treugebers vor dem Fehlgebrauch und Missbrauch eingeräumter Entscheidungsmacht durch den Täter. Da nur eine Vermögensbeschädigung notwendig ist, ist demzufolge eine Bereicherung auf Seiten des Täters nicht notwendig.

Es ist zwischen zwei Tatbestandsalternativen des § 266 StGB zu unterscheiden: dem Missbrauchstatbestand (Alt. 1) sowie dem Treuebruchtatbestand (Alt. 2).

Wann liegt der Missbrauchstatbestand, Alt. 1 vor?

Der Missbrauchstatbestand der Untreue ist der Fehlgebrauch einer rechtsgeschäftlich (Stellvertretung sowie Prokura), gesetzlich (Vormund oder Eltern) oder durch behördlichen Auftrag (Amtsträger mit zugewiesenen Dienstgeschäften) eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen. Kennzeichnend für diese Variante ist, dass der Täter das rechtliche Dürfen – im Innenverhältnis zum Treugeber – im Rahmen seines rechtlichen Könnens missbräuchlich überschreitet.

Wann liegt der Treuebruchtatbestand, Alt. 2 vor?

Der Treuebruchtatbestand setzt hingegen keine besondere Verfügungsbefugnis voraus, sondern lediglich die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Somit knüpft diese Variante nicht an eine formale Stellung des Täters zum betroffenen Vermögen an. Vielmehr ist seine tatsächliche Einwirkungsmacht maßgeblich. Wichtig ist hierbei, dass es sich bei der Vermögensfürsorgepflicht um eine Hauptpflicht handeln muss. Dies ist z.B. der Fall bei:

  • Gerichtsvollziehern bzgl. des Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Gläubiger
  • Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB gegenüber dem Geschäftsherrn
  • Prokurist im Verhältnis zum Firmeninhaber
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen
Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB tritt dagegen hinter dem Tatbestand der Untreue zurück.

Strafe für Untreue

Die Untreue nach § 266 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch eine effektive Strafverteidigung lässt sich bei einer Untreue meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Vermögensschäden sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Hingegen wird der besonders schwere Fall der Untreue mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe auch hier noch zu erreichen ist.

Die Untreue gemäß § 266 StGB ist ein Vergehen und somit ist der Versuch straflos.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Untreue ist ein Offizialdelikt und wir von Amtswegenen verfolgt. Durch den Verweis des § 266 Abs. 2 StGB auf § 247 StGB und § 248a StGB kann es sich jedoch ausnahmsweise um ein Antragsdelikt handeln, da es sich hierbei nur um  Bagatellstraftaten handelt. Deshalb werden diese immer nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt. Stellt der Geschädigte jedoch keinen Antrag, dürfen die Justizbehörden nicht tätig werden.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Untreue hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, sofern es sich nicht um viele Fälle der Untreue handelt.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Untreue?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Computerbetrug, § 263a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Computerbetrug gemäß § 263a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Computerbetrug im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Besonders schwerer Fall des Computerbetrugs, § 263a Abs. 2 StGB

Der Computerbetrug ist in § 263a Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand des Computerbetrugs

Der Computerbetrug schützt als eigenständiger Straftatbestand das Vermögen, das auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung besonderen Gefahren ausgesetzt ist.

Im Gegensatz zum Betrug gemäß § 263 StGB wird beim Computerbetrug kein anderer Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert. Ein Computerbetrug ist somit das Einwirken auf den Ablauf eines Computerprogramms und einer daraus folgenden Schädigung des Vermögens. Der Straftatbestand unterscheidet vier Tatmodalitäten:

  • unrichtige Gestaltung des Programms
  • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
  • unbefugte Verwendung von Daten
  • sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Die Unterschiede zwischen diesen Tatmodalitäten sind häufig fließend. Bei allen muss es jedoch zu einem Vermögensschaden kommen. Folglich muss das Vermögen des Opfers nach der Verfügung geringer sein als zuvor. Darüber hinaus ist der Tatbestand des Computerbetruges gespickt mit juristischen und technischen Feinheiten, die für Laien kaum verständlich sind. Sie sollten deshalb einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Darüber hinaus muss er in Bereicherungsabsicht gehandelt haben, also mit der Absicht einer rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Die 4. Alternative des Straftatbestand stellt einen Auffangtatbestand dar und ist somit gegenüber den anderen drei Tatmodalitäten subsidiär. Im Verhältnis zum Betrug ist der Computerbetrug subsidiär.

Strafe für Computerbetrug

Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders oft auch schriftlich durch einen Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Für den besonders schweren Fall des Computerbetrugs hat der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Computerbetrugs hat eine höhere Strafandrohung, somit ist eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen.

Der Versuch eines Computerbetrugs ist strafbar, da der § 263a Abs. 2 StGB auch auf den § 263 Abs. 2 StGB verweist.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

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Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines Computerbetrugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

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