Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist in § 225 Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“

Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen

Als Misshandlung von Schutzbefohlenen versteht man das Quälen, rohe mißhandeln oder das von einer Sorgfaltspflichtigen Person böswillige Vernachlässigen eines Schutzbefohlenen. Zudem wird auch die Schädigung der Gesundheit erfasst.
Schutzbefohlene sind Personen unter 18 Jahren und Personen welche aufgrund Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind.

Quälen

Quälen beschreibt das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher, seelischer Art.

Rohe Misshandlung

Unter einer rohen Misshandlung versteht man die Misshandlung aus gefühlloser und gleichgültiger Gesinnung gegenüber dem Opfer.

Böswillige Vernachlässigung

Böswillig ist die Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, eigensüchtigen Motiven, zum Beispiel Hass, Sadismus, Rache, oder Geiz geschieht.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Strafe für die Misshandlung von Misshandlungen

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, die jedoch bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Pflichtverteidigung

das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen?

Sie haben eine Frage zur Misshandlung von Schutzbefohlenen, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Für eine persönliche Ersteinschätzung rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Verleumdung, § 187 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen eine Verleumdung gemäß § 187 StGB vorwirft?

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Verleumdung im Überblick

Die Verleumdung ist in § 187 StGb geregelt, der lautet:

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Verleumdung

Die Verleumdung wird verwirklicht, wenn eine Person gegenüber einer Dritten eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt oder verbreitet, welche ehrverletzend, verächtlich oder kreditgefährdend ist.

Was versteht man unter einer Kreditgefährdung?

Unter einer Kreditgewährung versteht man die Infragestellung der Zahlungsfähigkeit eines Dritten. Ferner können auch juristische Personen von einer Verleumdung betroffen sein.

Verleumdung im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, somit gilt das Strafgesetzbuch ebenso im realen Leben, sowie im Internet. Im Internet geschieht die Verleumdung öffentlich. Unter öffentlich versteht man, wenn die Behauptung von einem größeren, unbestimmten und nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Strafe für eine Verleumdung

Die Verleumdung nach § 187 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Findet die Verleumdung öffentlich oder in einer Versammlung statt kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann für die Verleumdung im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer üblen Nachrede hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Verleumdung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Üble Nachrede, § 186 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB vorwirft?

Sie sollte dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Üble Nachrede im Überblick

Die üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt, der lautet:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand über Nachrede

Die üble Nachrede beschreibt ein sogenanntes Ehrdelikt. Es wird die Äußerung einer Tatsachen, welche ehrverletzend ist beschrieben. Diese Tatsachen müssen von dem Täter behauptet oder verbreitet werden. Der Täter macht sich somit strafbar wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Der § 186 StGB schützt den guten Ruf des Opfers.

Was ist eine Tatsache?

Eine Tatsache stellt alle konkreten Zustände und Vorgänge in der Vergangenheit oder Gegenwart dar, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.

Was versteht man unter einer Behauptung und Verbreitung

Unter einer Behauptung versteht man das als nach eigener Überzeugung wahre hinzustellen, auch wenn man es von dritten Personen erfahren hat. Es genügt wenn man sich den Tatsachengehalt zueigen macht. Das Verbreiten beschreibt die Weitergabe einer fremden Äußerung.

Üble Nachrede im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, somit gilt das Strafgesetzbuch ebenso im realen Leben, sowie im Internet. Im Internet geschieht die üble Nachrede öffentlich. Unter öffentlich versteht man, wenn die Behauptung von einem größeren, unbestimmten und nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben. den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig gewesen sein.
Allerdings stellt der § 193 StGB dem Täter einen Rechtfertigungsgrund zur Verfügung. Verfolgt der Täter ein berechtigtes Interesse, könnte die üble Nachrede straffrei bleiben.
Straffrei bleibt der Täter bei einer Interessen- und Güterabwägung, welche ihn zu seiner Aussage berechtigt. Berechtigt sind die Aussagen wenn die Differenzen das Interesse des Täters, sowie das des Betroffenen zum Schutze seiner Ehre überwiegen lässt.

Berechtigte Interessen können zum Beispiel wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen sein.

Schuld

Zudem muss die Tat schuldhaft gehandelt haben.

Strafe für eine üble Nachrede

Die üble Nachrede nach § 186 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Findet die üble Nachrede öffentlich oder in einer Versammlung statt kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drohen.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Üble Nachrede, StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann für die üble Nachrede im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer üblen Nachrede hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der üblen Nachrede?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 75 IfSG

Sie haben von der Polizei eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten? Ihnen wird darin ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, insbesondere gegen § 75 IfSG vorgeworfen?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Allgemeinverfügung des Landes Hamburg vom 22.03.2020, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dessen Voraussetzungen, drohende Strafen und andere Besonderheiten.

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Allgemeinverfügung im Überblick

Die Bundesländer haben Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung erlassen. Seit dem wurden tausende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, die mit einem Verstoß gegen § 75 IfSG begründet werden, z.B. durch die Öffnung ihres Geschäfts.

Die in der Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen dienen der akuten Bekämpfung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung. Die Krankheit kann bei Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen werden. Als milderes Mittel zu Ausgangssperren ist die Bekämpfung durch Schließung von Geschäften und Läden zu erreichen, in denen sich üblicherweise viele Menschen treffen.

Was ist nach der Allgemeinverfügung konkret verboten?

Nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung ist es nunmehr z.B. verboten, Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anzubieten. Der Wortlaut lautet dahingehend wie folgt:

„Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen (…)“.

Dienstleistungen dieser Art sind erst seit dem 22. März 2020 untersagt. In der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 waren beispielsweise Frisöre noch ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie also Ihr Geschäft oder Ihren Laden bis dahin aufrecht erhalten haben, haben Sie kein Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu befürchten.

Ferner wurde nach Nr. 14 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 auch das Betreiben von Gaststätten und Speiselokalen, insbesondere also Restaurants, verboten. Dazu heißt es wörtlich:

„Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (…) wird untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (…)“.

Während Betriebe dieser Art nach der vorherigen Allgemeinverfügung noch von 06:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein durften, sind sie nun komplett zu schließen. Ausnahmen existieren lediglich im Bereich der Lieferdienste sowie dem Verkauf zum Mitnehmen, sofern die Speisen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden.

Die genannten Regelungen sollen vorerst bis zum 5. April 2020 gelten.

Was ist nach § 75 IfSG überhaupt strafbar?

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Norm verweist auf mehrere Vorschriften, die wiederum regeln, was unter einer Anordnung zu verstehen ist.

Aus § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. Vereinfacht gesagt heißt dies, dass die Behörde Schutzmaßnahmen trifft, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten einzudämmen. Laut der Allgemeinverfügung wurde diese unter Rückgriff auf § 28 Abs. 1 IfSG getroffen. Sie ist folglich wirksam. Dies berechtigt die Behörde nun zu den genannten Maßnahmen.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG macht sich nun strafbar, wer diese Anordnung – grob gesagt – nicht befolgt. Wer also beispielsweise seinen Frisörsalon oder sein Tattoostudio weiterhin öffnet, oder trotz allem weiterhin Speisen in seinem Restaurant zum Verzehr vor Ort anbietet oder seine Kneipe weiterhin öffnet, macht sich strafbar.

Solche Anordnungen und Regelungen sind gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ihr Betrieb muss also umgehend geschlossen werden, sobald Sie Kenntnis des Verbots erlangt haben, beziehungsweise hätten erlangen können.

Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot bei Corona-Verdacht

Daneben wird auch das Beschäftigen und Tätigwerden in bestimmten Konstellationen unter Strafe gestellt: Das Verbot gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 IfSG gilt auch für Personen, die unter Verdacht stehen, infiziert zu sein und entweder beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen beschäftigt sind. Strafbar macht sich, wer Personen weiterhin beschäftigt, obwohl er Kenntnis über eine mögliche Infektion hat, oder wer dennoch selbst tätig bleibt und einer Arbeit mit Lebensmitteln nachgeht.

Strafverfahren: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Damit eine Tathandlung strafbar sein kann, muss sie vorsätzlich begangen werden. Vorsätzlich handelt, wer willentlich, in Kenntnis aller anderen Tatumstände einen Straftatbestand verwirklicht. Wer das Verbot also kennt und sein Geschäft dennoch öffnet, weil ihm das Verbot egal ist, handelt regelmäßig vorsätzlich.

Im Sinne des Beschäftigungsverbots muss er wissen, dass bei der betroffenen Person die Möglichkeit besteht, dass diese einen der genannten Krankheitserreger in sich trägt. Im Falle der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG muss sich der Vorsatz auch darauf erstrecken, dass der Täter weiß, dass er durch seine Tathandlung die genannten Krankheitserreger oder Krankheiten verbreitet.

Eine Strafbarkeit kommt allerdings gemäß § 75 Abs. 4 IfSG auch bei Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Täter kann sich danach nicht darauf berufen, die Allgemeinverfügung nicht gekannt zu haben. Diese ist jedermann zugänglich und kann einfach zur Kenntnis genommen werden. Sich als Geschäftsinhaber nicht darum gekümmert zu haben wäre fahrlässig.

Welche Strafe ist bei einem Verstoß gegen das IfSG zu erwarten?

Das Gesetz sieht im Falle des § 75 Abs. 1 IfSG ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dass es hier tatsächlich zu einer Gefängnisstrafe kommt, ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Eine Bewährungsstrafe wäre allerdings in gravierenden Fällen durchaus denkbar. Bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Überaus wahrscheinlich droht jedenfalls eine Geldstrafe. Deren Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Denkbar wären durchaus Geldstrafen in Höhe von zwei Nettogehältern oder mehr. Damit einhergehen kann in bestimmten Fällen auch eine Eintragung ins Führungszeugnis.

Im Fall der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG ist dagegen keine Geldstrafe mehr möglich. Die angedrohte Freiheitsstrafe reicht hier von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren. Insofern kann auch diese Strafe, solange sie unter zwei Jahren bleibt, zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten?

Sollten Sie eine Vorladung oder auch einen Anhörungsbogen erhalten, nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf. Nehmen Sie den Termin der Vorladung unter keinen Umständen wahr! Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Einladung, es besteht keinerlei Verpflichtung, zu diesem Termin zu erscheinen. Wir werden den Termin für Sie absagen und Ihre Verteidigung übernehmen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht, um einschätzen zu können, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret vorwirft und womit sie dies begründet. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung der Situation, anhand derer wir gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten sowie der Polizei übernehmen fortan wir. Das Beste was Sie tun können, ist schweigen. Der Grundsatz lautet „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist es nicht ratsam, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Es besteht immer die Gefahr, dass Sie sich selbst belasten.

Sie haben ein Recht darauf, sich nicht zu der Sache zu äußern. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Dies darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Auch, dass Sie sich einen Strafverteidiger suchen, lässt sie nicht „schuldig aussehen“ und wird Ihnen nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt.

Sie haben eine Frage zum Verstoß gegen § 75 IfSG?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Foto: PhotographyByMK/AdobeStock

Untreue (Veruntreuung), § 266 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Untreue gemäß § 266 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Untreue im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand des Untreue ist in § 266 StGB geregelt, der lautet:

„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Untreue

Hierunter ist eine Veruntreuung, also eine Vermögensbeschädigung durch schädigende Pflichtverletzungen von innen zu verstehen. Untreue schützt folglich das Vermögen des Treugebers vor dem Fehlgebrauch und Missbrauch eingeräumter Entscheidungsmacht durch den Täter. Da nur eine Vermögensbeschädigung notwendig ist, ist demzufolge eine Bereicherung auf Seiten des Täters nicht notwendig.

Es ist zwischen zwei Tatbestandsalternativen des § 266 StGB zu unterscheiden: dem Missbrauchstatbestand (Alt. 1) sowie dem Treuebruchtatbestand (Alt. 2).

Wann liegt der Missbrauchstatbestand, Alt. 1 vor?

Der Missbrauchstatbestand der Untreue ist der Fehlgebrauch einer rechtsgeschäftlich (Stellvertretung sowie Prokura), gesetzlich (Vormund oder Eltern) oder durch behördlichen Auftrag (Amtsträger mit zugewiesenen Dienstgeschäften) eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen. Kennzeichnend für diese Variante ist, dass der Täter das rechtliche Dürfen – im Innenverhältnis zum Treugeber – im Rahmen seines rechtlichen Könnens missbräuchlich überschreitet.

Wann liegt der Treuebruchtatbestand, Alt. 2 vor?

Der Treuebruchtatbestand setzt hingegen keine besondere Verfügungsbefugnis voraus, sondern lediglich die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Somit knüpft diese Variante nicht an eine formale Stellung des Täters zum betroffenen Vermögen an. Vielmehr ist seine tatsächliche Einwirkungsmacht maßgeblich. Wichtig ist hierbei, dass es sich bei der Vermögensfürsorgepflicht um eine Hauptpflicht handeln muss. Dies ist z.B. der Fall bei:

  • Gerichtsvollziehern bzgl. des Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Gläubiger
  • Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB gegenüber dem Geschäftsherrn
  • Prokurist im Verhältnis zum Firmeninhaber
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen
Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB tritt dagegen hinter dem Tatbestand der Untreue zurück.

Strafe für Untreue

Die Untreue nach § 266 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch eine effektive Strafverteidigung lässt sich bei einer Untreue meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Vermögensschäden sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Hingegen wird der besonders schwere Fall der Untreue mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe auch hier noch zu erreichen ist.

Die Untreue gemäß § 266 StGB ist ein Vergehen und somit ist der Versuch straflos.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Untreue ist ein Offizialdelikt und wir von Amtswegenen verfolgt. Durch den Verweis des § 266 Abs. 2 StGB auf § 247 StGB und § 248a StGB kann es sich jedoch ausnahmsweise um ein Antragsdelikt handeln, da es sich hierbei nur um  Bagatellstraftaten handelt. Deshalb werden diese immer nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt. Stellt der Geschädigte jedoch keinen Antrag, dürfen die Justizbehörden nicht tätig werden.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Untreue, Veruntreuung, Vermögen, Strafe, StGB, 266 StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Untreue hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, sofern es sich nicht um viele Fälle der Untreue handelt.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Untreue?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
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Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Tötung gemäß 222 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Fahrlässige Tötung im Überblick

Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt, der lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Tötung

Darunter ist das Hervorrufen des Todes eines anderen Menschen durch Missachtung einer Sorgfaltspflicht zu verstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln ein anderer Mensch im Straßenverkehr stirbt.

Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB ist genauso wie der Totschlag eine Straftat gegen das Leben eines anderen Menschen. Für einen fahrlässigen Totschlag muss der Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit hervorgerufen werden.

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/ oder unwissentlich. Das deutsche Strafrecht hat keine eigene Norm über das Vorliegen von Fahrlässigkeit, daher bedient man sich an der Definition des § 276 Abs. 2 BGB: Danach handelt fahrlässig,

„wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Verkehr meint damit keineswegs nur den Straßenverkehr, sondern ist vielmehr als „bei Verrichtung“ einer Tätigkeit zu verstehen. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnen und gewissenhaften Menschen, des Verkehrskreis dem der Täter angehört. Für einen Arzt gilt somit einer höherer Maßstab als für einen Arbeiter. Eine fahrlässig handelnde Person will also nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, hätte jedoch das Gefahrenpotential erkennen und entsprechend handeln können.

Bei der fahrlässigen Tötung stellt sich konkret die Frage:

  • War der Tod vorhersehbar?
  • War der Tod vermeidbar?
Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Weiterhin muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Das bedeutet, dass das fahrlässige Handeln kausal für den Tod eines andere Menschen ist, der Tod demzufolge nicht eingetreten wäre, wenn die Sorgfaltspflicht beachtet worden wäre.

Wann droht einem Arzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung?

Für einen Arzt besteht ein besonderes Risiko, einer fahrlässigen Tötung beschuldigt zu werden, wenn die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers („Kunstfehler“) oder sonstigen Verhaltensfehlers nicht ganz fernliegt. Stirbt der Patient, wird der behandelnde Arzt oft vorschnell zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens.

Bei ärztlichen Heileingriffen ist bei ordnungsgemäßer Aufklärung zwar die Einwilligung des Patienten in die Behandlung (juristisch eine Körperverletzung) gegeben, der Tod ist aber selbstverständlich von dieser Einwilligung nicht gedeckt. So haftet häufig der Arzt für eine fahrlässige Tötung, sofern er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Sorgfalt bestimmt sich für Ärzte immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei stets der Facharztstandard, d.h. der Maßstab, der von einem Facharzt auf dem Gebiet erwartet werden darf. Jedoch muss konkret das Verhalten des Arztes ursächlich für den Tod des Patienten gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Tod bei sachgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Dazu muss weiter eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein.

Strafe für eine fahrlässige Tötung

Der Strafrahmen einer fahrlässigen Tötung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, so dass stets auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung ist davon abhängig, ob der Täter mit bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bewusste Fahrlässigkeit kann auch als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass die Polizei Sie weiterhin direkt kontaktiert.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung hat zunächst keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Körperverletzung, § 223 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

Tatbestand der Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Subjektiver Tatbestand

Im Gegensatz zur fahrlässigen Tatbegehung muss der Täter vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben oder die Verletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 223 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Körperverletzung sind dann in § 224 StGB geregelt.

Rechtswidrigkeit

Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des Verletzten passiert, z.B. bei ärztlichen Behandlungen (Heileingriffen). Zwar erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung (RGSt 25, 375; BGHSt 11, 111) und zwar selbst dann, wenn diese kunstgerecht durchgeführt werden. Jedoch sind die durch die Einwilligung des Patienten oder dessen mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt, vgl. § 228 StGB.

Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, zumindest sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Strafe für eine Körperverletzung

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die gefährliche und schwere Körperverletzung wird jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Körperverletzung ist wie auch die fahrlässige nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich häufig um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft allerdings annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Die Körperverletzung zählt zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Körperverletzung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Körperverletzung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Besonders schwerer Diebstahl, § 243 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen einen besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besonders schwerer Diebstahl im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind u.a.:

Der Tatbestand des besonders schweren Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt, der lautet:

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.“

Tatbestand: Besonders schwerer Diebstahl

Ein besonders schwerer Diebstahl ist eine Strafzumessungsvorschrift und setzt daher einen (einfachen) Diebstahl nach § 242 StGB voraus, also eine Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung und darüber hinaus die Verwirklichung eine der in § 243 Abs. 1 Nr. 1-7 StGB genannten Regelbeispiele.

Was versteht man unter Einbrechen, Einsteigen sowie Eindringen?

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, welches auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und irgendeine Form von Vorrichtung aufweist, die das Eindringen Unbefugter verhindern soll. Gebäude und Dienst- oder Geschäftsräume sind jeweils Unterfälle des umschlossenen Raums. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen eines dem Diebstahls entgegenstehenden Hindernisses. Einsteigen ist im Gegensatz dazu das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung. Und das Eindringen mittels falschen Schlüssels verlangt, dass der Schlüssel zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr zum Öffnen bestimmt ist.

Was versteht man unter dem Überwinden einer Schutzvorrichtung?

Eine Schutzvorrichtung ist, soweit sie nicht unter § 243 Nr. 1 StGB fallen, eine Vorrichtung die geeignet und auch bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren.

Was setzt ein besonders schwerer Diebstahl für Gewerbsmäßigkeit voraus?

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat durch wiederholende Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen. Das ist zugleich der mit Abstand praktisch häufigste Fall.

Kirchendiebstahl ist hingegen der Diebstahl von Sachen, die unmittelbar dem Gottesdienst gewidmet sind (z.B. Kreuze und Reliquien). Kunstdiebstahl ist wiederum der Diebstahl von bedeutenden Kunstschätzen, die allgemein zugänglich sowie öffentlich ausgestellt sind.

Was meint das Ausnutzen einer Sondersituation?

Eine der in Nr. 6 genannten Sondersituation von dem besonders schweren Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine durch Hilflosigkeit oder gemeine Not entstandene Eigentumslockerung ausnutzt, um so die Tat leichter durchführen zu können.

Prüfung des besonders schweren Diebstahls

Ein besonders schwerer Diebstahl ist ein Regelbeispiel und wird daher im Rahmen der Strafzumessung geprüft. Auch muss die subjektive Verwirklichung des Regelbeispiels (Vorsatz im Hinblick auf das Regelbeispiel) vorliegen.

Strafe: besonders schwerer Diebstahl

Der besonders schwerer Diebstahl nach § 243 StGB wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, so dass eine Geldstrafe wie bei einem einfachen Diebstahl, beim besonders schweren Fall des Diebstahls nicht mehr im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Dann müsste der Täter nicht ins Gefängnis.

trafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, besonders schwerer Diebstahl, Strafe, 243 StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert sowie unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Zwar handelt es sich bei diesem Vorwurf nicht um ein Verbrechen, dennoch hat der Beschuldigte regelmäßig Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Besonders schwerer Diebstahl: Sie haben eine Frage zum Vorwurf?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand des Mordes, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Körperverletzung mit Todesfolge im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 2 StGB

Der Grundtatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt, der lautet:

„Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

 

Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Kombination aus zwei Straftatbeständen (Erfolgsqualifikation). Sie setzt sich aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung gem. § 223 StGB und einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB zusammen.Der Täter muss vorsätzlich eine Körperverletzung begangen haben, somit muss eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung gegeben sein.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung

Hinzu setzt der Tatbestand – ähnlich wie auch die schwere Körperverletzungden Eintritt einer schweren Folge, nämlich den Todes des Opfers, aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung voraus. Dabei muss der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Denn Fahrlässigkeit diesbezüglich genügt für eine Strafbarkeit.

Zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod eines anderen Menschen muss dem Beschuldigten allerdings nachgewiesen werden können. Wann dies der Fall ist, ist eine juristische Feinheit, die nicht immer leicht zu beurteilen ist. Daher sollten Sie sich in diesen Fällen unbedingt auf einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verlassen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und den Wollen gehandelt haben, eine Körperverletzung zu begehen. Bezüglich der schweren Folge – dem Tod eines anderen Menschen – muss der Täter gem. § 18 StGB nur fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Hier sind mögliche Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen. Insbesondere Notwehr gem. § 32 StGB kommt hier häufig in Betracht, wenn sich der Täter beispielsweise gegen einen Angreifer zu Wehr setzt.

Die Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB und die anderen Körperverletzungsdelikte §§ 223, 224 und 226 StGB auf Grund der Gesetzeskonkurrenz.

Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat eine Mindeststrafandrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Strafe wäre nicht mehr bewährungsfähig.

Liegt dagegen ein minder schwerer Fall vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Obwohl es sich weiterhin um ein Verbrechen handelt, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch möglich. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Sie haben eine Frage zur Körperverletzung mit Todesfolge?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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