Ab Anfang 2027 steht für Strafverfahren mit Bezug zu mehreren EU-Staaten ein neues Instrument zur Verfügung. Die Verordnung (EU) 2024/3011 zur Übertragung von Strafverfahren ist bereits seit dem 7. Januar 2025 in Kraft, gilt aber erst ab dem 1. Februar 2027. Sie soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und parallele Verfahren besser koordinieren.
Für Beschuldigte, Angehörige und Unternehmen kann eine Verfahrensübertragung erhebliche Folgen haben. Entscheidend kann sein, in welchem Staat ein Verfahren geführt wird – etwa für das anwendbare Strafrecht, die Verfahrensrechte und die praktische Organisation der Verteidigung.
Das Wichtigste in Kürze
Ab dem 1. Februar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/3011 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks. Sie regelt, wann ein Strafverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen übertragen werden kann, und orientiert sich am „bestplatzierten“ Mitgliedstaat. Beschuldigte können eine Übertragung nur vorschlagen, die Entscheidung treffen die staatlichen Behörden. Der Ort des Verfahrens kann über das anwendbare Strafrecht, die Verfahrensrechte und die Organisation der Verteidigung entscheiden. SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung berät in grenzüberschreitenden Verfahren und arbeitet dabei mit spezialisierten Kolleginnen und Kollegen in anderen Ländern zusammen.
Warum die Übertragung von Strafverfahren wichtig ist
Grenzüberschreitende Sachverhalte sind vielfältig. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann mehrere Länder betreffen, weil sich verdächtige Personen, mögliche Tatorte, Beweismittel oder die Auswirkungen einer Tat in unterschiedlichen Staaten befinden.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher Staat ein Verfahren führen soll und welches Recht zur Anwendung kommt. Je nach Fall kann es kein Verfahren, ein Verfahren oder mehrere parallele Verfahren in verschiedenen Staaten geben.
Eine Koordinierung ist deshalb für alle Beteiligten wichtig. Für Beschuldigte kann es besonders belastend sein, sich gleichzeitig in mehreren Verfahren verteidigen zu müssen oder sich mit einem oder mehreren Rechtssystemen und Sprachen auseinanderzusetzen, die ihnen nicht vertraut sind.
Welche Regelungen bisher gelten und was sich ändert
Bislang gelten für die Übertragung von Strafverfahren verschiedene Regelungen des EU-Rechts sowie völkerrechtliche Vereinbarungen auf Ebene des Europarats.
Im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten, für die die neue Verordnung gilt, sollen diese bisherigen Regeln durch die Verordnung ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Andere Regelungen bleiben anwendbar. Dies betrifft insbesondere EU-Regelungen zur Strafvollstreckung, also zur Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe. Dazu zählen etwa Regelungen über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen sowie über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen.
Auch der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl wird nicht ersetzt, sondern praktisch ergänzt. Eine Auslieferung kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn die Tat eher in dem Staat stattgefunden haben soll, in dem sich die betroffene Person aufhält. In einem solchen Fall kann das Verfahren in den Staat übertragen werden, in dem sich die Person befindet.
Der „bestplatzierte“ Mitgliedstaat
Die neue Verordnung orientiert sich am Prinzip des am besten geeigneten oder „bestplatzierten“ Mitgliedstaats. Gemeint ist der Staat, der ein Verfahren im konkreten Fall am sinnvollsten führen kann.
Perspektive der Strafverfolgung
Aus Sicht der staatlichen Strafverfolgung ist ein Staat besonders geeignet, wenn dort möglichst effektiv ermittelt und verfolgt werden kann.
Perspektive der Verteidigung
Aus Sicht der Verteidigung gehört zur Eignung eines Staates auch der Schutz der Verfahrensrechte. Eine beschuldigte Person kann daher ein Interesse an einer Übertragung haben – oder gute Gründe sehen, eine Übertragung nicht zu befürworten.
Nach den neuen Regeln kann die betroffene Person eine Übertragung jedoch lediglich vorschlagen. Die Entscheidung treffen staatliche Behörden. Die Möglichkeiten, auf diese Entscheidung einzuwirken oder gegen sie vorzugehen, sind begrenzt. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig und spezialisiert beraten zu lassen.
Welche Folgen eine Übertragung haben kann
Der Ort des Verfahrens kann den weiteren Verlauf wesentlich prägen. Beschuldigte sollten frühzeitig prüfen lassen, welche Folgen eine mögliche Übertragung für ihre konkrete Situation haben kann. Dabei können insbesondere folgende Fragen bedeutsam sein.
- Welche Strafnormen können angewendet werden?
- Welche prozessualen Rechte bestehen?
- Welche Beweismittel können verwertet werden?
- Wie wird eine mögliche Strafe bemessen?
- Wie und durch wen kann die Verteidigung organisiert werden?
- Unter welchen Voraussetzungen könnten Vorwürfe in anderen Staaten erneut erhoben werden, nachdem ein übertragenes Verfahren abgeschlossen ist?
Diese Fragen können nicht nur Beschuldigte, sondern auch Angehörige und Unternehmen betreffen, möglicherweise in mehreren Staaten. Für Unternehmen stellen sich solche Fragen häufig im Wirtschaftsstrafrecht.
Resozialisierung und Strafvollstreckung
Die neue Regelung berücksichtigt bei einer Verurteilung auch den Gedanken der Resozialisierung. Damit ist die Wiedereingliederung nach einem Strafverfahren gemeint.
Die hierfür maßgeblichen Kriterien ähneln den EU-Regelungen zur Strafvollstreckung. Sie können bei einer Übertragung jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Blick genommen werden. Wie die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland abläuft, erklären wir im Beitrag zu Strafvollstreckung und Strafvollzug.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer von einem grenzüberschreitenden Strafverfahren betroffen ist oder eine Verfahrensübertragung erwartet beziehungsweise anstrebt, sollte die möglichen Folgen möglichst früh einordnen lassen.
- Frühzeitig klären, welche Staaten in den Blick genommen werden müssen
- Klären, welches Strafrecht und welches Verfahrensrecht anwendbar ist
- Klären, welche Auswirkungen auf Beweismittel und Verteidigung sich daraus ergeben
- Bei einer möglichen Übertragung berücksichtigen, dass die eigenen Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung begrenzt sein können
- Rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die nächsten Schritte und die denkbaren Folgen fundiert einschätzen zu können
Wir beraten Sie gerne und verteidigen in allen Fällen, in denen eine Übertragung im Raum steht. Unsere Kompetenz ergänzen wir durch unser Netzwerk an spezialisierten Kolleg:innen in anderen Ländern. Gemeinsam setzen wir Ihre Rechte so effektiv wie möglich um. Mandantinnen und Mandanten im Ausland finden Informationen auf unserer internationalen Seite German Criminal Defense.
Häufige Fragen zur Übertragung von Strafverfahren
Ab wann gilt die EU-Verordnung zur Übertragung von Strafverfahren?
Die Verordnung (EU) 2024/3011 vom 27. November 2024 gilt ab dem 1. Februar 2027. Sie ist bereits seit dem 7. Januar 2025 in Kraft. Anwendbar ist sie zwischen den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Kann ich als Beschuldigter die Übertragung meines Verfahrens verlangen?
Nein. Nach den neuen Regeln kann die betroffene Person eine Übertragung lediglich vorschlagen. Die Entscheidung treffen die staatlichen Behörden, und die Möglichkeiten, auf diese Entscheidung einzuwirken oder gegen sie vorzugehen, sind begrenzt.
Was bedeutet der „bestplatzierte“ Mitgliedstaat?
Die Verordnung orientiert sich an dem Staat, der ein Verfahren im konkreten Fall am sinnvollsten führen kann. Aus Sicht der Strafverfolgung ist das der Staat, in dem sich am effektivsten ermitteln und verfolgen lässt. Aus Sicht der Verteidigung gehört zur Eignung eines Staates auch der Schutz der Verfahrensrechte.
Ersetzt die Verordnung den Europäischen Haftbefehl?
Nein. Der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl bleibt bestehen und wird durch die Verordnung praktisch ergänzt. Wird eine Auslieferung abgelehnt, kann das Verfahren in den Staat übertragen werden, in dem sich die betroffene Person aufhält.
Autorin
Nicola Bier, LL.M., Rechtsanwältin und Strafverteidigerin bei SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung. Fachlich geprüft am 05.10.2026.
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