Firmenbestattung als Insolvenzverschleppung

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung im Rahmen einer „Firmenbestattung“ erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Ermittlungsverfahren, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe im Falle der Verurteilung.

Was versteht man unter einer Firmenbestattung?

Unter einer Firmenbestattung versteht man bestimmte Maßnahmen zur Liquidation (Auflösung) von Unternehmen mit Insolvenzmerkmalen – meist durch die Übertragung sämtlicher Firmenanteile sowie der Geschäftsführung an einen Dritten, den „Bestatter“. Hierdurch sollen die mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Nachteile vermieden werden, insbesondere sollen die Namen und die Reputation der Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden davon unbelastet („sauber“) bleiben.

Ablauf der Firmenbestattung

Ein Insolvenzverfahren ist für den Geschäftsführer bzw. den Vorstand in der Regel nicht nur mit beruflichen, sondern auch mit privaten Konsequenzen verbunden. Denn die Verantwortlichen sind gemäß § 15a InsO verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen. Ansonsten droht eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.

Um die Aufdeckung möglichen Fehlverhaltens und die strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, bedienen sich die Verantwortlichen dann eines Firmenbestatters. Dieser überträgt die Unternehmensanteile für einen symbolischen Preis an einen Dritten, meist einen im Ausland ansässigen Strohmann. Der Firmensitz wird ins Ausland verlagert, gleichzeitig erfolgt in vielen Fällen eine Umfirmierung, um die Gläubiger abschütteln zu können. Außerdem werden oft Unterlagen beiseite geschafft und vernichtet.

Strafbarkeit des Altgeschäftsführers bei einer Firmenbestattung

Für den Altgeschäftsführer ist im Rahmen der Firmenbestattung vor allem der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO relevant. Denn seine Antragspflicht bleibt trotz dieser Veräußerung bestehen, sofern eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten war.

Im Zusammenhang mit einer Firmenbestattung kommt ferner eine Strafbarkeit wegen folgender Delikte in Betracht:

  • Bankrottdelikte, §§ 283 ff. StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • (Eingehungs-) Betrug, § 263 StGB
  • Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO

Strafbarkeit anderer Beteiligter

Für den Neugeschäftsführer (auch wenn es sich lediglich um einen Strohmann handelt) kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO in Betracht. Sollten Unterlagen beiseite geschafft oder vernichtet worden sein, liegt überdies eine Strafbarkeit wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB vor.

Der Firmenbestatter agiert zwar meist im Hintergrund, dennoch kann auch er sich einschlägig strafbar machen. Als Sonderdelikt kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung zwar nur von einem bestimmten Personenkreis begangen werden. Handelt der Firmenbestatter selbst nicht als bloßer Vermittler, sondern agiert im Hintergrund als sog. faktischer Geschäftsführer, ist auch er tauglicher Täter des § 15a Abs. 4 InsO.

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Auch der Steuerberater (des bisherigen Geschäftsführers) ist einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt. Eine Strafbarkeit kommt namentlich in Betracht wegen

  • Unterlassener Buchhaltung und nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung, § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB i.V.m. § 14 StGB
  • Erstellung falscher Bilanzen, § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 331 HGB, § 14 StGB
  • Verletzung der Berichtspflichten, § 332 HGB
  • Anstiftung und Beihilfe zu den Bankrottdelikten, §§ 283 ff., 26, 27 StGB

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