Nullhypothese in der Beweiswürdigung – BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25

Die Nullhypothese ist keine ehrenrührige Behauptung über eine Zeugin oder einen Zeugen. Sie ist eine Prüfstruktur. Sie unterstellt gerade nicht, dass gelogen wird, sondern hält die Annahme fehlenden Erlebnisbezugs so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Diese Unterscheidung geht in der Entscheidung des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2026 aus unserer Sicht verloren.

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Tatgericht die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung überspannt, wenn es diese Überzeugung von der Widerlegung der Nullhypothese abhängig macht. Ein solches Vorgehen verstößt nach Auffassung des Senats gegen § 261 StPO, der die freie Beweiswürdigung regelt. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen der Vorwürfe der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte. Der Senat hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Dem neuen Tatgericht gibt er zugleich eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich aufdrängender Alternativhypothesen auf.

Was der 6. Strafsenat entschieden hat

Das Tatgericht hatte einen Angeklagten von den Vorwürfen der Zwangsprostitution freigesprochen, weil es die Unwahrhypothese nicht widerlegen konnte. Es stützte sich dabei auf konkrete Widersprüche in der Aussage der Nebenklägerin, namentlich auf eine erwiesene Lüge zum Kokainkonsum und auf wechselnde Angaben zu den mit Freiern vollzogenen Praktiken. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung.

Der Senat beruft sich darauf, es sei weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Für unterstellte Tatvarianten mag das durchaus zutreffen. Eine methodische Ausgangsannahme ist aber keine Tatsachenbehauptung, für die es Anhaltspunkte geben könnte. Dass die Kammer pauschal und ohne tragfähigen Anhalt gearbeitet hätte, lässt sich angesichts der von ihr benannten Widersprüche schwerlich sagen.

Was die Nullhypothese in der Aussagepsychologie leistet

Die Nullhypothese ist das methodische Grundprinzip der aussagepsychologischen Begutachtung. Der Bundesgerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164) als Maßstab für Glaubhaftigkeitsgutachten festgeschrieben. Der Sachverständige negiert den zu überprüfenden Sachverhalt, also die Erlebnisbasiertheit einer Aussage, so lange, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Sie ist damit das Spiegelbild der Unschuldsvermutung und kein Misstrauensvotum gegenüber der aussagenden Person.

Unter dem Dach der Nullhypothese bildet der Sachverständige konkrete Alternativhypothesen. Dazu zählen etwa die Lügenhypothese, die Suggestionshypothese oder die Transferhypothese. Diese Hypothesen werden an den erhobenen Fakten gemessen und verworfen, wenn sie mit ihnen nicht mehr in Übereinstimmung stehen. Wer sich in die Systematik einarbeiten will, findet sie ausführlich in unserer Darstellung der Grundlagen der Aussagepsychologie sowie in der Übersicht zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen.

Warum die Begründung des Senats einen Bruch enthält

Der Senat trennt zwischen der Arbeitshypothese des Sachverständigen und der Überzeugungsbildung des Gerichts. Dem Tatgericht sei allein die Erörterung der im Einzelfall aufdrängenden Falschbelastungshypothesen aufgegeben, nicht aber das Zugrundelegen einer, so der Senat, „anlassunabhängigen, pauschalen Unwahrheitshypothese“. Der Senat qualifiziert die Ausgangsannahme des Landgerichts damit als Sachverhaltsunterstellung, für die es tatsächlicher Anhaltspunkte bedürfe.

Genau hier liegt aus unserer Sicht das Problem. Eine methodische Ausgangsannahme behauptet nichts über den Fall und kann deshalb auch nicht durch Anhaltspunkte gestützt oder entkräftet werden. Sie strukturiert allein den Prüfweg. Wer sie wie eine Tatsachenbehauptung behandelt, verlangt einen Beleg für etwas, das seiner Natur nach keinen Beleg kennt.

Was der Senat dem neuen Tatgericht aufgibt

Dem neu berufenen Tatgericht gibt derselbe Senat eine kriteriengeleitete Aussageanalyse und die Prüfung sich konkret aufdrängender Alternativhypothesen auf. Eben diese Alternativhypothesen sind nach BGHSt 45, 164 die Prüfschritte, die unter dem Dach der Nullhypothese gebildet, an den erhobenen Fakten gemessen und gegebenenfalls verworfen werden. Verlangt wird also die Methode, während ihr Ausgangspunkt untersagt bleibt. Das ist schwierig.

Wer eine Prüfstruktur wie eine Sachverhaltsunterstellung behandelt, nimmt dem Tatgericht am Ende genau die Freiheit, die § 261 StPO ihm zuspricht. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Eine Kammer, die einer Aussage nach sorgfältiger Analyse nicht folgt, überschreitet diese Freiheit nicht allein dadurch, dass sie ihre Prüfung aussagepsychologisch benennt.

Was die Entscheidung für die Verteidigung bei Aussage gegen Aussage bedeutet

In der Konstellation Aussage gegen Aussage steht der Aussage der Belastungszeugin oder des Belastungszeugen kein weiteres unmittelbares Beweismittel gegenüber. Wir erleben in diesen Verfahren regelmäßig, dass über den Ausgang die Qualität der Aussageanalyse entscheidet und nicht die Zahl der Beweismittel. Die Entscheidung verschiebt die Argumentationslast in solchen Verfahren spürbar.

Praktisch heißt das, dass die Verteidigung Alternativhypothesen künftig noch konkreter am Akteninhalt verankern muss. Der pauschale Verweis auf die Nullhypothese trägt nach dieser Entscheidung nicht mehr. Tragfähig bleiben Hypothesen, die sich aus der Aussagegenese, aus Belastungsmotiven oder aus dokumentierten Vernehmungsfehlern speisen. Wo eine bewusste Falschbeschuldigung im Raum steht, muss die Verteidigung deren tatsächliche Anknüpfungspunkte benennen.

Zugleich bleibt die Frage offen, ob die Entscheidung das Risiko von Fehlurteilen erhöht. Die bekannten Ursachen von Fehlurteilen in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren liegen gerade in einer zu früh abgebrochenen Hypothesenprüfung. Für die Praxis gewinnt deshalb die Frage an Gewicht, wann ein Gericht über eigene Sachkunde zur Beurteilung von Zeugenaussagen verfügt und wann es eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuziehen muss. Wird ein Urteil auf einer verkürzten Analyse errichtet, bleibt die Revision im Strafverfahren das Mittel der Wahl.

Häufige Fragen zur Nullhypothese in der Beweiswürdigung

Was bedeutet die Nullhypothese im Strafverfahren?

Die Nullhypothese ist eine Prüfstruktur der Aussagepsychologie und keine Behauptung über die Person der Zeugin oder des Zeugen. Sie unterstellt zunächst, dass eine Aussage keinen Erlebnisbezug hat, und hält diese Annahme so lange aufrecht, bis die erhobenen Fakten mit ihr nicht mehr vereinbar sind. Der Bundesgerichtshof hat das Prinzip in BGHSt 45, 164 als Maßstab für aussagepsychologische Gutachten festgeschrieben.

Darf ein Gericht eine Verurteilung von der Widerlegung der Nullhypothese abhängig machen?

Nach der Entscheidung des 6. Strafsenats vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25 nicht. Der Senat sieht darin eine Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung und einen Verstoß gegen § 261 StPO. Geboten ist nach dieser Entscheidung allein die Erörterung der sich im konkreten Einzelfall aufdrängenden Hypothesen für eine Falschbelastung.

Worin unterscheiden sich Nullhypothese und Unschuldsvermutung?

Die Unschuldsvermutung ist ein rechtlicher Grundsatz und schützt den Beschuldigten bis zum Nachweis seiner Schuld. Die Nullhypothese ist demgegenüber ein methodisches Prinzip der aussagepsychologischen Begutachtung und richtet sich auf eine einzelne Aussage. Beide wirken in dieselbe Richtung, haben aber unterschiedliche Geltungsgründe und unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Was folgt aus der Entscheidung für laufende Verfahren?

Verteidigerinnen und Verteidiger müssen Alternativhypothesen künftig konkret am Akteninhalt festmachen. Ein allgemeiner Verweis auf die aussagepsychologische Methodik genügt nach dieser Entscheidung nicht mehr. Wer eine Falschbelastung geltend macht, sollte die tatsächlichen Anknüpfungspunkte in der Aussagegenese, in der Beziehung der Beteiligten oder im Vernehmungsverlauf benennen.

Wo findet man den Volltext der Entscheidung?

Die Entscheidung ist auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs als BGH, Urteil vom 04.03.2026 – 6 StR 189/25 abrufbar. Die Grundsatzentscheidung zur aussagepsychologischen Begutachtung findet sich unter BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164.

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Autor Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick, Fachanwalt für Strafrecht, SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung, Berlin. Letzte fachliche Prüfung am 22. September 2026.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der letzten Prüfung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Bewertung eines konkreten Verfahrens setzt die Kenntnis der Akte voraus.

Der Artikel wurde in der Kategorie Aktuell geschrieben. und wurde zuletzt aktualisiert am 22. September 2026.