Üble Nachrede, § 186 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB vorwirft?

Sie sollte dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Üble Nachrede im Überblick

Die üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt, der lautet:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand über Nachrede

Die üble Nachrede beschreibt ein sogenanntes Ehrdelikt. Es wird die Äußerung einer Tatsachen, welche ehrverletzend ist beschrieben. Diese Tatsachen müssen von dem Täter behauptet oder verbreitet werden. Der Täter macht sich somit strafbar wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Der § 186 StGB schützt den guten Ruf des Opfers.

Was ist eine Tatsache?

Eine Tatsache stellt alle konkreten Zustände und Vorgänge in der Vergangenheit oder Gegenwart dar, die objektiv dem Beweis zugänglich sind.

Was versteht man unter einer Behauptung und Verbreitung

Unter einer Behauptung versteht man das als nach eigener Überzeugung wahre hinzustellen, auch wenn man es von dritten Personen erfahren hat. Es genügt wenn man sich den Tatsachengehalt zueigen macht. Das Verbreiten beschreibt die Weitergabe einer fremden Äußerung.

Üble Nachrede im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, somit gilt das Strafgesetzbuch ebenso im realen Leben, sowie im Internet. Im Internet geschieht die üble Nachrede öffentlich. Unter öffentlich versteht man, wenn die Behauptung von einem größeren, unbestimmten und nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben. den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig gewesen sein.
Allerdings stellt der § 193 StGB dem Täter einen Rechtfertigungsgrund zur Verfügung. Verfolgt der Täter ein berechtigtes Interesse, könnte die üble Nachrede straffrei bleiben.
Straffrei bleibt der Täter bei einer Interessen- und Güterabwägung, welche ihn zu seiner Aussage berechtigt. Berechtigt sind die Aussagen wenn die Differenzen das Interesse des Täters, sowie das des Betroffenen zum Schutze seiner Ehre überwiegen lässt.

Berechtigte Interessen können zum Beispiel wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen sein.

Schuld

Zudem muss die Tat schuldhaft gehandelt haben.

Strafe für eine üble Nachrede

Die üble Nachrede nach § 186 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Findet die üble Nachrede öffentlich oder in einer Versammlung statt kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drohen.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann für die üble Nachrede im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer üblen Nachrede hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der üblen Nachrede?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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