Sie haben von der Polizei eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten? Ihnen wird darin ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, insbesondere gegen § 75 IfSG vorgeworfen?
Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Allgemeinverfügung des Landes Hamburg vom 22.03.2020, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dessen Voraussetzungen, drohende Strafen und andere Besonderheiten.
Allgemeinverfügung im Überblick
Die Bundesländer haben Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung erlassen. Seit dem wurden tausende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, die mit einem Verstoß gegen § 75 IfSG begründet werden, z.B. durch die Öffnung ihres Geschäfts.
Die in der Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen dienen der akuten Bekämpfung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung. Die Krankheit kann bei Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen werden. Als milderes Mittel zu Ausgangssperren ist die Bekämpfung durch Schließung von Geschäften und Läden zu erreichen, in denen sich üblicherweise viele Menschen treffen.
Was ist nach der Allgemeinverfügung konkret verboten?
Nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung ist es nunmehr z.B. verboten, Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anzubieten. Der Wortlaut lautet dahingehend wie folgt:
„Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen (…)“.
Dienstleistungen dieser Art sind erst seit dem 22. März 2020 untersagt. In der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 waren beispielsweise Frisöre noch ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie also Ihr Geschäft oder Ihren Laden bis dahin aufrecht erhalten haben, haben Sie kein Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu befürchten.
Ferner wurde nach Nr. 14 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 auch das Betreiben von Gaststätten und Speiselokalen, insbesondere also Restaurants, verboten. Dazu heißt es wörtlich:
„Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (…) wird untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (…)“.
Während Betriebe dieser Art nach der vorherigen Allgemeinverfügung noch von 06:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein durften, sind sie nun komplett zu schließen. Ausnahmen existieren lediglich im Bereich der Lieferdienste sowie dem Verkauf zum Mitnehmen, sofern die Speisen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden.
Die genannten Regelungen sollen vorerst bis zum 5. April 2020 gelten.
Was ist nach § 75 IfSG überhaupt strafbar?
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Norm verweist auf mehrere Vorschriften, die wiederum regeln, was unter einer Anordnung zu verstehen ist.
Aus § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. Vereinfacht gesagt heißt dies, dass die Behörde Schutzmaßnahmen trifft, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten einzudämmen. Laut der Allgemeinverfügung wurde diese unter Rückgriff auf § 28 Abs. 1 IfSG getroffen. Sie ist folglich wirksam. Dies berechtigt die Behörde nun zu den genannten Maßnahmen.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG macht sich nun strafbar, wer diese Anordnung – grob gesagt – nicht befolgt. Wer also beispielsweise seinen Frisörsalon oder sein Tattoostudio weiterhin öffnet, oder trotz allem weiterhin Speisen in seinem Restaurant zum Verzehr vor Ort anbietet oder seine Kneipe weiterhin öffnet, macht sich strafbar.
Solche Anordnungen und Regelungen sind gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ihr Betrieb muss also umgehend geschlossen werden, sobald Sie Kenntnis des Verbots erlangt haben, beziehungsweise hätten erlangen können.
Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot bei Corona-Verdacht
Daneben wird auch das Beschäftigen und Tätigwerden in bestimmten Konstellationen unter Strafe gestellt: Das Verbot gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 IfSG gilt auch für Personen, die unter Verdacht stehen, infiziert zu sein und entweder beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen beschäftigt sind. Strafbar macht sich, wer Personen weiterhin beschäftigt, obwohl er Kenntnis über eine mögliche Infektion hat, oder wer dennoch selbst tätig bleibt und einer Arbeit mit Lebensmitteln nachgeht.
Strafverfahren: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Damit eine Tathandlung strafbar sein kann, muss sie vorsätzlich begangen werden. Vorsätzlich handelt, wer willentlich, in Kenntnis aller anderen Tatumstände einen Straftatbestand verwirklicht. Wer das Verbot also kennt und sein Geschäft dennoch öffnet, weil ihm das Verbot egal ist, handelt regelmäßig vorsätzlich.
Im Sinne des Beschäftigungsverbots muss er wissen, dass bei der betroffenen Person die Möglichkeit besteht, dass diese einen der genannten Krankheitserreger in sich trägt. Im Falle der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG muss sich der Vorsatz auch darauf erstrecken, dass der Täter weiß, dass er durch seine Tathandlung die genannten Krankheitserreger oder Krankheiten verbreitet.
Eine Strafbarkeit kommt allerdings gemäß § 75 Abs. 4 IfSG auch bei Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Täter kann sich danach nicht darauf berufen, die Allgemeinverfügung nicht gekannt zu haben. Diese ist jedermann zugänglich und kann einfach zur Kenntnis genommen werden. Sich als Geschäftsinhaber nicht darum gekümmert zu haben wäre fahrlässig.
Welche Strafe ist bei einem Verstoß gegen das IfSG zu erwarten?
Das Gesetz sieht im Falle des § 75 Abs. 1 IfSG ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dass es hier tatsächlich zu einer Gefängnisstrafe kommt, ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Eine Bewährungsstrafe wäre allerdings in gravierenden Fällen durchaus denkbar. Bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Überaus wahrscheinlich droht jedenfalls eine Geldstrafe. Deren Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Denkbar wären durchaus Geldstrafen in Höhe von zwei Nettogehältern oder mehr. Damit einhergehen kann in bestimmten Fällen auch eine Eintragung ins Führungszeugnis.
Im Fall der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG ist dagegen keine Geldstrafe mehr möglich. Die angedrohte Freiheitsstrafe reicht hier von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren. Insofern kann auch diese Strafe, solange sie unter zwei Jahren bleibt, zur Bewährung ausgesetzt werden.
Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten?
Sollten Sie eine Vorladung oder auch einen Anhörungsbogen erhalten, nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf. Nehmen Sie den Termin der Vorladung unter keinen Umständen wahr! Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Einladung, es besteht keinerlei Verpflichtung, zu diesem Termin zu erscheinen. Wir werden den Termin für Sie absagen und Ihre Verteidigung übernehmen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht, um einschätzen zu können, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret vorwirft und womit sie dies begründet. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung der Situation, anhand derer wir gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten sowie der Polizei übernehmen fortan wir. Das Beste was Sie tun können, ist schweigen. Der Grundsatz lautet „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist es nicht ratsam, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Es besteht immer die Gefahr, dass Sie sich selbst belasten.
Sie haben ein Recht darauf, sich nicht zu der Sache zu äußern. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Dies darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Auch, dass Sie sich einen Strafverteidiger suchen, lässt sie nicht „schuldig aussehen“ und wird Ihnen nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt.
Sie haben eine Frage zum Verstoß gegen § 75 IfSG?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.
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