Schwerer Raub, § 250 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum schweren Raub (oft mit Waffen), über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Schwerer Raub regelt das Strafgesetzbuch in § 250 StGB:

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (…) oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (…) oder eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Qualifikation des Raubes zum schweren Raub

Treten zu dem einfachen Raub gemäß § 249 StGB besondere Umstände hinzu, wird er zu einem schweren Raub gemäß § 250 StGB mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vereinfacht gesagt reicht es aus, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter den Raub

  • mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen oder
  • als Mitglied einer Bande begeht.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.; gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, ein Kugelschreiber, Schraubendreher, Teppichmesser, eine brennende Zigarette usw. ).

Es reicht für § 250 Abs. 1 StGB das bloße Bei-sich-Führen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Tatbeginn und nach Vollendung der Tat, also auch zur Beutesicherung. Es reicht aus, dass der Gegenstand in Griffweite eines Tatbeteiligten befindet. Im Übrigen genügt auch jedes andere Mittel, wenn es dazu benutzt wird, den (vielleicht erwarteten) Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Wird die Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, handelt es sich ebenfalls um schwerer Raub.

Für § 250 Abs. 2 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug auch verwendet werden, z.B. zur Drohung mit der Waffe. Als Verwenden gilt jeder zweckgerichtete Gebrauch als Mittel der Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme bei der Tat. Dadurch erhöht sich die Strafandrohung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wird die ausgeraubte Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht (z.B. weil man Mund und Nase verklebt hat), beträgt die Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.

Schwerer Raub als Mitglied einer Bande

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Von diesen drei Personen müssen mindestens zwei bei der Tat zusammenwirken, einer davon sie als Täter begehen, aber keiner von ihnen muss zwingend am Tatort zugegen sein (sog. „3-2-1-0-Formel“).

Führt ein Bandenmitglied eine Waffe mit sich, erhöht sich als schwerer Raub die Strafe wiederum von mindestens drei auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer Raub: Was droht für eine Strafe?

Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, liegt die Mindeststrafe bei drei oder fünf Jahren, je nach den Einzelheiten der Tatbegehung. Die Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Ist der Raub als ein „minder schwerer Fall“ einzuordnen, beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, so dass noch eine Bewährungsstrafe möglich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine argumentativ gute Strafverteidigung an.

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Pflichtverteidigung: Schwerer Raub

Da es sich bei dem schweren Raub, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des schweren Raubes?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen des Vorwurfs Raub mit Todesfolge festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Raub mit Todesfolge im Überblick

Der § 251 StGB regelt den Raub mit Todesfolge. Dieser lautet:

Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Tatbestand Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB setzt voraus, dass der Tod eines Menschen durch einen Raub oder auch nur versuchten Raub verursacht wird. Dabei muss der Getötete nicht zwingend auch das Raubopfer sein, auch der Tod eines Unbeteiligten kann den Tatbestand erfüllen.

Der Täter muss den Tod durch den Raub wenigstens leichtfertig verursacht haben. Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit des tödlichen Verlaufs außer Acht lässt, es erfordert folglich mehr, als nur einfache Fahrlässigkeit.

Zudem muss die Gefahr des Todes der Raubhandlung bereits innegewohnt haben. Anders formuliert: Es muss sich ein spezifisches Risiko des Raubes verwirklicht haben.

Gerade bei diesem Tatbestand kommt es auf juristische Feinheiten an, die für Laien kaum nachzuvollziehen sind. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei einem Vorwurf von solchem Gewicht unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der auf das Strafrecht spezialisiert ist und Erfahrung auf dem Gebiet mitbringt.

Strafe für einen Raub mit Todesfolge

Die Strafandrohung für einen Raub mit Todesfolge liegt bei mindestens 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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Pflichtverteidigung

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Haben Sie noch Fragen?

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Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Vortäuschen einer Straftat im Überblick

Der Grundtatbestand des Vortäuschen einer Straftat ist in § 145d StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1.an einer rechtswidrigen Tat oder
2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.“

Vortäuschen einer Straftat

§ 145d StGB schützt sowohl die Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme als auch die staatlichen Präventivorgane.

Nach § 145d Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer über eine angeblich begangene, rechtswidrige Tat täuscht. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer über das Bevorstehen einer der Katalogtaten des § 126 Abs. 1 StGB täuscht. Dazu gehören vor allem folgende Delikte:

Der Abs. 2 bestraft hingegen das Vortäuschen über die Beteiligung an einer rechtswidrigen Tat oder die Beteiligung an einer bevorstehen oben genannten Katalogtat.

Bei allen Varianten muss dem Täter bewusst sein, er muss also sicher wissen, dass die Straftat nicht begangen wurde bzw. nicht bevorsteht.

Gegenüber wem muss die Täuschung begangen werden?

Es muss immer einer Behörde gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle getäuscht werden. Dies sind insbesondere die Polizei und Staatsanwaltschaft gem. § 158 StPO.
Es muss immer eine dieser Stellen getäuscht werden. Eine entsprechende Äußerung gegenüber Bekannten ist nach § 145d StGB nicht strafbar!

Der Versuch ist nicht strafbar!

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, im Hinblick auf das Nichtvorliegen bzw. -bevorstehen einer rechtswidrigen Tat sowie die Unwahrheit seiner Angaben zu dem Beteiligten handeln.
§ 145d StGB verlangt bzgl. der Täuschungshandlung, dass der Täter wider besseren Wissens täuscht. Somit muss dieser mit Absicht oder zumindest direktem Vorsatz täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Eine Strafbarkeit nach § 145d StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Tat nicht als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder als Strafvereitelung (§ 258 StGB) bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar ist.

Strafe für das Vortäuschen einer Straftat

Das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten oder bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

Wer Straftaten dagegen nur vortäuscht, um eine Strafmilderung nach § 31 BtMG oder § 46b StGB zu erlangen, der muss nach § 145d Abs. 3 StGB sogar mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte der Vortäuschung einer Straftat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Vortäuschen einer Straftat?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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