Totschlag, § 212 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen Totschlag festgenommen oder verhaftet worden und ist in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand und eine zu erwartende Strafe.

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Tatbestand des Totschlags

§ 212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus. Wird außerdem eines der in § 211 StGB genannten Merkmale erfüllt, liegt ein Mord vor.

Darüber hinaus kennt das Gesetz auch den besonders schweren Fall des Totschlags, der in § 212 Abs. 2 StGB geregelt ist. Während diese Vorschrift bei besonders hohem Verschulden des Täters eine deutliche Strafschärfung vorsieht, gibt es auch Normen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Straferleichterung gewähren.

Dazu gehört zum einen der Totschlag in einem minder schweren Fall. Dieser liegt z.B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde.

Einen gemilderten Strafrahmen sieht § 216 StGB auch bei der Tötung auf Verlangen vor. Dafür muss die Tötung aufgrund eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Opfers erfolgt sein.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben einen anderen Menschen zu töten.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Erfüllt der Täter zugleich den Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB sowie die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB wird der Mord aufgrund eines milden Gesetzes verdrängt.

Strafe für einen Totschlag

Der Totschlag ist ein Verbrechen und wird mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kommt lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.

Liegt dagegen ein Totschlag in einem minder schweren Fall nach § 213 StGB vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren vor.

Noch niedriger liegt der Strafrahmen bei der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die Strafandrohung liegt in diesen Fällen bei 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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Pflichtverteidigung

Da es sich bei Totschlag um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

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Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand des Mordes, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Körperverletzung mit Todesfolge im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 2 StGB

Der Grundtatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt, der lautet:

„Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

 

Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Kombination aus zwei Straftatbeständen (Erfolgsqualifikation). Sie setzt sich aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung gem. § 223 StGB und einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB zusammen.Der Täter muss vorsätzlich eine Körperverletzung begangen haben, somit muss eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung gegeben sein.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung

Hinzu setzt der Tatbestand – ähnlich wie auch die schwere Körperverletzungden Eintritt einer schweren Folge, nämlich den Todes des Opfers, aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung voraus. Dabei muss der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Denn Fahrlässigkeit diesbezüglich genügt für eine Strafbarkeit.

Zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod eines anderen Menschen muss dem Beschuldigten allerdings nachgewiesen werden können. Wann dies der Fall ist, ist eine juristische Feinheit, die nicht immer leicht zu beurteilen ist. Daher sollten Sie sich in diesen Fällen unbedingt auf einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verlassen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und den Wollen gehandelt haben, eine Körperverletzung zu begehen. Bezüglich der schweren Folge – dem Tod eines anderen Menschen – muss der Täter gem. § 18 StGB nur fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Hier sind mögliche Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen. Insbesondere Notwehr gem. § 32 StGB kommt hier häufig in Betracht, wenn sich der Täter beispielsweise gegen einen Angreifer zu Wehr setzt.

Die Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB und die anderen Körperverletzungsdelikte §§ 223, 224 und 226 StGB auf Grund der Gesetzeskonkurrenz.

Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat eine Mindeststrafandrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Strafe wäre nicht mehr bewährungsfähig.

Liegt dagegen ein minder schwerer Fall vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Obwohl es sich weiterhin um ein Verbrechen handelt, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch möglich. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Sie haben eine Frage zur Körperverletzung mit Todesfolge?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen des Vorwurfs Raub mit Todesfolge festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Raub mit Todesfolge im Überblick

Der § 251 StGB regelt den Raub mit Todesfolge. Dieser lautet:

Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Tatbestand Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB setzt voraus, dass der Tod eines Menschen durch einen Raub oder auch nur versuchten Raub verursacht wird. Dabei muss der Getötete nicht zwingend auch das Raubopfer sein, auch der Tod eines Unbeteiligten kann den Tatbestand erfüllen.

Der Täter muss den Tod durch den Raub wenigstens leichtfertig verursacht haben. Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit des tödlichen Verlaufs außer Acht lässt, es erfordert folglich mehr, als nur einfache Fahrlässigkeit.

Zudem muss die Gefahr des Todes der Raubhandlung bereits innegewohnt haben. Anders formuliert: Es muss sich ein spezifisches Risiko des Raubes verwirklicht haben.

Gerade bei diesem Tatbestand kommt es auf juristische Feinheiten an, die für Laien kaum nachzuvollziehen sind. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei einem Vorwurf von solchem Gewicht unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der auf das Strafrecht spezialisiert ist und Erfahrung auf dem Gebiet mitbringt.

Strafe für einen Raub mit Todesfolge

Die Strafandrohung für einen Raub mit Todesfolge liegt bei mindestens 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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Pflichtverteidigung

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

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Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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