Urkundenfälschung, § 267 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Urkundenfälschung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

    • Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 4 StGB
    • besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 3 StGB

Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt, der lautet:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Urkundenfälschung

Das Schutzgut der Urkundenfälschung ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Eine Urkunde gem. § 267 StGB ist jede verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.
Der § 267 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen drei verschieden Tatmodalitäten. Demnach macht sich eine Person der Urkundenfälschung strafbar, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • eine unechte Urkunde herstellt,
  • eine echte Urkunde verfälscht oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht

Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine juristische Frage, die nicht immer leicht zu beantworten ist. So kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob es sich um ein Dokument in Papierform handelt. Urkunden sind z.B. auch Kfz-Kennzeichenschilder. Möglich sind auch zusammengesetzte Urkunden: z.B. das an einem Pullover befestigte Preisetikett – das Etikett allein, stellt noch keine Urkunde dar, in Verbindung mit dem Pullover erlangt es dagegen Beweiseignung.

Fotokopien, Faxe und Email-Ausdrucke sind in der Regel keine tauglichen Objekte einer Urkundenfälschung. Sollen sie allerdings nach Außen als Original erscheinen, gelten auch diese als Urkunden im Sinne dieses Gesetzes. Auch eingescannte Unterschriften erfüllen die Voraussetzungen einer Urkunde.

Ob tatsächlich eine Urkunde vorliegt, ist für die Strafbarkeit wegen Urkundefälschung maßgeblich. Sie sind daher immer gut beraten, sich an einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Urkundenfälschung ist ferner in § 267 Abs. 4 StGB geregelt und umfasst die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Außerdem muss die Absicht vorliegen, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Meistens liegt in jedem Verfälschen einer echten Urkunde auch die Herstellung einer unechten Urkunde vor, so dass zwischen diesen beiden Tatmodalitäten ein Spezialitätsverhältnis besteht. Das Verfälschen der echten Urkunde verdrängt dann das Herstellen einer unechten Urkunde.
Da in den meisten Fällen nach dem Verfälschen oder Herstellen die Urkunde auch gebraucht wird, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen. So dass vom Täter nur eine Urkundenfälschung verwirklicht wird.

Strafe für eine Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Fällen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung und der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung werden jeweils mit einer Freiheitstrage bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines (einfachen) Diebstahls hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Urkundenfälschung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Untreue (Veruntreuung), § 266 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Untreue gemäß § 266 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Untreue im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand des Untreue ist in § 266 StGB geregelt, der lautet:

„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Untreue

Hierunter ist eine Veruntreuung, also eine Vermögensbeschädigung durch schädigende Pflichtverletzungen von innen zu verstehen. Untreue schützt folglich das Vermögen des Treugebers vor dem Fehlgebrauch und Missbrauch eingeräumter Entscheidungsmacht durch den Täter. Da nur eine Vermögensbeschädigung notwendig ist, ist demzufolge eine Bereicherung auf Seiten des Täters nicht notwendig.

Es ist zwischen zwei Tatbestandsalternativen des § 266 StGB zu unterscheiden: dem Missbrauchstatbestand (Alt. 1) sowie dem Treuebruchtatbestand (Alt. 2).

Wann liegt der Missbrauchstatbestand, Alt. 1 vor?

Der Missbrauchstatbestand der Untreue ist der Fehlgebrauch einer rechtsgeschäftlich (Stellvertretung sowie Prokura), gesetzlich (Vormund oder Eltern) oder durch behördlichen Auftrag (Amtsträger mit zugewiesenen Dienstgeschäften) eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen. Kennzeichnend für diese Variante ist, dass der Täter das rechtliche Dürfen – im Innenverhältnis zum Treugeber – im Rahmen seines rechtlichen Könnens missbräuchlich überschreitet.

Wann liegt der Treuebruchtatbestand, Alt. 2 vor?

Der Treuebruchtatbestand setzt hingegen keine besondere Verfügungsbefugnis voraus, sondern lediglich die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Somit knüpft diese Variante nicht an eine formale Stellung des Täters zum betroffenen Vermögen an. Vielmehr ist seine tatsächliche Einwirkungsmacht maßgeblich. Wichtig ist hierbei, dass es sich bei der Vermögensfürsorgepflicht um eine Hauptpflicht handeln muss. Dies ist z.B. der Fall bei:

  • Gerichtsvollziehern bzgl. des Vollstreckungsauftrags gegenüber dem Gläubiger
  • Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB gegenüber dem Geschäftsherrn
  • Prokurist im Verhältnis zum Firmeninhaber
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen
Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB tritt dagegen hinter dem Tatbestand der Untreue zurück.

Strafe für Untreue

Die Untreue nach § 266 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch eine effektive Strafverteidigung lässt sich bei einer Untreue meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Vermögensschäden sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Hingegen wird der besonders schwere Fall der Untreue mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe auch hier noch zu erreichen ist.

Die Untreue gemäß § 266 StGB ist ein Vergehen und somit ist der Versuch straflos.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Untreue ist ein Offizialdelikt und wir von Amtswegenen verfolgt. Durch den Verweis des § 266 Abs. 2 StGB auf § 247 StGB und § 248a StGB kann es sich jedoch ausnahmsweise um ein Antragsdelikt handeln, da es sich hierbei nur um  Bagatellstraftaten handelt. Deshalb werden diese immer nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt. Stellt der Geschädigte jedoch keinen Antrag, dürfen die Justizbehörden nicht tätig werden.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Untreue hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, sofern es sich nicht um viele Fälle der Untreue handelt.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Untreue?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Tötung gemäß 222 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Fahrlässige Tötung im Überblick

Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt, der lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Tötung

Darunter ist das Hervorrufen des Todes eines anderen Menschen durch Missachtung einer Sorgfaltspflicht zu verstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln ein anderer Mensch im Straßenverkehr stirbt.

Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB ist genauso wie der Totschlag eine Straftat gegen das Leben eines anderen Menschen. Für einen fahrlässigen Totschlag muss der Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit hervorgerufen werden.

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/ oder unwissentlich. Das deutsche Strafrecht hat keine eigene Norm über das Vorliegen von Fahrlässigkeit, daher bedient man sich an der Definition des § 276 Abs. 2 BGB: Danach handelt fahrlässig,

„wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Verkehr meint damit keineswegs nur den Straßenverkehr, sondern ist vielmehr als „bei Verrichtung“ einer Tätigkeit zu verstehen. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnen und gewissenhaften Menschen, des Verkehrskreis dem der Täter angehört. Für einen Arzt gilt somit einer höherer Maßstab als für einen Arbeiter. Eine fahrlässig handelnde Person will also nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, hätte jedoch das Gefahrenpotential erkennen und entsprechend handeln können.

Bei der fahrlässigen Tötung stellt sich konkret die Frage:

  • War der Tod vorhersehbar?
  • War der Tod vermeidbar?
Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Weiterhin muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Das bedeutet, dass das fahrlässige Handeln kausal für den Tod eines andere Menschen ist, der Tod demzufolge nicht eingetreten wäre, wenn die Sorgfaltspflicht beachtet worden wäre.

Wann droht einem Arzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung?

Für einen Arzt besteht ein besonderes Risiko, einer fahrlässigen Tötung beschuldigt zu werden, wenn die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers („Kunstfehler“) oder sonstigen Verhaltensfehlers nicht ganz fernliegt. Stirbt der Patient, wird der behandelnde Arzt oft vorschnell zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens.

Bei ärztlichen Heileingriffen ist bei ordnungsgemäßer Aufklärung zwar die Einwilligung des Patienten in die Behandlung (juristisch eine Körperverletzung) gegeben, der Tod ist aber selbstverständlich von dieser Einwilligung nicht gedeckt. So haftet häufig der Arzt für eine fahrlässige Tötung, sofern er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Sorgfalt bestimmt sich für Ärzte immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei stets der Facharztstandard, d.h. der Maßstab, der von einem Facharzt auf dem Gebiet erwartet werden darf. Jedoch muss konkret das Verhalten des Arztes ursächlich für den Tod des Patienten gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Tod bei sachgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Dazu muss weiter eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein.

Strafe für eine fahrlässige Tötung

Der Strafrahmen einer fahrlässigen Tötung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, so dass stets auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung ist davon abhängig, ob der Täter mit bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bewusste Fahrlässigkeit kann auch als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass die Polizei Sie weiterhin direkt kontaktiert.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung hat zunächst keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Brandstiftung, § 306 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Brandstiftung gem. §§ 306 ff. StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • schwere Brandstiftung, § 306a StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt, der lautet:

„Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten (…) Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Tatbestand der Brandstiftung

Die Brandstiftung stellt eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB dar und kann daher nur verwirklicht werden, wenn das Tatobjekt dem Täter fremd ist. Der Katalog der Tatobjekte in § 306 StGB erfasst überwiegend Gegenstände, deren Inbrandsetzung typischerweise besonders hohe Schäden verursacht, daneben aber auch solche Gegenstände, die von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung sind.

Taugliches Tatobjekt

Im Einzelnen sind geschützt

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Technische Einrichtungen sind Maschinen, die in Betriebsstätten bspw. zur Fertigung eingesetzt werden. Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Lagerung von Waren bestimmt ist.

In Brand setzen und durch Brandlegen teilweise oder ganz zerstören

Das Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, ein fremdes Tatobjekt in Brand zusetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Es genügt jedoch bedingter Vorsatz.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Da es sich bei der Brandstiftung gem. § 306 StGB um eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB handelt, verdrängt die Brandstiftung diese, sowie auch den § 305 StGB. Sofern der Täter zudem einen der §§ 306a bis 306c StGB verwirklicht, wird § 306 StGB von diesen verdrängt. Da Brandstiftung häufig im Zusammenhang mit Versicherungsbetrug steht, besteht Tateinheit zwischen der Brandstiftung und den § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB und dem Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB 

Strafe für eine Brandstiftung

Die Brandstiftung nach § 306 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sodass bei der Brandstiftung immer eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Ein minder schwerer Fall wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Brandstiftung, Anwalt, Brandlegung, in Brand setzen, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Kanzlei, Strafverteidigung, Berlin

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Totschlag, § 212 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen Totschlag festgenommen oder verhaftet worden und ist in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand und eine zu erwartende Strafe.

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Tatbestand des Totschlags

§ 212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus. Wird außerdem eines der in § 211 StGB genannten Merkmale erfüllt, liegt ein Mord vor.

Darüber hinaus kennt das Gesetz auch den besonders schweren Fall des Totschlags, der in § 212 Abs. 2 StGB geregelt ist. Während diese Vorschrift bei besonders hohem Verschulden des Täters eine deutliche Strafschärfung vorsieht, gibt es auch Normen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Straferleichterung gewähren.

Dazu gehört zum einen der Totschlag in einem minder schweren Fall. Dieser liegt z.B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde.

Einen gemilderten Strafrahmen sieht § 216 StGB auch bei der Tötung auf Verlangen vor. Dafür muss die Tötung aufgrund eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Opfers erfolgt sein.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben einen anderen Menschen zu töten.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Erfüllt der Täter zugleich den Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB sowie die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB wird der Mord aufgrund eines milden Gesetzes verdrängt.

Strafe für einen Totschlag

Der Totschlag ist ein Verbrechen und wird mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kommt lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.

Liegt dagegen ein Totschlag in einem minder schweren Fall nach § 213 StGB vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren vor.

Noch niedriger liegt der Strafrahmen bei der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die Strafandrohung liegt in diesen Fällen bei 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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Pflichtverteidigung

Da es sich bei Totschlag um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Mord und Mordmerkmale, § 211 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einen Mord begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Überblick

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“

Tatbestandsmerkmale

Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter Erfüllung eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Entgegen landläufiger Ansicht kommt es also gerade nicht darauf an, ob der Täter mit Vorsatz handelte oder seine Tat plante. Mörder ist, wer die genannten Merkmale erfüllt. Rechtsgut ist das menschliche Leben.

Was ist eine vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen?

Hierunter ist die Verursachung des Todes eines anderen Menschen zu verstehen. Opfer kann daher nur ein anderer Mensch sein und nicht der Handelnde selber. Ein Suizid ist dementsprechend straflos.

Wann liegt ein Mordmerkmal vor?

Der Unterschied zum Totschlag nach § 212 StGB, der ebenfalls den Tod eines anderen Menschen voraussetzt, liegt im Vorliegen eines sog. Mordmerkmals. Liegt ein solches dagegen nicht vor, handelt es sich um einen Totschlag und nicht um einen Mord.

Die Frage, ob ein Mordmerkmal vorliegt oder nicht, ist in den meisten Fällen nur schwer zu beantworten. Von der Frage hängt jedoch einiges ab: Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich lediglich um einen Totschlag, dessen Mindeststrafe bei 5 Jahren liegt.

Die Mordmerkmale lassen sich in täterbezogene und tatbezogene Merkmale aufteilen:

Täterbezogene Mordmerkmale sind:
  • Mordlust
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • Habgier
  • sonstige niedrige Beweggründe
  • Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat
Tatbezogene Mordmerkmale sind:
  • Heimtücke
  • Grausamkeit
  • Verwendung gemeingefährlicher Mittel

Außerdem ist auch der Mordversuch gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar, da es sich um ein Verbrechen handelt.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand setzt den Vorsatz der Tötung eines anderen Menschen voraus. Diese Frage ist in der Praxis oft schwierig zu beantworten. Außerdem muss der Vorsatz auch das tatbezogene Merkmal umfassen. Die täterbezogenen Mordmerkmale werden nur im subjektiven Tatbestand geprüft, da sie rein subjektiv sind.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Eine Einwilligung des Opfers in die Tötung ist nach dem Gedanken des § 228 StGB generell nicht möglich. Möglich wäre jedoch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Dies setzt jedoch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers voraus.

Strafe für einen Mord

Der Mord ist ein Verbrechen und wird immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für den Mord gibt es dementsprechend keinen Strafrahmen, sondern nur eine einzige Strafe. Dies wird oftmals kritisiert, weil die Absolutheit dieser Strafe dem individuellen Schuldgehalt in Einzelfällen nicht gerecht wird.

Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld feststellt, kann die Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Zwar handelt es sich beim Mord nicht um eine jugendtypische Straftat, dennoch ist die Anwendung von Jugendstrafrecht möglich.

Im Jugendstrafrecht liegt der Schwerpunkt auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter Jugendstrafrecht fallen. Die Höchststrafe liegt dann bei 10 Jahren Freiheitsstrafe.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Mord um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Den Pflichtverteidiger kann man frei wählen, daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet. Schon in der U-Haft ist der Verteidiger ein wichtiger Beistand!

Sie haben eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Schwere Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • (einfache) Brandstiftung, § 306 StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der schweren Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt, der lautet:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.“

Tatbestand der schweren Brandstiftung

Der § 306a StGB enthält zwei eigenständige Straftatbestände. Der Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bestraft werden Tathandlungen die generell gefährlich für Leib und Leben eines anderen Menschen sind. Der Abs. 2  verlangt hingegen eine konkrete Gefährdung einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person. 

Welche Räumlichkeiten sind ein taugliches Tatobjekt?

Der Katalog der Tatobjekte in § 306a StGB erfasst nur Räumlichkeiten, in denen sich für gewöhnlich Menschen aufhalten.

Im Einzelnen sind geschützt:

  1. Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Es kommt maßgeblich darauf an, dass die Räumlichkeit zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich zur Wohnung dient. Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht es, wenn irgendein wesentlicher Bestandteil eines (einheitlichen) Gebäudes in Brand gesetzt wird. Ferner muss der Täter die Zweckbestimmung der Räumlichkeit zu Wohnzwecken kennen.

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Dieses Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.

Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Schwere Brandstiftung als Gesundheitsgefährdung nach § 306a Abs. 2 StGB

Der § 306a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB genannten Tatobjekte in Brandgesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Hinzu muss die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen dadurch eingetreten sein. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln: Der Eintritt eines Schadens hängt nur noch vom Zufall ab. Der Täter selbst gehört folglich nicht zum geschützten Personenkreis. Eine Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie bei einer Körperverletzung gem. § 223 StGB zu verstehen. 

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den Tatbestand zu verwirklichen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Im Fall des Abs. 2 muss sich der bedingte Vorsatz auch auf die Gefahr einer Gesundheitsschädigung beziehen. Ist dies nicht der Fall, kommt noch eine fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d StGB in Betracht.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Der § 306a Abs. 1 StGB verdrängt im Wege der Gesetzteskonkurrenz die einfache Brandstiftung gem. § 306 StGB.

Strafe für eine schwere Brandstiftung

Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der schweren Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, mit der Ihnen räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über die Voraussetzungen und die zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Räuberischer Diebstahl

Bei räuberischem Diebstahl handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des Raubes, den § 252 StGB regelt:

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Räuberischer Diebstahl: Was ist damit gemeint?

Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.

Nötigungsmittel sind der Einsatz von Gewalt (vgl. Körperverletzung) oder die Drohung mit Gewalt. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht) scheidet ein räuberischer Diebstahl regelmäßig aus.

Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, die Gewahrsamsentziehung zu verhindern, um sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.

Räuberischer Diebstahl: Was droht für eine Strafe?

Der Täter eines räuberischen Diebstahls ist gleich einem Räuber zu bestrafen, folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des räuberischen Diebstahls?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand des Mordes, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Körperverletzung mit Todesfolge im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 2 StGB

Der Grundtatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt, der lautet:

„Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

 

Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Kombination aus zwei Straftatbeständen (Erfolgsqualifikation). Sie setzt sich aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung gem. § 223 StGB und einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB zusammen.Der Täter muss vorsätzlich eine Körperverletzung begangen haben, somit muss eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung gegeben sein.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung

Hinzu setzt der Tatbestand – ähnlich wie auch die schwere Körperverletzungden Eintritt einer schweren Folge, nämlich den Todes des Opfers, aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung voraus. Dabei muss der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Denn Fahrlässigkeit diesbezüglich genügt für eine Strafbarkeit.

Zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod eines anderen Menschen muss dem Beschuldigten allerdings nachgewiesen werden können. Wann dies der Fall ist, ist eine juristische Feinheit, die nicht immer leicht zu beurteilen ist. Daher sollten Sie sich in diesen Fällen unbedingt auf einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verlassen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und den Wollen gehandelt haben, eine Körperverletzung zu begehen. Bezüglich der schweren Folge – dem Tod eines anderen Menschen – muss der Täter gem. § 18 StGB nur fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Hier sind mögliche Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen. Insbesondere Notwehr gem. § 32 StGB kommt hier häufig in Betracht, wenn sich der Täter beispielsweise gegen einen Angreifer zu Wehr setzt.

Die Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB und die anderen Körperverletzungsdelikte §§ 223, 224 und 226 StGB auf Grund der Gesetzeskonkurrenz.

Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat eine Mindeststrafandrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Strafe wäre nicht mehr bewährungsfähig.

Liegt dagegen ein minder schwerer Fall vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. Obwohl es sich weiterhin um ein Verbrechen handelt, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch möglich. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

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Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

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Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

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Schwerer Raub, § 250 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum schweren Raub (oft mit Waffen), über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Schwerer Raub regelt das Strafgesetzbuch in § 250 StGB:

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (…) oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (…) oder eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Qualifikation des Raubes zum schweren Raub

Treten zu dem einfachen Raub gemäß § 249 StGB besondere Umstände hinzu, wird er zu einem schweren Raub gemäß § 250 StGB mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vereinfacht gesagt reicht es aus, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter den Raub

  • mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen oder
  • als Mitglied einer Bande begeht.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.; gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, ein Kugelschreiber, Schraubendreher, Teppichmesser, eine brennende Zigarette usw. ).

Es reicht für § 250 Abs. 1 StGB das bloße Bei-sich-Führen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Tatbeginn und nach Vollendung der Tat, also auch zur Beutesicherung. Es reicht aus, dass der Gegenstand in Griffweite eines Tatbeteiligten befindet. Im Übrigen genügt auch jedes andere Mittel, wenn es dazu benutzt wird, den (vielleicht erwarteten) Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Wird die Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, handelt es sich ebenfalls um schwerer Raub.

Für § 250 Abs. 2 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug auch verwendet werden, z.B. zur Drohung mit der Waffe. Als Verwenden gilt jeder zweckgerichtete Gebrauch als Mittel der Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme bei der Tat. Dadurch erhöht sich die Strafandrohung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wird die ausgeraubte Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht (z.B. weil man Mund und Nase verklebt hat), beträgt die Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.

Schwerer Raub als Mitglied einer Bande

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Von diesen drei Personen müssen mindestens zwei bei der Tat zusammenwirken, einer davon sie als Täter begehen, aber keiner von ihnen muss zwingend am Tatort zugegen sein (sog. „3-2-1-0-Formel“).

Führt ein Bandenmitglied eine Waffe mit sich, erhöht sich als schwerer Raub die Strafe wiederum von mindestens drei auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer Raub: Was droht für eine Strafe?

Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, liegt die Mindeststrafe bei drei oder fünf Jahren, je nach den Einzelheiten der Tatbegehung. Die Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Ist der Raub als ein „minder schwerer Fall“ einzuordnen, beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, so dass noch eine Bewährungsstrafe möglich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine argumentativ gute Strafverteidigung an.

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Pflichtverteidigung: Schwerer Raub

Da es sich bei dem schweren Raub, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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