Urkundenfälschung, § 267 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Urkundenfälschung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

    • Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 4 StGB
    • besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 3 StGB

Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt, der lautet:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Urkundenfälschung

Das Schutzgut der Urkundenfälschung ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Eine Urkunde gem. § 267 StGB ist jede verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.
Der § 267 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen drei verschieden Tatmodalitäten. Demnach macht sich eine Person der Urkundenfälschung strafbar, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • eine unechte Urkunde herstellt,
  • eine echte Urkunde verfälscht oder
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht

Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine juristische Frage, die nicht immer leicht zu beantworten ist. So kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob es sich um ein Dokument in Papierform handelt. Urkunden sind z.B. auch Kfz-Kennzeichenschilder. Möglich sind auch zusammengesetzte Urkunden: z.B. das an einem Pullover befestigte Preisetikett – das Etikett allein, stellt noch keine Urkunde dar, in Verbindung mit dem Pullover erlangt es dagegen Beweiseignung.

Fotokopien, Faxe und Email-Ausdrucke sind in der Regel keine tauglichen Objekte einer Urkundenfälschung. Sollen sie allerdings nach Außen als Original erscheinen, gelten auch diese als Urkunden im Sinne dieses Gesetzes. Auch eingescannte Unterschriften erfüllen die Voraussetzungen einer Urkunde.

Ob tatsächlich eine Urkunde vorliegt, ist für die Strafbarkeit wegen Urkundefälschung maßgeblich. Sie sind daher immer gut beraten, sich an einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Urkundenfälschung ist ferner in § 267 Abs. 4 StGB geregelt und umfasst die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Außerdem muss die Absicht vorliegen, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Meistens liegt in jedem Verfälschen einer echten Urkunde auch die Herstellung einer unechten Urkunde vor, so dass zwischen diesen beiden Tatmodalitäten ein Spezialitätsverhältnis besteht. Das Verfälschen der echten Urkunde verdrängt dann das Herstellen einer unechten Urkunde.
Da in den meisten Fällen nach dem Verfälschen oder Herstellen die Urkunde auch gebraucht wird, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen. So dass vom Täter nur eine Urkundenfälschung verwirklicht wird.

Strafe für eine Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Fällen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung und der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung werden jeweils mit einer Freiheitstrage bis zu zehn Jahren bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines (einfachen) Diebstahls hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Urkundenfälschung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Computerbetrug, § 263a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Computerbetrug gemäß § 263a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Computerbetrug im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Besonders schwerer Fall des Computerbetrugs, § 263a Abs. 2 StGB

Der Computerbetrug ist in § 263a Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand des Computerbetrugs

Der Computerbetrug schützt als eigenständiger Straftatbestand das Vermögen, das auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung besonderen Gefahren ausgesetzt ist.

Im Gegensatz zum Betrug gemäß § 263 StGB wird beim Computerbetrug kein anderer Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert. Ein Computerbetrug ist somit das Einwirken auf den Ablauf eines Computerprogramms und einer daraus folgenden Schädigung des Vermögens. Der Straftatbestand unterscheidet vier Tatmodalitäten:

  • unrichtige Gestaltung des Programms
  • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
  • unbefugte Verwendung von Daten
  • sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Die Unterschiede zwischen diesen Tatmodalitäten sind häufig fließend. Bei allen muss es jedoch zu einem Vermögensschaden kommen. Folglich muss das Vermögen des Opfers nach der Verfügung geringer sein als zuvor. Darüber hinaus ist der Tatbestand des Computerbetruges gespickt mit juristischen und technischen Feinheiten, die für Laien kaum verständlich sind. Sie sollten deshalb einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Darüber hinaus muss er in Bereicherungsabsicht gehandelt haben, also mit der Absicht einer rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Die 4. Alternative des Straftatbestand stellt einen Auffangtatbestand dar und ist somit gegenüber den anderen drei Tatmodalitäten subsidiär. Im Verhältnis zum Betrug ist der Computerbetrug subsidiär.

Strafe für Computerbetrug

Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders oft auch schriftlich durch einen Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Für den besonders schweren Fall des Computerbetrugs hat der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Computerbetrugs hat eine höhere Strafandrohung, somit ist eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen.

Der Versuch eines Computerbetrugs ist strafbar, da der § 263a Abs. 2 StGB auch auf den § 263 Abs. 2 StGB verweist.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines Computerbetrugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Computerbetrugs?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Betrug und Betrugsdelikte, §§ 263 ff. StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Betrug gemäß § 263 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Betrug im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sowie weitere im StGB geregelte Betrugsdelikte sind:

Der Grundtatbestand des Betruges ist in § 263 StGB geregelt, der lautet:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand: Betrug, § 263 StGB

Der Tatbestand schützt das Vermögen als Ganzes in seinem wirtschaftlichen Wert. Unter Betrug ist somit die Täuschung über Tatsachen, ein dadurch hervorgerufener Irrtum und eine darauf folgende Vermögensverfügung, die auf Grund des Irrtums geschieht, gemeint. Ein Vermögensschaden oder zumindest dessen Gefahr muss die Folge sein. Die Einzelheiten sind kompliziert, so dass Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollten.

Was ist eine Täuschung über Tatsachen und was setzt ein Irrtum voraus?

Täuschen ist das Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen.

Tatsachen sind alle Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Eine Täuschung kann durch ausdrückliches aktives Tun geschehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter bewusst auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt. Darüber hinaus kann die Täuschung jedoch auch durch konkludentes aktives Tun oder auch durch Unterlassen geschehen.

Durch die Täuschung muss allerdings stets ein Irrtum bei einer anderen Person erregt werden oder unterhalten werden. Ein Irrtum liegt vor, wenn ein Widerspruch zwischen der subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit besteht.

Was ist eine Vermögensverfügung und wann liegt ein Vermögensschaden vor?

Eine Vermögensverfügung ist jedes irrtumsbedingte Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung beim Getäuschten oder einem Dritten führt. Es muss zudem ein Vermögensschaden entstanden sein.

Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen des Betrugs sind ferner in § 263 Abs. 5 StGB geregelt.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Merkmale zu erfüllen. Ferner muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Darunter versteht man jede wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Wird neben der vom Betrug verlangten Täuschung noch eine Drohung ausgesprochen, stehen nach herrschender Meinung Betrug und Erpressung zueinander in Tateinheit.

Strafe für einen Betrug

Der Betrug nach § 263 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Vermögensschäden sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Betrugs und der Betrug als Mitglied einer Bande, werden jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Betrug kann als Warenkreditbetrug oder sog. eBay-Betrug außerdem zu den jugendtypischen Straftaten zählen.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

In unserer Kanzlei in Berlin berät Sie kompetent ein Fachanwalt für Strafrecht. Da es sich hierbei meist um komplizierte Sachverhalte handelt, sollten Sie nicht irgendeine Kanzlei diverser Rechtsgebiete beauftragen, sondern sich an einen Strafverteidiger in Berlin wenden.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines einfachen Betrugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Betrugs?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Unterschlagung, § 246 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Unterschlagung gemäß § 246 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Unterschlagung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Veruntreuende Unterschlagung § 246 Abs. 2 StGB
  • Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248a StGB

Der Grundtatbestand des Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Tatbestand der Unterschlagung

Hierunter ist die Eigentumsverletzung durch rechtswidrige Zueignung, allerdings ohne Gewahrsamsbruch zu verstehen. Das unterscheidet die Unterschlagung vom Diebstahl, denn dieser setzt hingegen einen Gewahrsamsbruch voraussetzt.

Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB) der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Zueignung meint die objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillen nach außen. Sie muss also in irgendeiner Weise für einen Dritten erkennbar sein. Dazu muss die Zueignung rechtswidrig, also im Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen.

Subjektiver Tatbestand

Bei der Unterschlagung muss der Täter zumindest einen bedingten Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen und zwar auch bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Die Unterschlagung tritt allerdings hinter allen anderen Zueignungsdelikten (z.B. dem Diebstahl) zurück. Dies ist im Wortlaut der Norm angeordnet (formelle Subsidiarität).

Strafe für eine Unterschlagung

Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders oft auch schriftlich durch einen Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Für die veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB, hat der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die veruntreuende Unterschlagung hat eine höhere Strafandrohung, somit ist eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Unterschlagung ein Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB nur auf Antrag. Geringwertigkeit ist bei einem Wert von unter 50 Euro gegeben. Diese wird auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern hier nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Unterschlagung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Unterschlagung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Tötung gemäß 222 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Fahrlässige Tötung im Überblick

Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt, der lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Tötung

Darunter ist das Hervorrufen des Todes eines anderen Menschen durch Missachtung einer Sorgfaltspflicht zu verstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln ein anderer Mensch im Straßenverkehr stirbt.

Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB ist genauso wie der Totschlag eine Straftat gegen das Leben eines anderen Menschen. Für einen fahrlässigen Totschlag muss der Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit hervorgerufen werden.

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/ oder unwissentlich. Das deutsche Strafrecht hat keine eigene Norm über das Vorliegen von Fahrlässigkeit, daher bedient man sich an der Definition des § 276 Abs. 2 BGB: Danach handelt fahrlässig,

„wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Verkehr meint damit keineswegs nur den Straßenverkehr, sondern ist vielmehr als „bei Verrichtung“ einer Tätigkeit zu verstehen. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnen und gewissenhaften Menschen, des Verkehrskreis dem der Täter angehört. Für einen Arzt gilt somit einer höherer Maßstab als für einen Arbeiter. Eine fahrlässig handelnde Person will also nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, hätte jedoch das Gefahrenpotential erkennen und entsprechend handeln können.

Bei der fahrlässigen Tötung stellt sich konkret die Frage:

  • War der Tod vorhersehbar?
  • War der Tod vermeidbar?
Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Weiterhin muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Das bedeutet, dass das fahrlässige Handeln kausal für den Tod eines andere Menschen ist, der Tod demzufolge nicht eingetreten wäre, wenn die Sorgfaltspflicht beachtet worden wäre.

Wann droht einem Arzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung?

Für einen Arzt besteht ein besonderes Risiko, einer fahrlässigen Tötung beschuldigt zu werden, wenn die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers („Kunstfehler“) oder sonstigen Verhaltensfehlers nicht ganz fernliegt. Stirbt der Patient, wird der behandelnde Arzt oft vorschnell zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens.

Bei ärztlichen Heileingriffen ist bei ordnungsgemäßer Aufklärung zwar die Einwilligung des Patienten in die Behandlung (juristisch eine Körperverletzung) gegeben, der Tod ist aber selbstverständlich von dieser Einwilligung nicht gedeckt. So haftet häufig der Arzt für eine fahrlässige Tötung, sofern er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Sorgfalt bestimmt sich für Ärzte immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei stets der Facharztstandard, d.h. der Maßstab, der von einem Facharzt auf dem Gebiet erwartet werden darf. Jedoch muss konkret das Verhalten des Arztes ursächlich für den Tod des Patienten gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Tod bei sachgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Dazu muss weiter eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein.

Strafe für eine fahrlässige Tötung

Der Strafrahmen einer fahrlässigen Tötung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, so dass stets auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung ist davon abhängig, ob der Täter mit bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bewusste Fahrlässigkeit kann auch als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass die Polizei Sie weiterhin direkt kontaktiert.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung hat zunächst keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
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Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt, der lautet:

Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift (…), mittels einer Waffe oder (…) gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, (…)

Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung


Die vorsätzliche Körperverletzung des § 223 StGB qualifiziert sich durch die Gefährlichkeit der Tatausführung zu einer gefährlichen Körperverletzung, im Einzelnen durch

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Einzelheiten der gefährlichen Körperverletzung

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann. Entscheidend sind neben der Dosis, z.B. von Speisesalz (BGHSt 51, 18), auch konkrete weitere Umstände, etwa bei der Infektion mit HIV, sofern der Infizierte wissentlich den ungeschützten Sexualverkehr ausübt (BGHSt 36, 1). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die sich auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.); gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, eine brennende Zigarette, schweres Schuhwerk bei Tritten usw. ).

Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehr Personen bewusst zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich gegenüberstehen.

Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, wobei es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung ankommt. Die Gefahr muss sich demnach, bei einer gefährlichen Körperverletzung nicht realisiert haben.

Strafe für gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bestraft, die jedoch bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Maßgeblich kommt es auf die Schwere der Verletzungen und auf weitere Tatfolgen an, zu denen auch psychische Beeinträchtigungen zählen, die der Verletzte erlitten hat.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Körperverletzung?

Sie haben eine Frage zur gefährlichen Körperverletzung, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Für eine persönliche Ersteinschätzung rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, in der Ihnen räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB vorgeworfen wird?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei, gehen Sie lieber zum Anwalt, aber nicht irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Bei räuberischer Erpressung handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform der Erpressung gemäß § 253 StGB, den das Strafgesetzbuch in § 255 StGB regelt:

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Räuberische Erpressung: Was ist damit gemeint?

Eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB liegt dann vor, wenn jemand eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gewalt begeht.

Der Raub ist nach Ansicht des BGH ein Sonderfall der räuberischen Erpressung, weil die mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben genötigte Person die Wegnahme einer Sache durch den Räuber duldet. Ob nun ein Raub oder eine räuberische Erpressung vorliegt, wird daher nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tathergangs bestimmt.

Nimmt der Täter die Sache weg, liegt ein Raub gemäß § 249 StGB vor. Zwingt der Täter den Genötigten dazu, ihm die Sache zu geben, liegt eine räuberische Erpressung vor.

Räuberische Erpressung: Was droht für eine Strafe?

Der Täter einer räuberischen Erpressung ist gleich einem Räuber zu bestrafen, folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bei einem minder schwerem Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, deren Vollstreckung bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Pflichtverteidigung

Da es sich beim Vorwurf der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Raub, Räuberische Erpressung, Räuberischer Diebstahl, Schwerer Raub, Waffen, Werkzeug, Bewährung

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der räuberischen Erpressung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Raub (Grundtatbestand), § 249 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Raub gemäß § 249 StGB vorwirft?

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Raub im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand des Raubes ist in § 249 Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Raub: Tatbestand

Der Raub setzt sich zusammen aus einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB), also einer Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung unter der Anwendung eines Nötigungsmittels, also von Gewalt oder Drohung mit Gewalt.

Was ist eine Wegnahme und woraus setzt sich diese zusammen?

Wie bei jedem Diebstahl muss eine fremde bewegliche Sache weggenommen werden. Gemeint ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dessen Bruch ist somit die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Die Begründung des neuen Gewahrsams geschieht, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat.

Wann liegt ein Nötigungsmittel bei Raub vor?

Die Wegnahme muss unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen. Bei Gewalt unterscheidet man zwischen vis absoluta (willensbrechende Gewalt) sowie vis compulsiva (willensbeugende Gewalt). Gewalt bedeutet nicht unbedingt einen besonderen Kraftaufwand. Maßgeblich ist, dass es beim Opfer zu einer Zwangswirkung kommt, die körperlich wirkt.

Drohung meint das in Aussichtsstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Im Gegensatz zu § 240 StGB muss das Übel beim Raub eine gegenwertige Gefahr für Leib oder Leben sein. Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Schaden eine nicht ganz unerhebliche Körperverletzung darstellen würde oder gar den Tod.

Außerdem ist der Versuch des Raubes immer strafbar. Da der Raub gemäß § 249 StGB ein sogenanntes zweiaktiges Delikt darstellt, ist bei einem vollendeten Raub auch immer ein Diebstahl und eine Nötigung gleich mitverwirklicht.

Raub: Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Wie auch beim Diebstahl muss der Täter mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Diese besteht aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz. Aneignungsabsicht meint die Absicht, sich die Sache zumindest vorübergehend zuzueignen; somit ist dolus directus 1. Grades erforderlich. Für den Enteignungsvorsatz, eine dauerhafte Verdrängung des Eigentümers, ist dolus eventualis (bedingter Vorsatz) ausreichend.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Der Raub gemäß § 249 StGB verdrängt stets die mitverwirklichte Nötigung sowie den Diebstahl.

Strafe für einen Raub

Der Raub ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

Führt der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, handelt es sich um einen schweren Raub, der mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft wird, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Setzt der Täter oder ein anderer Beteiligter die Waffe oder das Werkzeug ein, etwa um den (erwarteten) Widerstand des Tatopfers zu brechen, liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens fünf Jahren.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Raub, unter Jugendlichen oftmals verharmlosend als „Abziehen“ bezeichnet, zählt außerdem zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Raub, dem (schweren) Raub mit Waffen, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Raub?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Brandstiftung, § 306 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Brandstiftung gem. §§ 306 ff. StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • schwere Brandstiftung, § 306a StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt, der lautet:

„Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten (…) Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Tatbestand der Brandstiftung

Die Brandstiftung stellt eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB dar und kann daher nur verwirklicht werden, wenn das Tatobjekt dem Täter fremd ist. Der Katalog der Tatobjekte in § 306 StGB erfasst überwiegend Gegenstände, deren Inbrandsetzung typischerweise besonders hohe Schäden verursacht, daneben aber auch solche Gegenstände, die von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung sind.

Taugliches Tatobjekt

Im Einzelnen sind geschützt

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Technische Einrichtungen sind Maschinen, die in Betriebsstätten bspw. zur Fertigung eingesetzt werden. Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Lagerung von Waren bestimmt ist.

In Brand setzen und durch Brandlegen teilweise oder ganz zerstören

Das Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, ein fremdes Tatobjekt in Brand zusetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Es genügt jedoch bedingter Vorsatz.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Da es sich bei der Brandstiftung gem. § 306 StGB um eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB handelt, verdrängt die Brandstiftung diese, sowie auch den § 305 StGB. Sofern der Täter zudem einen der §§ 306a bis 306c StGB verwirklicht, wird § 306 StGB von diesen verdrängt. Da Brandstiftung häufig im Zusammenhang mit Versicherungsbetrug steht, besteht Tateinheit zwischen der Brandstiftung und den § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB und dem Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB 

Strafe für eine Brandstiftung

Die Brandstiftung nach § 306 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sodass bei der Brandstiftung immer eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Ein minder schwerer Fall wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Brandstiftung, Anwalt, Brandlegung, in Brand setzen, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Kanzlei, Strafverteidigung, Berlin

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt

Körperverletzung, § 223 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

Tatbestand der Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Subjektiver Tatbestand

Im Gegensatz zur fahrlässigen Tatbegehung muss der Täter vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben oder die Verletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 223 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen der Körperverletzung sind dann in § 224 StGB geregelt.

Rechtswidrigkeit

Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlichen Einwilligung des Verletzten passiert, z.B. bei ärztlichen Behandlungen (Heileingriffen). Zwar erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung (RGSt 25, 375; BGHSt 11, 111) und zwar selbst dann, wenn diese kunstgerecht durchgeführt werden. Jedoch sind die durch die Einwilligung des Patienten oder dessen mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt, vgl. § 228 StGB.

Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, zumindest sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Strafe für eine Körperverletzung

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die gefährliche und schwere Körperverletzung wird jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Körperverletzung ist wie auch die fahrlässige nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich häufig um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft allerdings annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Die Körperverletzung zählt zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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