Totschlag, § 212 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen Totschlag festgenommen oder verhaftet worden und ist in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand und eine zu erwartende Strafe.

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Tatbestand des Totschlags

§ 212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus. Wird außerdem eines der in § 211 StGB genannten Merkmale erfüllt, liegt ein Mord vor.

Darüber hinaus kennt das Gesetz auch den besonders schweren Fall des Totschlags, der in § 212 Abs. 2 StGB geregelt ist. Während diese Vorschrift bei besonders hohem Verschulden des Täters eine deutliche Strafschärfung vorsieht, gibt es auch Normen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Straferleichterung gewähren.

Dazu gehört zum einen der Totschlag in einem minder schweren Fall. Dieser liegt z.B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde.

Einen gemilderten Strafrahmen sieht § 216 StGB auch bei der Tötung auf Verlangen vor. Dafür muss die Tötung aufgrund eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Opfers erfolgt sein.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben einen anderen Menschen zu töten.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Erfüllt der Täter zugleich den Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB sowie die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB wird der Mord aufgrund eines milden Gesetzes verdrängt.

Strafe für einen Totschlag

Der Totschlag ist ein Verbrechen und wird mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kommt lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.

Liegt dagegen ein Totschlag in einem minder schweren Fall nach § 213 StGB vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren vor.

Noch niedriger liegt der Strafrahmen bei der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die Strafandrohung liegt in diesen Fällen bei 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Totschlag, Waffen, Werkzeug, Bewährung, Pflichtverteidiger, § 212 StGB

Pflichtverteidigung

Da es sich bei Totschlag um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Mord und Mordmerkmale, § 211 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind bzw. ein anderer Angehöriger ist wegen des Vorwurfs einen Mord begangen zu haben festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Überblick

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“

Tatbestandsmerkmale

Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen unter Erfüllung eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Entgegen landläufiger Ansicht kommt es also gerade nicht darauf an, ob der Täter mit Vorsatz handelte oder seine Tat plante. Mörder ist, wer die genannten Merkmale erfüllt. Rechtsgut ist das menschliche Leben.

Was ist eine vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen?

Hierunter ist die Verursachung des Todes eines anderen Menschen zu verstehen. Opfer kann daher nur ein anderer Mensch sein und nicht der Handelnde selber. Ein Suizid ist dementsprechend straflos.

Wann liegt ein Mordmerkmal vor?

Der Unterschied zum Totschlag nach § 212 StGB, der ebenfalls den Tod eines anderen Menschen voraussetzt, liegt im Vorliegen eines sog. Mordmerkmals. Liegt ein solches dagegen nicht vor, handelt es sich um einen Totschlag und nicht um einen Mord.

Die Frage, ob ein Mordmerkmal vorliegt oder nicht, ist in den meisten Fällen nur schwer zu beantworten. Von der Frage hängt jedoch einiges ab: Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich lediglich um einen Totschlag, dessen Mindeststrafe bei 5 Jahren liegt.

Die Mordmerkmale lassen sich in täterbezogene und tatbezogene Merkmale aufteilen:

Täterbezogene Mordmerkmale sind:
  • Mordlust
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • Habgier
  • sonstige niedrige Beweggründe
  • Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat
Tatbezogene Mordmerkmale sind:
  • Heimtücke
  • Grausamkeit
  • Verwendung gemeingefährlicher Mittel

Außerdem ist auch der Mordversuch gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar, da es sich um ein Verbrechen handelt.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand setzt den Vorsatz der Tötung eines anderen Menschen voraus. Diese Frage ist in der Praxis oft schwierig zu beantworten. Außerdem muss der Vorsatz auch das tatbezogene Merkmal umfassen. Die täterbezogenen Mordmerkmale werden nur im subjektiven Tatbestand geprüft, da sie rein subjektiv sind.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Eine Einwilligung des Opfers in die Tötung ist nach dem Gedanken des § 228 StGB generell nicht möglich. Möglich wäre jedoch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Dies setzt jedoch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers voraus.

Strafe für einen Mord

Der Mord ist ein Verbrechen und wird immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für den Mord gibt es dementsprechend keinen Strafrahmen, sondern nur eine einzige Strafe. Dies wird oftmals kritisiert, weil die Absolutheit dieser Strafe dem individuellen Schuldgehalt in Einzelfällen nicht gerecht wird.

Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld feststellt, kann die Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Zwar handelt es sich beim Mord nicht um eine jugendtypische Straftat, dennoch ist die Anwendung von Jugendstrafrecht möglich.

Im Jugendstrafrecht liegt der Schwerpunkt auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter Jugendstrafrecht fallen. Die Höchststrafe liegt dann bei 10 Jahren Freiheitsstrafe.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Mord um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Den Pflichtverteidiger kann man frei wählen, daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet. Schon in der U-Haft ist der Verteidiger ein wichtiger Beistand!

Sie haben eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Ihnen, Ihrem Mann, Ihrer Frau, Ihrem Kind oder einem sonstigen Angehörigen wird eine schwere Körperverletzung vorgeworfen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Schwere Körperverletzung im Überblick

Die schwere Körperverletzung ist in § 226 StGB geregelt. Dieser lautet:

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Tatbestand der schweren Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB liegt immer dann vor, wenn eine einfache Körperverletzung oder auch eine gefährliche Körperverletzung bestimmte dauerhafte Folgen für das Opfer hat:

  • Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen (Nr. 1)
  • Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers (Nr. 2)
  • dauernde Entstellung in erheblicher Weise (Nr. 3)

Dabei muss die eingetretene schwere Folge durch den Täter nicht beabsichtigt worden sein. Vielmehr reicht die fahrlässige Verursachung.

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Strafe für eine schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren bestraft. Daher kann diese bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose kann eine Strafe durchaus noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Handelt der Täter auch hinsichtlich einer der genannten schweren Folgen absichtlich oder wissentlich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund kann eine solche dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Liegt hingegen ein minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung vor, so liegt die Strafandrohung bei mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung: Schwere Körperverletzung

Da es sich bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Schwere Körperverletzung – Sie haben noch eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Schwere Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • (einfache) Brandstiftung, § 306 StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der schweren Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt, der lautet:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.“

Tatbestand der schweren Brandstiftung

Der § 306a StGB enthält zwei eigenständige Straftatbestände. Der Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bestraft werden Tathandlungen die generell gefährlich für Leib und Leben eines anderen Menschen sind. Der Abs. 2  verlangt hingegen eine konkrete Gefährdung einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person. 

Welche Räumlichkeiten sind ein taugliches Tatobjekt?

Der Katalog der Tatobjekte in § 306a StGB erfasst nur Räumlichkeiten, in denen sich für gewöhnlich Menschen aufhalten.

Im Einzelnen sind geschützt:

  1. Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Es kommt maßgeblich darauf an, dass die Räumlichkeit zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich zur Wohnung dient. Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht es, wenn irgendein wesentlicher Bestandteil eines (einheitlichen) Gebäudes in Brand gesetzt wird. Ferner muss der Täter die Zweckbestimmung der Räumlichkeit zu Wohnzwecken kennen.

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Dieses Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.

Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Schwere Brandstiftung als Gesundheitsgefährdung nach § 306a Abs. 2 StGB

Der § 306a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB genannten Tatobjekte in Brandgesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Hinzu muss die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen dadurch eingetreten sein. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln: Der Eintritt eines Schadens hängt nur noch vom Zufall ab. Der Täter selbst gehört folglich nicht zum geschützten Personenkreis. Eine Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie bei einer Körperverletzung gem. § 223 StGB zu verstehen. 

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den Tatbestand zu verwirklichen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Im Fall des Abs. 2 muss sich der bedingte Vorsatz auch auf die Gefahr einer Gesundheitsschädigung beziehen. Ist dies nicht der Fall, kommt noch eine fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d StGB in Betracht.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Der § 306a Abs. 1 StGB verdrängt im Wege der Gesetzteskonkurrenz die einfache Brandstiftung gem. § 306 StGB.

Strafe für eine schwere Brandstiftung

Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung, Gebäude, Bewährung

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der schweren Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Diebstahl, § 242 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Diebstahl gemäß § 242 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Diebstahl im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand des Diebstahls

Hierunter ist die Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung zu verstehen.

Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB) der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Was ist eine Wegnahme uns woraus setzt sich diese zusammen?

Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dessen Bruch ist folglich die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.

Die Begründung neuen Gewahrsams geschieht, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse gegenüberstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat.

Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 242 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen des Diebstahls sind ferner in § 244, 244a StGB geregelt.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen (dolus eventualis). Außerdem muss der Täter mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Diese besteht aus zwei Komponenten: Der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz. Aneignungsabsicht bedeutet die Absicht sich die Sache zumindest vorübergehend zuzueignen; somit ist dolus directus 1. Grades erforderlich. Für den Enteignungsvorsatz, also die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers, ist dolus eventualis ausreichend. Dieses Merkmal ist wichtig für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und einer bloßen Gebrauchsanmaßung, § 248b StGB.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit muss hier noch die Zueignung rechtswidrig sein. Dies ist gegeben, wenn die Zueignung im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. Für die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist auch Vorsatz notwendig (dolus eventualis).

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Wird gleichzeitig zum Diebstahl eine schwerere Tag begangen (§§ 244, 244a, 249 ff., 252 StGB) tritt der Diebstahl dahinter zurück (Gesetzeskonkurrenz).

Strafe für einen Diebstahl

Der Diebstahl nach § 242 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Diebstahls und der Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl werden jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Diebstahl ein Antragsdelikt. So wird der Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt. Geringwertigkeit ist bei einem Wert von unter 50 Euro gegeben. Dieser wird auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Diebstahl zählt außerdem zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Diebstahl, Strafe, StGB

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines (einfachen) Diebstahls hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Diebstahls?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, mit der Ihnen räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über die Voraussetzungen und die zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Räuberischer Diebstahl

Bei räuberischem Diebstahl handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des Raubes, den § 252 StGB regelt:

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Räuberischer Diebstahl: Was ist damit gemeint?

Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.

Nötigungsmittel sind der Einsatz von Gewalt (vgl. Körperverletzung) oder die Drohung mit Gewalt. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht) scheidet ein räuberischer Diebstahl regelmäßig aus.

Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, die Gewahrsamsentziehung zu verhindern, um sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.

Räuberischer Diebstahl: Was droht für eine Strafe?

Der Täter eines räuberischen Diebstahls ist gleich einem Räuber zu bestrafen, folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Anwalt, Kanzlei, Rechtsanwälte, Anwälte, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Raub, Räuberische Erpressung, Räuberischer Diebstahl, Schwerer Raub, Waffen, Werkzeug, Bewährung

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des räuberischen Diebstahls?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Besonders schwerer Diebstahl, § 243 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen einen besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besonders schwerer Diebstahl im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind u.a.:

Der Tatbestand des besonders schweren Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt, der lautet:

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.“

Tatbestand: Besonders schwerer Diebstahl

Ein besonders schwerer Diebstahl ist eine Strafzumessungsvorschrift und setzt daher einen (einfachen) Diebstahl nach § 242 StGB voraus, also eine Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung und darüber hinaus die Verwirklichung eine der in § 243 Abs. 1 Nr. 1-7 StGB genannten Regelbeispiele.

Was versteht man unter Einbrechen, Einsteigen sowie Eindringen?

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, welches auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und irgendeine Form von Vorrichtung aufweist, die das Eindringen Unbefugter verhindern soll. Gebäude und Dienst- oder Geschäftsräume sind jeweils Unterfälle des umschlossenen Raums. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen eines dem Diebstahls entgegenstehenden Hindernisses. Einsteigen ist im Gegensatz dazu das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung. Und das Eindringen mittels falschen Schlüssels verlangt, dass der Schlüssel zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr zum Öffnen bestimmt ist.

Was versteht man unter dem Überwinden einer Schutzvorrichtung?

Eine Schutzvorrichtung ist, soweit sie nicht unter § 243 Nr. 1 StGB fallen, eine Vorrichtung die geeignet und auch bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren.

Was setzt ein besonders schwerer Diebstahl für Gewerbsmäßigkeit voraus?

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat durch wiederholende Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen. Das ist zugleich der mit Abstand praktisch häufigste Fall.

Kirchendiebstahl ist hingegen der Diebstahl von Sachen, die unmittelbar dem Gottesdienst gewidmet sind (z.B. Kreuze und Reliquien). Kunstdiebstahl ist wiederum der Diebstahl von bedeutenden Kunstschätzen, die allgemein zugänglich sowie öffentlich ausgestellt sind.

Was meint das Ausnutzen einer Sondersituation?

Eine der in Nr. 6 genannten Sondersituation von dem besonders schweren Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine durch Hilflosigkeit oder gemeine Not entstandene Eigentumslockerung ausnutzt, um so die Tat leichter durchführen zu können.

Prüfung des besonders schweren Diebstahls

Ein besonders schwerer Diebstahl ist ein Regelbeispiel und wird daher im Rahmen der Strafzumessung geprüft. Auch muss die subjektive Verwirklichung des Regelbeispiels (Vorsatz im Hinblick auf das Regelbeispiel) vorliegen.

Strafe: besonders schwerer Diebstahl

Der besonders schwerer Diebstahl nach § 243 StGB wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, so dass eine Geldstrafe wie bei einem einfachen Diebstahl, beim besonders schweren Fall des Diebstahls nicht mehr im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Dann müsste der Täter nicht ins Gefängnis.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert sowie unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Zwar handelt es sich bei diesem Vorwurf nicht um ein Verbrechen, dennoch hat der Beschuldigte regelmäßig Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Besonders schwerer Diebstahl: Sie haben eine Frage zum Vorwurf?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen. Anders als bei der einfachen Körperverletzung § 223 StGB verletzt der Täter die andere Person jedoch unwillentlich oder unwissentlich. Das durch die fahrlässige Körperverletzung geschützte Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit einer Person.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Fahrlässiges Handeln

Die fahrlässige Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit einer Person voraus. Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/oder unwissentlich. Jedoch hat der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl er diese subjektiv hätte erkennen können. Diese erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnenen, gewissenhaften Menschen des Verkehrskreises, dem der Täter angehört.

An einen Arzt wären folglich höhere Anforderungen zu stellen als z.B. an einen Durchschnittsbürger. Anders formuliert: Die fahrlässig handelnde Person will nicht gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, allerdings hätte er das Gefahrenpotential erkennen und danach handeln können.

Wann droht Ärzten ein Strafverfahren?

Gerade ein Arzt hat ein vergleichsweise hohes Risiko eine fahrlässige Körperverletzung zu begehen. Ein Behandlungsfehler oder Verhaltensfehler hat neben den finanziellen Folgen (Haftung für sog. „Kunstfehler“) auch strafrechtliche Folgen. Bei Behandlungsfehlern lautet die Anklage meistens fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Rechtlich gesehen stellt der ärztliche Heileingriff immer eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten geschieht diese jedoch mit deren Einwilligung und ist somit straffrei.

Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich für einen Arzt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei der Facharztstandard, d.h. der Standard, der von einem Facharzt auf einem bestimmten Gebiet erwartet werden kann. Für eine fahrlässige Körperverletzung muss das Verhalten des Arztes jedoch ursächlich (kausal) für die Verletzung sein.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung des Verletzten passiert. Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Zunächst gilt auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Erforderlich ist zudem eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein. Im Gegensatz zu objektiven Standards wird hier nur nach individuellen Wissenslücken oder Intelligenzmängeln geschaut.

Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Eine Bewährungsstrafe ist demnach gut zu erreichen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die fahrlässige Körperverletzung ist nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich oft um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch lediglich auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft jedoch annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Körperverletzung hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zur fahrlässigen Körperverletzung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Schwerer Raub, § 250 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum schweren Raub (oft mit Waffen), über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Schwerer Raub regelt das Strafgesetzbuch in § 250 StGB:

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (…) oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (…) oder eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Qualifikation des Raubes zum schweren Raub

Treten zu dem einfachen Raub gemäß § 249 StGB besondere Umstände hinzu, wird er zu einem schweren Raub gemäß § 250 StGB mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vereinfacht gesagt reicht es aus, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter den Raub

  • mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen oder
  • als Mitglied einer Bande begeht.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.; gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, ein Kugelschreiber, Schraubendreher, Teppichmesser, eine brennende Zigarette usw. ).

Es reicht für § 250 Abs. 1 StGB das bloße Bei-sich-Führen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Tatbeginn und nach Vollendung der Tat, also auch zur Beutesicherung. Es reicht aus, dass der Gegenstand in Griffweite eines Tatbeteiligten befindet. Im Übrigen genügt auch jedes andere Mittel, wenn es dazu benutzt wird, den (vielleicht erwarteten) Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Wird die Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, handelt es sich ebenfalls um schwerer Raub.

Für § 250 Abs. 2 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug auch verwendet werden, z.B. zur Drohung mit der Waffe. Als Verwenden gilt jeder zweckgerichtete Gebrauch als Mittel der Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme bei der Tat. Dadurch erhöht sich die Strafandrohung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wird die ausgeraubte Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht (z.B. weil man Mund und Nase verklebt hat), beträgt die Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.

Schwerer Raub als Mitglied einer Bande

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Von diesen drei Personen müssen mindestens zwei bei der Tat zusammenwirken, einer davon sie als Täter begehen, aber keiner von ihnen muss zwingend am Tatort zugegen sein (sog. „3-2-1-0-Formel“).

Führt ein Bandenmitglied eine Waffe mit sich, erhöht sich als schwerer Raub die Strafe wiederum von mindestens drei auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer Raub: Was droht für eine Strafe?

Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, liegt die Mindeststrafe bei drei oder fünf Jahren, je nach den Einzelheiten der Tatbegehung. Die Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Ist der Raub als ein „minder schwerer Fall“ einzuordnen, beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, so dass noch eine Bewährungsstrafe möglich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine argumentativ gute Strafverteidigung an.

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Pflichtverteidigung: Schwerer Raub

Da es sich bei dem schweren Raub, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des schweren Raubes?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen des Vorwurfs Raub mit Todesfolge festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Raub mit Todesfolge im Überblick

Der § 251 StGB regelt den Raub mit Todesfolge. Dieser lautet:

Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Tatbestand Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB setzt voraus, dass der Tod eines Menschen durch einen Raub oder auch nur versuchten Raub verursacht wird. Dabei muss der Getötete nicht zwingend auch das Raubopfer sein, auch der Tod eines Unbeteiligten kann den Tatbestand erfüllen.

Der Täter muss den Tod durch den Raub wenigstens leichtfertig verursacht haben. Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit des tödlichen Verlaufs außer Acht lässt, es erfordert folglich mehr, als nur einfache Fahrlässigkeit.

Zudem muss die Gefahr des Todes der Raubhandlung bereits innegewohnt haben. Anders formuliert: Es muss sich ein spezifisches Risiko des Raubes verwirklicht haben.

Gerade bei diesem Tatbestand kommt es auf juristische Feinheiten an, die für Laien kaum nachzuvollziehen sind. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei einem Vorwurf von solchem Gewicht unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der auf das Strafrecht spezialisiert ist und Erfahrung auf dem Gebiet mitbringt.

Strafe für einen Raub mit Todesfolge

Die Strafandrohung für einen Raub mit Todesfolge liegt bei mindestens 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Anwalt, Kanzlei, Rechtsanwälte, Anwälte, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Raub, gemeinschaftlicher Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, Tod, Todesfolge, tot, Bewährung, Strafe, Pflichtverteidiger

Pflichtverteidigung

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Haben Sie noch Fragen?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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